Abmahnung Peggy Ostmann: Wegen falscher Belehrung zum Widerrufsfristbeginn

Abmahnung Peggy Ostmann: Wegen falscher Belehrung zum Widerrufsfristbeginn
Stand: 12.06.2009 2 min 2

Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der Frau Peggy Ostmann vor, in der angebliche Verstöße gegen die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Widerrufsfristbeginns gerügt werden.

Konkret wird den abgemahnten Online-Händlern vorgeworfen, dass deren Widerrufsbelehrung insoweit unvollständig seien, als dass der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Pflichten nach § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1,2 und 4 BGB-InfoV beginnt.

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Hinweis:

  • Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.
  • Die richtige Belehrung zum Widerrufsfristbeginn hat wie folgt zu lauten (beim Verkauf von Waren an Endverbraucher über das Internet):/Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:(...)/

 

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2 Kommentare

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2 Leser 04.09.2010, 09:01 Uhr
Angeblicher Verstoss
etwas kann nicht wie von Anwälte auf dieser Seite kommentiert " angeblich " sein. Wenn ein jemand abgemahnt wird dann liegt der Tatbestand vor. Wenn es nur angeblich wäre, dann könnte kein Abmahnung erfolgen. Oder???????
E
Ein Leser 30.08.2010, 21:53 Uhr
Kundenfang
Sie schreiben von angeblichen Verstößen und weiter unten "Die richtige Belehrung lautet...."
Das ist doch ein Widerspruch an sich!

Entweder ist die Abmahnung gerechtfertigt, dann hat man was falsch gemacht oder nicht, dann braucht man sich ja keine Sorgen zu machen!

Die Anwaltskanlein die so toll darüber beríchten sind nur auf Kundenfang und wollen mit dieser Berichterstattung und Schlchtredung der Abmahner einfach nur selbst Geld verdienen!
Pfui.

Schade nur, dass das niemand erkennt "dumm"!

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