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Neues Verpackungsgesetz – die ersten Abmahnungen sind schon da…

21.01.2019, 09:13 Uhr | Lesezeit: 8 min
Neues Verpackungsgesetz – die ersten Abmahnungen sind schon da…

Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten bislang noch nicht nachgekommen. Nun – nach nicht einmal drei Wochen – sind die ersten Abmahnungen bereits im Umlauf. Anlass genug, einmal über die möglichen Abmahngefahren durch das Verpackungsgesetz zu informieren.

Was ist neu?

Am 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten, welches die bisher geltende Verpackungsverordnung ablöst.

Von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes betroffen ist jeder Onlinehändler, der Verpackungen, die dann beim Endverbraucher anfallen, erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Onlinehändler verwenden in aller Regel Versandverpackungen. In solchen Versandverpackungen wird die vom Käufer online bestellte Ware dann an diesen versendet.

Da ein Internethändler diese Versandverpackungen erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, besteht gem. § 9 des Verpackungsgesetzes die Verpflichtung, sich vor dem Inverkehrbringen solcher Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.

Seine erste Pflicht nach dem Verpackungsgesetz, die Registrierungspflicht, erfüllt der Händler also bei der für die ordnungsgemäße Registrierung nach dem Verpackungsgesetz zuständigen Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese betreibt ein öffentlich einsehbares, elektronisches Verpackungsregister namens LUCID. Bei dieser Datenbank „meldet“ der Händler sich mit seinen Daten an und ist dann über das für jedermann einsehbare Register auffindbar oder eben nicht auffindbar, kommt er seiner Registrierungspflicht nicht nach.

Der zweiten Pflicht, der sog. Systembeteiligungspflicht (auch: Lizenzierungspflicht) nach § 7 Verpackungsgesetz kommen Händler nach, indem diese sich einem dualen System zur Entsorgung von Verpackungen (z.B. demjenigen der Firma Reclay, https://activate.reclay.de) unter Angabe der ihnen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zugeteilten Registrierungsnummer anschließen.

Dies ist mit Kosten für den Händler verbunden.

Die dritte Pflicht als sog. Datenmeldepflicht nach § 10 Verpackungsgesetz besteht darin, dass Händler die bei ihnen anfallenden Verpackungsmengen sowohl an den Betreiber des dualen Systems, als auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden.
Danach richten sich auch die vorgenannten Kosten für den Händler.

Kommt ein Händler diesen Pflichten nicht nach, verstößt er gegen das Verpackungsgesetz.

Erst wenige Händler sind bereits an Bord

Es ist nach Hochrechnungen davon auszugehen, dass in Deutschland etwa 750.000 nach dem Verpackungsgesetz verpflichtete Unternehmen existieren.

Bis dato (Stand Anfang Januar 2019) haben sich aber erst etwa 130.000 Unternehmen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass deutlich über 2/3 der verpflichteten Unternehmen entweder von den gesetzlichen Neuerungen bzw. ihrer Verpflichtung nichts wissen oder bewusst eine Einhaltung der neuen Vorgaben ignorieren.
In Bezug auf abmahnbare Onlinehändler dürfte derzeit jedenfalls kein Mangel herrschen, da schon die Hürde der Registrierungspflicht von den meisten gerissen wird…

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Drohen in der Tat Abmahnungen?

Abmahnungen sind bezüglich der neuen gesetzlichen Vorgaben leider tatsächlich zu befürchten.

Denn: Kommt ein Händler seinen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz nicht nach, besteht für die von ihm verwendeten Verpackungen ein gesetzliches Vertriebsverbot.

Dies gilt dabei in zweierlei Hinsicht.

Zum einen verwendet – wie bereits dargestellt - nahezu jeder Internetverkäufer Versandverpackungen (z.B. Luftpolsterumschlag), in denen er die Ware an den Kunden sendet. Durch das erstmalige Befüllen dieser Versandverpackungen bringt dieser die Verpackungen erstmals in den Verkehr. Daran knüpfen seine Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz. Kommt er diesen nicht nach, unterliegen „seine“ Versandverpackungen einem Vertriebsverbot.

Zum anderen spielen im Onlinehandel auch Verkaufsverpackungen eine Rolle (z.B. Karton, in dem der Hersteller eines PCs diesen verpackt hat). Diese Verkaufsverpackungen umhüllen die Ware selbst und werden ggf. dann nochmals in einer Versandverpackung (im Beispiel: noch größerer Karton mit Polstermaterial) verpackt.

Auch solche Verkaufsverpackungen unterfallen dem Verpackungsgesetz. Zwar werden diese Verpackungen bereits vom Produkthersteller in den Verkehr gebracht, indem dieser darin verpackt sein Produkt an den Händler verkauft. Dennoch muss der Händler rechtlich „den Kopf hinhalten“, ist der Produkthersteller seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht (ordnungsgemäß) nachgekommen.

Sind die Verkaufsverpackungen durch ein Unternehmen in der Lieferkette vor dem Händler nicht (ordnungsgemäß) systembeteiligt worden, unterliegen auch diese einem Vertriebsverbot. Der Händler darf dann die darin verpackten Waren nicht am Markt bereitstellen, da ihre Verpackungen nicht verkehrsfähig sind.

Die rechtliche Situation ist damit ganz ähnlich dem Bereich des Inverkehrbringens bzw. Anbietens von Batterien und Elektro-/ Elektronikgeräten. Auch dort muss jeweils eine Anzeige als Hersteller bzw. Registrierung als Hersteller vorgenommen werden, bevor Batterien bzw. Elektro-/ Elektronikgeräte überhaupt in den Verkehr gebracht bzw. angeboten werden dürfen.

Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Verstöße gegen diese Pflichten abmahnbare Wettbewerbsverstöße darstellen.

Nicht anders wird die rechtliche Lage zu beurteilen sein, verstößt ein verpflichteter Händler gegen die Registrierungs- oder Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.

Warum sollten Mitbewerber überhaupt Abmahnungen aussprechen?

Die Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes bedeutet für betroffene Unternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und letztlich auch Mehrkosten im Rahmen der Durchführung und Systembeteiligung.

Dies sind Umstände, die bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind.

Hält sich ein Mitbewerber dagegen nicht an die neuen Vorgaben, spart er sich im Zweifel Kosten und kann vergleichbare Waren günstiger anbieten. Dadurch verschafft sich der Mitbewerber in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil.

Daran werden sich etliche Marktteilnehmer stören. Dieses „Sich-zurückgesetzt-Fühlen“ ist häufig initialer Grund für die Aussprache von Abmahnungen.

Ganz neue Möglichkeiten…

Durch das neue, öffentlich einsehbare Verpackungsregister LUCID dürfte der Verfolgungsdruck im Vergleich zu bislang geltenden Verpackungsverordnung jedenfalls steigen.

Nach der bisherigen Verpackungsverordnung gab es keine effiziente Möglichkeit, deren Einhaltung durch die Mitbewerber zu überprüfen.

Dies ist seit Geltung des Verpackungsgesetzes mit LUCID nun anders und bequem online binnen Sekunden durchführbar.

Welche Recherchemöglichkeiten diese neue Datenbank bietet, lesen Sie hier.

Kurzum: Ist ein Gesetzesverstoß für den „Sünder“ mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden (etwa weil er sich dadurch Kosten erspart) und zudem vom Mitbewerber leicht zu ermitteln und zu dokumentieren (durch Einsichtnahmen bei LUCID), bildet dies nach Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei jedenfalls einen fruchtbaren Nährboden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gibt es bereits erste Abmahnungen?

Ja, erste Abmahnungen, die aufgrund des neuen Verpackungsgesetzes ausgesprochen wurden, sind Mitte Januar 2019 bereits bekannt geworden.

Abmahnwelle erscheint eher unwahrscheinlich

Ob es wegen der neuen Vorgaben des Verpackungsgesetztes aber gleich zu einer Abmahnwelle kommen wird, bleibt abzuwarten.

Denn sicherlich gibt es aufgrund der rechtlichen Spezialmaterie und bislang fehlender gerichtlicher Entscheidungen aktuell leichtere Ziele für Massenabmahner als Verstöße gegen das Verpackungsgesetz.

Große Gefahr: Unterlassungserklärung

Eines Umstandes müssen sich „Verpackungssünder“ bewusst sein: Während typische Abmahnung meist nur einen Teilbereich der Tätigkeit betreffen (z.B.: Angabe von Grundpreise wurde vergessen), betrifft eine in Folge einer „Verpackungsgesetz-Abmahnung“ abgegebene Unterlassungserklärung jeden einzelnen Verkauf, wird dabei eine Verpackung genutzt.

Die Reichweite einer solchen Erklärung und damit das Risiko der Verwirkung einer Vertragsstrafe ist damit groß.

Besser ist also: Es gar nicht soweit kommen zu lassen.

Weitere Gefahr: Verhängung von Bußgeldern

Neben dem Abmahnszenario droht „Verpackungssündern“ jedoch auch von staatlicher Seite Ungemach: Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden.

Wie schon im Bereich des BattG und ElektroG werden Bußgelder auch im Bereich des Verpackungsgesetzes früher oder später zur realen Bedrohung für Händler werden, die sich längerfristig nicht um die neuen Vorgaben kümmern. In der Anfangszeit ist die Behördentätigkeit dagegen erfahrungsgemäß erst einmal nicht besonders hoch.

Fazit

Neues Gesetz – neue Abmahnungen, das gilt auch bezüglich des Verpackungsgesetztes.

Daneben besteht auch das Risiko, sich als „Verpackungssünder“ ein saftiges Bußgeld einzufangen.

Wer bisher als Händler noch nicht gehandelt hat, sollte seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz unbedingt baldmöglichst nachkommen. So sperrig und praxisfern das Thema auf den ersten Blick auch anmutet: Jeder Onlinehändler muss da durch.

Händler finden hier eine Übersicht zu den 3 Schritten für ein rechtskonformes Handeln im Sinne des Verpackungsgesetzes: https://www.it-recht-kanzlei.de/registrierungspflicht-laeuft-ab-verpackungsgesetz.html

Umfassende Informationen zum neuen Verpackungsgesetz können Sie hier nachlesen.

Alle Beiträge zum Thema Verpackungsgesetz finden Sie hier.

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1 Kommentar

M
Michael 22.01.2019, 11:00 Uhr
Österreich
Wie sieht es damit in Österreich aus, sind hier auch ähnliche Bestimmungen in kraft getreten?

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