Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Widersprüchliche Widerrufsfristen / Garantiewerbung

25.05.2018, 15:14 Uhr | Lesezeit: 5 min
Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Widersprüchliche Widerrufsfristen / Garantiewerbung

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Es war DIE Woche für alle Onlinehändler - alles dreht sich nur noch um die DSGVO! Das hat offensichtlich auch den Abmahnern zu schaffen gemacht. Oder bereiten diese sich etwa auf die ersten Abmahnungen in Sachen DSGVO vor? Wir wissen es nicht, es war jedenfalls die ruhigste Abmahnwoche aller Zeiten. Was nicht heißen mag, dass gar keine Abmahnungen eingingen. Natürlich gab es das: OS-link, widersprüchliche Widerrufsfristen auf eBay, keine Widerrufsbelehrung oder die beliebte Garantiewerbung etc. Insofern nichts wirklich neues. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht und wieviel abgemahnt wird - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Veraltete Widerrufsbelehrung

Wer: Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V.

Was: Alte WRB

Wieviel: 267,50 EUR

Wir dazu: Und wieder geht es um die Widerrufsbelehrung - hier kann man einfach viel falsch machen: Neben der Variante gar-keine-Widerrufsbelehrung wird am häufigsten die Variante alte-Widerrufsbelehrung abgemahnt. So wurde bei der veralteten Version für den Widerruf noch die Textform gefordert, eine Regelung die es seit Juni 2014 nicht mehr gibt, denn nun ist der Widerruf formfrei und etwa telefonisch möglich. Und auch der Beginn der Widerrufsfrist und die Ersatzpflicht für vom Kunden gezogene Nutzungen haben sich geändert. Es kann also einiges schief gehen und das kann man mit der Nutzung einer aktuellen WRB leicht vermeiden.

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OS Link / widersprüchliche Angaben Widerrufsfrist

Wer: Maju Digital GmbH & Co. KG

Was: fehlender OS-Link, widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfristen

Wieviel: 670,00 EUR

Wir dazu: In dieser Abmahnung 2 Klassiker:

OS-Link: Es gibt seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.

P.S.:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

Zum Thema Widerrufsfrist ist eigentlich nicht viel zu sagen: Bei eBay gilt hier besondere Vorsicht, da an 2 Stellen auf die Widerrufsfrist hingewiesen wird - dabei sollte natürlich hinsichtlich der Fristen ein Gleichlauf sein.

Garantiewerbung

Wer: VDAK e.V. – Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.

Was: Werbung mit Garantie

Wieviel: 142,80 EUR

Wir dazu: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie - ein alter Bekannter. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

IDO: Vertragstextspeicherung / Mängelrüge / eigene AGB ua.

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue. Wir fassen einmal die Abmahnthemen des letzten Jahres zusammen:

Ausschließlich eigene AGB: Auf die AGB zielt der Punkt ab, der folgende Formulierung (oder inhaltsgleiche) eines dawanda-Händlers angreift:

"Für Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde gelten ausschließlich diese AGB"

Was viele offensichtlich nicht wissen: Bei dawanda oder etwa auch eBay ist sind die Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber stets mit einzubeziehen. Das ist nicht fakultativ.
Ganz anders ist das natürlich im eigenen Onlineshop. Wir lernen daraus: Jede Plattform hat seine eigenen Anforderungen an die AGB.

Mängelrüge: Hier wurde eine Klausel angegriffen, die eine unverzügliche Prüfpflicht bei offensichtlichen Mängeln statuierte. Damit seien die gesetzlichen Verjährungsfristen unzulässig verkürzt.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In diesem Beitrag finden Sie hierzu und zu anderen gängigen Konstellationen im Gewährleistungsrecht Musterformulierungen.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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