Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines Anerkenntnisurteils entschieden, dass es wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) sei, im Rahmen des Fernabsatzes eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der hinsichtlich der Widerrufsausübung eine Telefonnummer angegeben ist.
Das Urteil wurde am 12.08.08 verkündet (Az. 5 U 144 107)
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2 Kommentare
ich meine, geht denn eine Faxnummer? Oder eine Nummer, unter der man nicht persönlich erreichbar ist aber eine Nachricht hinterlassen kann (Anrufbeantworter)?
Sven