Artikel zum Thema „Unverbindliche, Preisempfehlung“

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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert. Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet. Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert. Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig.

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Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

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Die verschiedenen Arten von selektiven Vertriebssystemen, ihre Bindungskriterien und ihre Zulässigkeit

Im 7. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Details zu selektiven Vertriebssystemen (Arten, Bindungskriterien und Zulässigkeit) eingegangen.

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Wettbewerbsbeschränkungen: im Rahmen des Kartellverbots (3.Teil der Serie zu selektiven Vertriebssystemen)

Im 3. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei "Selektive Vertriebssysteme" wird auf die einzelnen Wettbewerbsbeschränkungen des Kartellverbots in § 1 GWB und Art. 101 AEUV eingegangen. Darunter können auch die selektiven Vertriebsvereinbarungen fallen.

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Unverbindliche Risikoempfehlung: Werbung für Arzneimittel unter Angabe einer UVP ist wettbewerbswidrig

Wer im Internet Medikamente und andere apothekenpflichtige Waren anbietet und dabei den Endpreis unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) bewirbt, setzt sich einem juristischen Risiko aus: Neuerdings wird diese Vorgehensweise als irreführend im Sinne von § 5 UWG angesehen und abgemahnt.

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"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers": Darf damit geworben werden?

Oftmals sind sich Online-Händler im Unklaren, auf welche Art und Weise man auf ehemalige Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen darf. Im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen mit der sog. "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers" geworben werden darf.

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Zulässigkeit der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

Die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) als Bezugspreis ist eines der wichtigsten und gebräuchlichsten Marketinginstrumente. In den Artikelseiten von vielen Onlinehändlern findet sich eine Werbung mit UVP, um so den angebotenen Preis als niedriger und so günstiger herausstellen zu können Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Es gelten allerdings die allgemeinen Regeln n des Wettbewerbsrechts, die bei einer Werbung mit Preisempfehlungen des Herstellers zu beachten sind. Die Zulässigkeitsgrenzen einer solchen Werbung sollen im folgenden Beitrag herausgearbeitet werden. Der Beitrag orientiert sich soweit möglich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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„Knüllerpreis“ und Co. – Wie geht rechtssichere Werbung mit Preisschlagwörtern?

„Knüllerpreise“, „Superpreise“ und „Dauertiefpreise“ ziehen Kunden magisch an. Doch viele Händler sind unsicher, wie sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Die Grenze zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung ist schnell erreicht und damit die Gefahr, dass umgehend eine Abmahnung ins Haus flattert. Ist es etwa beim Start eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Wie sieht es bei Rabatten vom „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – und schätzt für Sie das jeweilige Abmahnrisiko ein.

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Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)

Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops: Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die 1000 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen - beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.

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Für den Durchblick: Illegale „Preispflege“ im Internet-Handel

Dass viele „hochpreisige“ Produkte im Internet oftmals weit unter Ladenpreis gehandelt werden, ist vielen Herstellern und Distributoren schon länger ein Dorn im Auge – so vielfältig wie das Angebot in den Online-Shops ist, so vielfältig sind mittlerweile auch die Methoden, Einfluss auf die Preise zu nehmen. Allerdings führen solche Manöver nicht immer zum Erfolg, wie ein Distributor für Kontaktlinsen kürzlich feststellen musste.

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Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Der BGH stellte bereits [Ende 2006 klar|abmahnung-unverbindliche-preisempfehlung-uvp.html] , dass die Verwendung der Abkürzung  „UVP“ (für:  „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“) nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG sei.  Dennoch werden noch immer viele Unternehmen abgemahnt, die mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 7 - Jetzt oder nie - Wenn Angebote länger gelten als man denkt

Angebot eines TV-Geräts in einem Elektro-Markt: „Krundik Plasma-TV JBG-203, HD ready – Nur heute 499,- Euro (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 1499,- Euro)“. Was ist eigentlich, wenn das gar nicht stimmt und Sie den Fernseher auch morgen, übermorgen oder sogar noch nächste Woche zu diesem Preis dort kaufen können? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 7. Lesen Sie dazu jetzt den achten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|Kunden können erwarten, dass der Kundenservice die Sprache spricht, die auch der Verkäufer gesprochen hat. Dafür sorgt die 8. Schwarze Klausel im neuen UWG. Allerdings nur dann, wenn der Verkäufer eine andere Sprache spricht als die Menschen des Landes, in dem er sein Geschäft hat. Sie sind verwirrt? Dann lesen Sie jetzt am besten den neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.] .

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Zulässigkeit: von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa "durchgestrichener Preis")

Ein beliebtes Mittel der Produktwerbung ist die Gegenüberstellung von Preisen, wobei dem Verbraucher durch den Preisvergleich der Eindruck vermittelt werden soll, ihm liege hier ein besonders günstiges Angebot vor. Der werbende Händler bezieht sich bei dieser Form der Produktwerbung vorzugsweise auf empfohlene Preise des Herstellers, auf Preise der Konkurrenz oder auf frühere eigene Preise. Bei der Eigenpreisgegenüberstellung wird der Preisunterschied gerne dadurch verdeutlicht, dass der alte Preis durchgestrichen und der neue Preis daneben gestellt wird.

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Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen

Eine pauschalierte Werbung mit „Preisvorteil bis zu 4.450,- €“ beim Verkauf eines PKW ist unzulässig. Dies hatte das Landgericht Osnabrück auf eine Wettbewerbsklage einer Vereinigung von Gewerbetreibenden gegen ein Autohaus entschieden. Das beklagte Autohaus ging gegen das Urteil in die Berufung. Auf Hinweis des 1. Zivilsenats nahm das Autohaus die Berufung zurück (Az. LG: 14 O 536/07).

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OLG Köln: Werbung mit Einführungsrabatt unter der Angabe „bis zu …” nicht irreführend

<p class="MsoNormal">Mit Urteil vom 12.10.2007 - 6 U 80/07 – entschied das OLG Köln, dass Werbung für Nutzfahrzeuge unter Angabe eines Einführungsrabatts mit dem [Zusatz „bis zu …”|abmahnung-werbung-preise.html] weder irreführend noch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes unlauter ist.

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Werbung: Rechtssicherheit bei durchgestrichenen Preisen

Viele Online-Händler bewerben Waren im Internet mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen. Nur, ist dies so einfach möglich bzw. welche rechtliche Anforderungen sind hierbei zu beachten?

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BGH: Verwendung der Bezeichnung "UVP" ist nicht wettbewerbswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

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