Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff
Im Streit zwischen Radio Bremen und dem beklagten Regisseur über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der Dokumentation "Die Stimme" über den Sänger Thomas Quasthoff hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Urteil vom 15.12.2008 dem beklagten Regisseur untersagt, Ausschnitte aus der vorgenannten Dokumentation ohne Zustimmung von Radio Bremen zu verwerten (Az.: 3 U 7/08). Das betrifft insbesondere die Verwendung von Interviewausschnitten in dem vom Beklagten ebenfalls über den Sänger Thomas Quasthoff hergestellten Film "The Dreamer".
Der beklagte Regisseur, Produzent und Autor wollte im Jahre 2000 einen Dokumentarfilm über den Sänger Thomas Quasthoff drehen. Anlass war eine Tournee des Sängers in den USA. Zur Realisierung wandte sich der Beklagte u.a. an Radio Bremen, die Klägerin dieses Rechtsstreits. Die Parteien kamen zu dem Entschluss, das Projekt gemeinsam zu realisieren.
In welcher Form und zu welchen Bedingungen ist streitig. Der Film wurde fertig gestellt und Ende 2000 im Fernsehen unter dem Titel "Die Stimme" ausgestrahlt. In der Folge produzierte der Beklagte - weder unter Mitwirkung noch in Absprache mit der Klägerin - einen weiteren Dokumentarfilm ("The Dreamer") über Thomas Quasthoff. In diesem Film verwendete der Beklagte Interviewausschnitte aus "Die Stimme" in einer Länge von 10:30 Minuten. "The Dreamer" wurde bei einem anderen TV-Sender Ende 2004 ausgestrahlt und war auch im Handel als DVD erhältlich.
Die Parteien streiten darum, wer Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte von "Die Stimme" ist und ob der Beklagte Ausschnitte aus jenem Film in "The Dreamer" verwerten durfte. Die Klägerin verlangt mit der Klage u.a., dass der Beklagte die Verwertung des Films "Die Stimme" oder die Verwertung von Ausschnitten daraus unterlässt und an die Klägerin wegen der bisherigen Verwertung Schadensersatz leistet.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.09.2007 stattgegeben. Mit der Berufung hatte der Beklagte nur teilweise Erfolg.
Nachdem Vergleichsverhandlungen der Parteien gescheitert waren, hat das OLG entschieden, dass weder der Klägerin noch dem Beklagte die Verwertungsrechte an "Die Stimme" jeweils allein zustehen. Vielmehr sind beide so genannte Mithersteller des Films, denen die Verwertungsrechte nur gemeinsam zustehen. Damit durfte der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin Ausschnitte aus dem Film "Die Stimme" nicht in seinem Film "The Dreamer" verwenden. Unter anderem wurde ihm in dem Urteil deshalb untersagt, Ausschnitte aus "Die Stimme" ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten, insbesondere den Film "The Dreamer" auf DVD zu verbreiten.
PM vom 16.12.2008
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