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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

LG Stuttgart: Die Bezugnahme auf eine Verbrauchereigenschaft "im Sinne des § 13 BGB" in Widerrufsbelehrung kann irreführend sein

News vom 12.03.2009, 19:23 Uhr | 3 Kommentare 

Die Beklagte verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung: "Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu...". Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig, so das LG Stuttgart.

So sei die Formulierung "als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB& quot; missverständlich, da sie neben der von der Beklagten genannten Interpretation im Sinne von "da Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind..." vom durchschnittlichen Verbraucher auch verstanden werden könne als Bedingung im Sinne von "falls Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind".

Weiter begründete das LG Stuttgart seine Entscheidung wie folgt:

"(...)Die verwandte Formulierung weist eine gewisse Doppeldeutigkeit auf, die den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, wie er die Belehrung verstehen darf, was nach dem Transparenzgebot des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade vermieden werden soll. Kann die Formulierung vom Verbraucher daher auch so verstanden werden, dass die Beklagte nur demjenigen ein Widerrufsrecht einräumen will, der ihre Produkte als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kauft, wenn er die Tatbestandsmerkmale des § 13 BGB erfüllt, so wird gerade durch die Nennung der Rechtsgrundlage bezüglich der Definition der Vebrauchereigenschaft dem Verbraucher das Verständnis nahe gelegt, dass er selbst unter Zuhilfename des § 13 BGB zu überprüfen habe, ob er Verbraucher ist und ihm eben nicht allein von der Beklagten schlicht seine Verbrauchereigenschaft bestätigt werden soll.

Der Verweis auf gesetzliche Vorschriften, deren Kenntnis nicht vorausgesetzt werden kann, soll jedoch durch das Transparenzgebot gerade verhindert werden - insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, allein § 13 BGB genannt wird, da diese Vorschrift in Abgrenzung zu § 14 BGB zu verstehen ist, welcher in der Widerrufsbelehrung jedoch keine Erwähnung findet, was das Verständnis der Belehrung erschwert und ihrer Klarheit entgegensteht. Versteht der Käufer die beanstandete Formulierung daher im Sinne einer Bedingung, muss er sich als juristischer Laie die rechtliche Frage stellen, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, was für einen durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher nicht von vornherein ohne Einholung von Rechtsrat möglich ist.

Es besteht daher die Gefahr, dass der Laie vor dem Hintergrund der für ihn notwendigen Einholung von Rechtsrat auf die Ausübung seiner Widerrufsrechtes von vorn herein verzichtet oder deshalb nicht widerruft, weil er fälschlicherweise der Auffassung ist, mangels Verbrauchereigenschaft stünde ihm ein Widerrufsrecht nicht zu.(...)"

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Fazit

Diese (skurile) Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH) zeigt wieder einmal, dass Online-Händler tunlichst keine eigenen Widerrufsbelehrungen entwerfen und auf ihren jeweiligen gewerblichen Onlinepräsenzen einsetzen sollten. Der IT-Recht Kanzlei sind nun im Zusammenhang mit dem Thema "Widerrufsbelehrung" insgesamt 36 Abmahnmöglichkeiten bekannt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Besucherkommentare

Das Landgericht Stuttgart ist mittlerweile bekannt für seinen Einfallsreichtum

22.01.2010, 16:18 Uhr

Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte

in Sachen Widerrufsrecht, wie die hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/ausschlussgr%C3%BCnde-widerrufsrecht.html zitierte Entscheidung bereits belegt. Nun weiß der Kunde also auch nicht,...

was ist daran merkwürdig?

08.12.2009, 17:30 Uhr

Kommentar von Tommi

Der Zusatz "als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" ist durchaus missverständlich für den Verbraucher, weil er sich erst mal Gedanken machen muss, ob er denn zu dem Personenkreis im Sinne des §13 BGB...

Richter denken manchmal sehr merkwürdig

25.03.2009, 22:26 Uhr

Kommentar von Helmut Gohlisch

Diese Entscheidung mutet wirklich sehr skuril an. Da wird einerseits die Meinung vertreten, dass der § 13 BGB nicht allgemein bekannt sei und der Anbieter ihn deshalb nicht erwähnen darf und...

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