OLG Frankfurt a. M zur Beauftragung von Google für Adwords: Haftung für rechtsverletzende Anzeige erst ab Kenntnis
Die Hinterlegung fremder Unternehmenskennzeichen als „Keywords“ bei Google Adwords zur Bewerbung der eigenen Leistung beschäftigt die Rechtsprechung schon seit langem. Über diverse Entscheidungen hinweg hat sich für die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Praxis ein gewisser Ausnahmekatalog gebildet. In die Adwords-Kasuistik reiht sich ein neuer Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 19.03.2020 (Az. 6 U 240/19) ein. Wird Google mit der nicht weiter definierten Schaltung von Adwords beauftragt und nutzt hierbei unzulässig fremde Kennzeichnen, haftet der Auftraggeber erst ab Kenntnis. Lesen Sie mehr zur Entscheidung.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Die Antragsgegnerin, die Geschäftsführerin einer Marketing-Agentur für Kieferorthopäden, hatte Google beauftragt, AdWords-Anzeigen für sie zu schalten. Genauere Vorgaben gab es nicht. Die Anzeigen wurden automatisch von Google gemäß seinen Algorithmen platziert. Die Antragsgegnerin hatte darüber keine Kenntnis. Bei einer Anzeige wurde als Keyword das Unternehmenskennzeichen des Antragsstellers geschaltet.
Der Antragssteller, ein Kieferorthopäde und Besitzer des Unternehmenskennzeichens, mahnte die die Antragsgegnerin zunächst erfolglos ab. Daraufhin stellte der Antragsgegner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum LG Frankfurt a.M.
Zwischenzeitlich setzte die Antragsgegnerin das Unternehmenskennzeichnen auf die Blacklist, sodass es als Keyword nicht mehr eingesetzt wurde.
Als das LG Frankfurt a.M. den Antrag auf Erlass der Verfügung abgelehnt hatte, erhob der Antragssteller Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. Das OLG gab dem Antrag in einem Beschluss vom 27.08.2019 statt. Auf einen Widerspruch des Antragsgegners hin hob das Landgericht in einem Urteil vom 30.10.2019 den Beschluss auf. Dies begründete das Landgericht damit, nicht die Antragsgegnerin, sondern Google sei für die Anzeige als Täterin verantwortlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsstellers. Dieser begehrt eine Abänderung des Urteils vom 30.10.2019 und somit einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung. Dabei nimmt er die Antragsgegnerin jedoch nur noch als Störerin in Anspruch.
Als Störer wird eine Person bezeichnet, die – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise kausal bei der Verletzung des Rechtsguts mitgewirkt hat.
Weitere rechtliche Informationen zur Nutzung fremder Kennzeichnen als Keywords bei Google Adwords haben wir in diesem Beitrag zusammengetragen.
II. Die Entscheidung
Die Berufung des Antragsstellers blieb ohne Erfolg.
Ob die Schaltung der Werbeanzeigen im konkreten Fall überhaupt die Kennzeichenrechte des Antragstellers verletzte und mithin eine rechtswidrige Benutzung vorlag, ließ das Gericht hierbei ausdrücklich offen.
Eine Haftung schloss es bereits über die Passivlegitimation aus, in dem es der Antragsgegners die Adressatenstellung für Unterlassungsansprüche aberkannte.
Sofern der Unterlassungsanspruch auf § 15 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) gestützt werde, fehle es an der Täterschaft der Antragstellerin. Auch eine Beauftragtenhaftung der Antragstellerin für Google nach §§ 15 VI, 14 VII scheitere, weil diese eine offensichtlich abwegige Eingliederung Googles in die betriebliche Organisation der Antragsgegnerin voraussetzte.
Insofern käme allenfalls eine Störerhaftung über § 1004 BGB analog in Betracht. Voraussetzung dafür sei aber die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. In der vorliegen Konstellation könne eine Störerhaftung der Antragsgegnerin erst ab Kenntnis von der Tatsache in Betracht kommen, dass bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens des Antragstellers als Suchwort eine Anzeige für das Vertriebssystem der Antragsgegnerin angezeigt werde. Kenntnis erlangte die Antragsgegnerin aber erst durch die Abmahnung selbst und haftete mithin nicht vorher.
Eine Haftung für die Prüfpflichtverletzung ab Kenntnis unter dem Stichwort der Erstbegehungsgefahr scheide vorliegend aber aus, weil die Antragsgegnerin das beanstandete Verhalten durch Entfernung des Keywords sodann abstellte.
III. Fazit
Beauftragt ein Unternehmen die Firma Google mit der Schaltung nicht näher bezeichneter Adwords-Anzeigen und verwendet Google als Keywords hierbei eigenmächtig fremde Unternehmenskennzeichen, haftet das beauftragende Unternehmen laut dem OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 240/19) für etwaige Rechtsverletzungen nicht anfänglich als Täter.
Vielmehr kommt eine Haftung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem das beauftragende Unternehmen Kenntnis von der vermeintlichen Rechtsverletzung erlangt und gegen seine daraufhin bestehende Prüfpflicht verstößt. Ein solcher Prüfpflichtverstoß liegt aber dann nicht vor, wenn auf die Kenntnisnahme hin das beanstandete Verhalten abgestellt wird.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
ist mit „Die Anzeigen wurden automatisch von Google gemäß seinen Algorithmen platziert. Die Antragsgegnerin hatte darüber keine Kenntnis.“ Und „[…] mit der Schaltung nicht näher bezeichneter Adwords-Anzeigen und verwendet Google als Keywords hierbei eigenmächtig fremde Unternehmenskennzeichen […]“ die Google dynamic keyword insertion gemeint?
Vielen Dank.