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KJM veröffentlicht neue Gutachten zu Sperrungsverfügungen

04.06.2008, 16:34 Uhr | Lesezeit: 2 min
KJM veröffentlicht neue Gutachten zu Sperrungsverfügungen

Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind technisch und rechtlich grundsätzlich möglich - so das Ergebnis zweier Gutachten, die der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) jetzt vorliegen.

Dennoch will die KJM auch in Zukunft auf Dialog statt Restriktion setzen und fordert deshalb die Access-Provider auf, unzulässige und jugendgefährdende Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtung zu sperren, so wie es bereits von Suchmaschinenbetreibern gehandhabt wird.

Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind laut § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Aufsichtsmaßnahme gegen Jugendschutzverstöße ausdrücklich vorgesehen. Dennoch hat die KJM seit ihrer Konstitution vor mehr als fünf Jahren noch keine Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, weil sie eine Reihe technischer und juristischer Fragen ungeklärt sah. Deswegen ist die KJM von verschiedenen Seiten auch immer wieder angegriffen worden.

Ziel der KJM ist es, entsprechende Verfahren mit einer gewissen Rechtssicherheit betreiben zu können und Niederlagen vor Gericht zu vermeiden. Deshalb hat die KJM bereits im Sommer 2005 zwei umfassende Gutachten zu dem komplexen Thema Sperrungs-verfügungen gegen Access-Provider in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse jetzt vorliegen.

Das technische Gutachten erstellte Prof. Dr. Andreas Pfitzmann von der Technischen Universität Dresden. Darin sollten Fragen geklärt werden wie: Welche technischen Maßnahmen sind zur Sperrung von Internet-Angeboten möglich - und wie erfolgversprechend sind diese? Ist eine teilweise Sperrung, etwa nach Altersgruppen, technisch machbar? Welche Gegenmaßnahmen von Seiten der Anbieter können gegen Sperrungsverfügungen aus technischer Sicht unternommen werden?

Das juristische Gutachten kam von Prof. Dr. Dr. Ulrich Sieber, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrechtin Freiburg. Er sollte beispielsweise Fragen beantworten wie: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sperrungsverfügung gegen Access-Provider rechtlich zulässig? Und was muss bereits vorausgegangen sein, dass eine Sperrung als ultima ratio in Frage kommt? Gegen welche Inhalte sind Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider denkbar: gegen Angebote, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, gegen ausnahmsweise zulässige oder nur absolut unzulässige Angebote?

Durch die beiden Gutachten sieht sich die KJM in ihrer Auffassung bestätigt, dass Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider grundsätzlich in Einzelfällen technisch und rechtlich möglich sind - auch wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind und diverse Umgehungsmöglichkeiten bieten. Vor diesem Hintergrund stellt die KJM fest, dass freiwillige Maßnahmen der Access-Provider sowohl effektiver als auch flexibler sind.

 

Quelle: PM der KJM

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Bildquelle:
Petra Morales / PIXELIO

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