Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für das Kartellvergaberecht ab 01.01.2010!

08.12.2009, 17:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für das Kartellvergaberecht ab 01.01.2010!

Die Kommission der Europäischen Union legte am 30.11.2009 die Schwellenwerte für die Anwendung des Kartellvergaberechts in ihrer neuen Verordnung Nr. 1177/2009 (Amtsblatt EU Nr. L 314 vom 01.12.2009) fest. Die nachfolgenden neuen Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2010 unmittelbar, einer Umsetzung der Verordnung in nationales Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung nicht.

Zur Erläuterung der Bedeutung von Schwellenwerten ist darauf aufmerksam zu machen, dass das deutsche Vergabeverfahren einer Zweiteilung unterliegt. Es existieren zwei verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Das öffentliche Vergabeverfahren wird entweder als nationales Vergabeverfahren oder als EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt. Die Grenzziehung dieser beiden Vergabeverfahrensarten erfolgt durch die festgelegten Schwellenwerte. Erreicht ein geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nicht, so richtet sich das Vergabeverfahren nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den Verdingungsverordnungen. Dagegen richtet sich das Vergabeverfahren nach den inter-/supranationalen Vergabevorschriften und den zu ihrer Umsetzung erlassenen speziellen nationalen Vorschriften, sofern der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.

Für EU-weite Vergabeverfahren enthält der vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen  (GWB)  in den §§ 97 bis 129b GWB  Regelungen zum EU-Vergabeverfahren. In § 97 Abs.6 GWB wird die  Bundesregierung darüber hinaus zum Erlass weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ermächtigt.. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Vergabeverordnung (VgV) erlassen, diese stellt das Bindeglied zu den im Vergabeverfahren heranzuziehenden Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB/A und VOF) dar. Die VgV schreibt in § 2 VgV die Schwellenwerte für das EU-weite Vergabeverfahren fest. Die rechtliche Grundlage für den Erlass der Schwellenwerte ist in den europäischen Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu erblicken.

Die Kommission der EU prüft in einem zwei-Jahres-Turnus die festgelegten Schwellenwerte und legt im Falle eines Änderungsbedarfs durch europarechtliche Verordnung neue Schwellenwerte fest. Eine europarechtliche Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Das bedeutet, dass entgegenstehendes nationales Recht im Kollisionsfall zwar nicht unwirksam ist, jedoch kommt der europarechtlichen Verordnung die vorrangige Anwendung zu im Sinne einer Verdrängung der nationalen Vorschrift, Art. 249 II EG.

Einer Umsetzung der neu erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30.11.2009 in nationales Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung somit nicht. Tatsächlich geschieht dies auch nicht. Bereits die zum 01.01.2008 wirksam werdende Veränderung der Schwellenwerte wurde nicht in die VgV übernommen. Da auch einige andere wichtige Änderungen aus dem GWB (zum Beispiel die Anwendbarkeit der neuen VOL/A 2009) nicht übernommen wurden, steht zu Befürchten, dass die neuen Schwellenwerte wieder nicht in die VgV übertragen werden. Dies ist sehr bedauerlich, da ein öffentlicher Auftraggeber mit Recht davon ausgehen darf, die aktuellen Schwellenwerten aus den hierfür geschaffenen Verordnungen entnehmen zu können. Die VgV verliert damit immer mehr an eigener Bedeutung und wird immer mehr auf ihre Scharnierfunktion zwischen GWB und Verdingungsordnungen reduziert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission tritt ab 01.01.2010 in Kraft und wird für die Jahre 2010 und 2011 gelten. Im Jahre 2011 wird die Kommission erneut über die Schwellenwerte zu entscheiden haben und bei entsprechendem Änderungsbedarf eine Abänderung der Schwellenwerte in Gestalt einer neuen Verordnung vornehmen.

Die Änderungen der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 01.01.2010 im Überblick:

  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 125.000 Euro    (bis 31.12.2009: 133.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Übrigen: 193.000 Euro    (bis 31.12.2009: 206.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich: 387.000 Euro (bis 31.12.2009: 412.000 Euro)
  • Öffentliche Bauaufträge: 4,845 Mio. Euro (bis 31.12.2009: 5,150 Mio. Euro)

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Vergaberecht: OLG Naumburg zu Dokumentationsmängeln in der Vergabeakte
(17.05.2013, 11:46 Uhr)
Vergaberecht: OLG Naumburg zu Dokumentationsmängeln in der Vergabeakte
OLG Celle: Nachprüfungsantrag erfordert einen vorherigen Hinweis auf die 15-Tages-Frist in der Bekanntmachung
(01.04.2010, 15:20 Uhr)
OLG Celle: Nachprüfungsantrag erfordert einen vorherigen Hinweis auf die 15-Tages-Frist in der Bekanntmachung
Schwere Verfahrensfehler: Fehlende Eignungskriterien in der Bekanntmachung und  fehlende  Unterkriterien
(28.05.2009, 07:42 Uhr)
Schwere Verfahrensfehler: Fehlende Eignungskriterien in der Bekanntmachung und fehlende Unterkriterien
Vergaberecht: Schadensersatz bei Unterlassung der Unterrichtung der Bieter über eine Vergaberüge
(18.05.2009, 18:12 Uhr)
Vergaberecht: Schadensersatz bei Unterlassung der Unterrichtung der Bieter über eine Vergaberüge
BGH: Mauscheleien mit Behörden sind wettbewerbswidrig
(30.03.2009, 12:20 Uhr)
BGH: Mauscheleien mit Behörden sind wettbewerbswidrig
Nach 25 Jahren Ende der Privilegierung - VOB/B Klauseln können der Inhaltskontrolle unterzogen werden
(05.08.2008, 18:46 Uhr)
Nach 25 Jahren Ende der Privilegierung - VOB/B Klauseln können der Inhaltskontrolle unterzogen werden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei