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Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten

18.10.2011, 10:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten

Der eigene Pressespiegel – für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Intern werden die eigenen Mitarbeiter dabei regelmäßig über die Darstellung des Unternehmens in der Presse informiert. Warum also nicht auch öffentlich auf der Unternehmens-Webseite über (positive) Berichterstattung in der Presse informieren...

Ein solcher „Pressespiegel“ in Form eines jedermann online verfügbaren Pressearchivs, das unternehmensrelevante Artikel Dritter (aus Zeitschriften, dem Internet etc.) auf der Unternehmens-Webseite veröffentlicht, kann als Marketing-Instrument der positiven Eigenwerbung dienen.

Aber: Artikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass es für jede Nutzungsart der Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber bedarf, auch für die Veröffentlichung im Internet.
Für ein solches Online-Pressearchiv greifen auch keine so genannten Schranken des Urheberrechts, z.B.

  • dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 49 UrhG unternehmensinterne Pressespiegel erstellt werden, nicht jedoch zur Veröffentlichung im Internet;
  • liegt bei der Veröffentlichung von Artikeln in einem Pressearchiv kein zustimmungsfreies Zitat im Sinne des § 51 UrhG vor, denn dazu müsste u.a. auf den jeweiligen Artikel in einem eigenständigen neuen Werk unter Auseinandersetzung mit dem Artikel Bezug genommen werden;
  • dürfen zwar gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erstellt werden (unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv), nicht aber zur Veröffentlichung auf einer Unternehmens-Webseite im Rahmen eines online verfügbaren Pressearchivs.

Daher sollte vorab die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers eingeholt werden. Andernfalls droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Berechtigten. Das kann der jeweilige Verlag sein, in dessen Publikation der Artikel erschienen ist, und/oder der Autor, aber auch z.B. bei Artikeln mit Fotos der Fotograf.

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Fazit

Wer Artikel über das Unternehmen auf der Unternehmens-Webseite veröffentlichen will, sollte vorab klären, wer Rechteinhaber ist und die Zustimmung zur geplanten Online-Nutzung vorab einholen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Daniel Ernst - Fotolia.com

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