Schweizerischer Abmahnverein entzaubert

Schweizerischer Abmahnverein entzaubert
3 min
Beitrag vom: 23.10.2006

Derzeit mahnt ein dubioser Schweizer Verein unter dem Namen "Ehrlich währt am längsten" massenhaft deutsche eBay-Händler ab und berechnet ihnen dafür 146,16 Euro. Wie folgt nahm die IT-Recht Kanzlei Stellung zu der Problematik, ob der besagte Verein überhaupt berechtigt war, deutsche Unternehmen abzumahnen.

"Es ist tatsächlich äußerst fraglich, ob der Verein hier im vorliegenden Fall überhaupt hätte abmahnen können. Dies ist nämlich nach dem § 8 UWG

erlaubt.

1. Mitwettbewerber i.S.d. § 8 III Nr. 1 UWG?

Bei dem Verein "Ehrlich währt am längsten" handelt es sich definitv um keinen Mitwettbewerber.

2. Rechtsfähiger Verbandes" i.S.d. § 8 III Nr. 2 UWG?

Diese Alternative scheidet auch aus, da derlei Verbände nur für den Fall abmahnfähig sind, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zudem müssen derlei Verbände auch von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die Verfolgung gewerblicher Interesssen auch tatsächlich wahrzunehmen. Zudem muss die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berühren.All diese Voraussetzungen scheinen auf den ersten Blick im Falle des Vereins "Ehrlich währt am längsten" nicht gegeben.

3. Qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG?

Anspruchsberechtigt sind hier natürlich zunächst die deutschen "qualifizierten Einrichtungen" zum Schutze von Verbraucherinteressen. Dabei sind alle Einrichtungen zu fassen, die in der Lage sind nachzuweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetz eingetragen sind. Das wiederum ist nur möglich, wenn der Verband seit mindestens einem Jahr besteht und auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Der Verband muss dazu über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen.

Es ist im Falle des gegenständlichen Vereins mehr als fraglich, ob dieser die oben genannten Anforderungen erfüllt. Zumal es sich anscheinend nicht einmal um einen deutschen Verein handelt.

Jedoch, auch ausländische "qualifizierte Einrichtungen" sind abmahnfähig. Dazu müssen sie jedoch nachweisen, dass sie in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 4 der Richtlinie 98/28/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen (ABI EG Nr L 166 S 51) eingetragen sind.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Es spricht alles dafür, dass der Verein "Ehrlich währt am längsten" nicht hätte abmahnen dürfen. Es wird den Betroffenen dringend empfohlen gegenüber dem Verein darauf zu bestehen, sich dessen Abmahnberechtigung nachweisen zu lassen. Diesbezüglich trifft ohnehin den Verein die Beweislast. Sollte sich der Verein dazu nicht in der Lage sehen, könnte vermutlich der Gang zum Staatsanwalt nicht schaden..."

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Leider mal wieder der Wurm drin: OS-Link nicht klickbar bei eBay
(14.04.2025, 09:09 Uhr)
Leider mal wieder der Wurm drin: OS-Link nicht klickbar bei eBay
OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet für eBay-Werbung
(11.03.2025, 07:38 Uhr)
OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet für eBay-Werbung
eBay-Impressum: Handelsregisterdaten werden oft nicht korrekt dargestellt
(12.02.2025, 15:50 Uhr)
eBay-Impressum: Handelsregisterdaten werden oft nicht korrekt dargestellt
Mahnpauschale: Neue eBay-Abzocke + Musterschreiben
(08.11.2024, 11:00 Uhr)
Mahnpauschale: Neue eBay-Abzocke + Musterschreiben
eBay.de: Wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
(04.04.2024, 14:57 Uhr)
eBay.de: Wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
(11.03.2024, 10:57 Uhr)
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei