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ZVAB
von Fabian Karg

Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen

News vom 13.12.2010, 09:29 Uhr | Keine Kommentare

Das OLG Köln hat entschieden [% Urteil id="5430" text="(  Urteil vom 27.08.2010, Az. 6 U 43/10  )" %], dass ein Verlag für Werbeanzeigen haftet, wenn diese grobe und unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beinhalten. Der Herausgeber sei verpflichtet sämtliche Werbeanzeigen vor Erscheinen zu überprüfen.

Worum ging es?

Die Beklagte ist Verlegerin einer Zeitungsbeilage. In zwei Ausgaben dieser Beilage beanstandet die Klägerin Werbeanzeigen als irreführend, da diese „Schlankmacher“ zum Gegenstand hatten.

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Wie hat das OLG entschieden?

Der vorliegende Fall spielt im Bereich der Gesundheitsvorsorge, weshalb wegen der Gefahr für den Verbraucher besondere Maßstäbe angelegt werden müssen - so das OLG Köln.

Diesen Gefahren könne nur dadurch entgegengewirkt werden, dass der Verleger beziehungsweise Herausgeber verpflichtet wird sämtliche Anzeigen vor Veröffentlichung auf entsprechende Verstöße zu kontrollieren. Tut er dies nicht so könne er nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Voraussetzung dafür sei, dass er grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße nicht aufdeckt.

Dazu sei anders als in der Entscheidung „jugendgefährdende Medien bei ebay“ des BGHs kein vorheriger Hinweis von Dritter Seite notwendig, vielmehr bestehe die Prüfpflicht des Herausgebers auch ohne vorherige Anhaltspunkte.

Im „ebay-Fall hatte der BGH entschieden, dass Haftung erst ab Kenntnis der entsprechenden Inhalte bestehe. Vorliegend richtete sich das Verfahren jedoch gegen ein typisches Presseorgan, welchem es – anders als einer Auktionsplattform im Internet mit einer unüberschaubaren Anzahl neuer Auktionen jeden Tag – aufgrund der geringen Anzahl von Anzeigen zumutbar sei die Anzeigen vor Veröffentlichung auf grobe, eindeutige und leicht erkennbare Wettbewerbsverstöße hin zu überwachen.

 

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Bildquelle:
© P.C. - Fotolia.com
Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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