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Unentgeltliche Rücknahme von Elektroaltgeräten durch Onlinehändler bald Pflicht?

13.03.2015, 09:36 Uhr | Lesezeit: 5 min
Unentgeltliche Rücknahme von Elektroaltgeräten durch Onlinehändler bald Pflicht?

Der am 11.März 2015 durch das Bundeskabinett gebilligte Entwurf des Elektro- und Elektronikgerätegesetz „ElekroG“ sieht auch für Onlinehändler, die Elektrogeräte vertreiben eine Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Elektrokleingeräten vor, wenn sie über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügen. Hiermit sind beträchtliche Mehrkosten verbunden, die der Onlinehändler auf Grund des scharfen Wettbewerbs kaum auf den Kunden überwälzen kann. Gleichzeitig werden ab 2018 grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter das ElektroG fallen, es sei denn sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Mit dem Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Bundestag und Bundesrat werden sich mit dem Gesetzesentwurf befassen. Da sich das federführende Bundesministerium für Umwelt bei der Formulierung des Gesetzesentwurfs weitgehend an die EU-Richtlinie gehalten hat, ist nicht mit größeren Änderungen des Gesetzesentwurfs im Laufe des parlamentarischen Verfahrens zu rechnen. Der Gesetzesentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Im Einzelnen:

Pflicht des Onlinehändlers zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Elektro- und Elektronikgeräten.

Das bestehende ElektroG sieht keine Verpflichtung des Onlinehändlers zur Rücknahme von Elektroaltgeräten vor. Mit dem Entwurf eines neuen ElektroG wird jetzt erstmals die Pflicht des Onlinehändlers begründet, kostenlos Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen, wenn er über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügt (§ 17 Referentenentwurf)). Es spielt dabei keine Rolle, wo das Gerät ursprünglich gekauft wurde.

  • Bei größeren Geräten (z.B. Waschmaschinen oder Fernseher) gilt die unentgeltliche Rücknahmepflicht nur, wenn der Kunde zugleich ein gleichwertiges neues Gerät kauft (§ 17 Abs. 1. Nr. 1).
  • Bei kleineren Altgeräten mit einer maximalen Kantenlänge von 25 Zentimetern muss der Onlinehändler die Altgeräte zurücknehmen, auch wenn der Kunde kein neues Gerät kauft (§ 17 Abs. 1 Nr. 2).

Die unentgeltliche Rücknahme von alten Elektrogeräten schafft für den Onlinehändler beträchtliche Herausforderungen. Solche Geräte müssen durch den Kunden sorgfältig verpackt werden, da sie umweltschädliche und brennbare Stoffe enthalten. Für den Onlinehändler fallen Versand- und Transportkosten zur Entsorgungsstelle an, die er auf Grund des Wettbewerbsdrucks nicht ohne weiteres an den Käufer weitergeben kann.

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Übernahme der Versandkosten vom Endnutzer zum Onlinehändler

Der Gesetzesentwurf regelt derzeit nicht hinreichend, wer die Rücksendekosten vom Endnutzer zum Onlinehändler übernehmen muss. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Gesetzesentwurf sagt lediglich, dass Altkleingeräte unentgeltlich zurückzunehmen sind. Der Gesetzesentwurf ist an dem Leitbild des lokalen Einzelhandelsgeschäftes orientiert, wo der Kunde persönlich sein Altgerät unentgeltlich abgeben kann. Was bedeutet dies aber für den Versandweg im Rahmen des Onlinehandels? Es ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei nicht hinreichend geklärt, ob der Besitzer eines Altgerätes das Gerät auf Kosten des Onlinehändlers versenden kann oder ob er diese Versandkosten selber tragen muss. Hier sollte der Gesetzesentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Klarheit verschaffen. .

Pflicht zum Aufbau von Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer?

§ 17 Abs. 2 Gesetzesentwurf bürdet dem Onlinehändler zusätzliche Kosten auf, da er ihn verpflichtet „die Rücknahme im Fall eines solchen (Online)Vertriebs durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten“. Bedeutet dies, dass der Onlinehändler zusätzliche kostenträchtige, regionale Annahmestellen schaffen muss, um Altgeräte annehmen zu können, die er nicht zwingend verkauft hat? Was bedeutet in diesem Zusammenhang zumutbare Entfernung zum Endnutzer?

Eine Lösung könnte sich an Artikel 5 Abs. 2, Buchstabe c, Richtlinie 2012/19/EU orientieren, der die Möglichkeit einer Entsorgung durch bestehende alternative Sammelsysteme gibt.

Richtlinie, Artikel 5 Abs. 2 , Buchstabe c :

„Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m 2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik- Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind. Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Letztlich geht es darum, den Onlinehandel an der Finanzierung von Entsorgungssystemen für Elektroschrott zu beteiligen, wie Erwägungsgrund 7 der EU-Richtlinie deutlich macht.

„(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.“

Offener Anwendungsbereich

Ab 2018 wird für alle Elektro- und Elektronikgeräte ein umfassender offener Anwendungsbereich eingeführt. Alle Elektro- und Elektronikaltgeräte sind dann vom ElektroG umfasst, es sei denn sie fallen unter den Katalog der Ausnahmetatbestände (§ 2, Abs. 2 Referentenentwurf):

  • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen
  • Geräte, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, in diese eingebaut sind
  • Glühlampen
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum
  • Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen
  • Verkehrsmittel zur Personen und Güterbeförderung
  • Bewegliche Maschinen
  • Geräte zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
  • Medizinische Geräte und In-Vitro Diagnostika

Bis 2018 gilt der bisherige kategorienbasierte Anwendungsbereich des jetzigen ElektroG mit zwei Ausnahmen: Photovoltaik-Module und Leuchten aus privaten Haushalten fallen bereits ab Inkrafttreten der Novellierung des ElektroG in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© fotogestoeber - Fotolia.com

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