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LG Berlin: Wettbewerbsverstoß durch regelmäßige Online-Schulungen ohne Zulassung nach FernUSG

06.07.2022, 12:33 Uhr | Lesezeit: 4 min
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von Axel Stoltenhoff
LG Berlin: Wettbewerbsverstoß durch regelmäßige Online-Schulungen ohne Zulassung nach FernUSG

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht und normiert unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen. Das LG Berlin hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass eine fehlende Zulassung für regelmäßige Online-Schulungen (hier: Ausbildung zum Fitnesstrainer) als Verstoß gegen das FernUSG auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

I. Hintergrund zum FernUSG

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Gemäß § 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Erfasst von diesem Gesetz sind damit klassischer Fernunterricht wie auch E-Learning-Angebote.

Gemäß § 12 Abs. 1 sind Fernlehrgänge grundsätzlich zulassungspflichtig. Keiner Zulassung bedürfen nur Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen.

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II. Zum Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, welches im Internet eine Ausbildung zum Fitnesstrainer anbietet. Dabei finden sowohl die Ausbildung als auch die Prüfungen vollständig online statt. Eine Registrierung dieses Lehrgangsbei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hatte die Beklagte nicht vorgenommen.

Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt/Main). Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich bei dem angebotenen Online-Kurs um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handele, sodass die Beklagte eine Zulassung dieses Kurses gemäß § 12 FernUSG hätte einholen müssen. Da diese Norm den Marktzugang regele, handele es sich zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Dem Kläger stünden daher Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Bei den Online-Kursen seien Lehrende und Lernende dauerhaft räumlich voneinander getrennt. Zudem werde der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht.

Die schriftlich ergangene Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin war von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgewiesen worden, sodass die Klägerin Klage erhob.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie vertrat die Auffassung, dass der von ihr angebotene Lehrgang nicht als „Fernunterricht“ im Sinne des § 1 FernUSG einzustufen sei. Es fehle diesbezüglich am Tatbestandsmerkmal der „Überwachung des Lernerfolgs“. Die im Rahmen der Lehrgänge möglichen Nachfragen von lernenden Teilnehmern und Antworten der Lehrenden seien typischerweise Bestandteil jedes Seminars bzw. Workshops und könnten nicht mit einer Überwachung des Lernerfolgs des Teilnehmers gleichgesetzt werden. Von einer Überwachung des Lernerfolgs könne nur dann ausgegangen werden, wenn die entsprechende Kontrolle vom Lehrenden ausgehe.

III. Die Entscheidung des Landgerichts

Gemäß dem Urteil des LG Berlin vom 15.2.2022 (Az.: 102 O 42/21) war die Klage begründet, so dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt wurde.

Die Beklagte sei bei dem streitgegenständlichen Kurs verpflichtet gewesen, für diesen gemäß § 12 FernUSG eine Zulassung zu beantragen, was sie unstreitig nicht getan habe. Bei der von der Beklagten angebotenen Online-Ausbildung zum Fitnesstrainer handele es sich – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – um Fernunterricht im Sinne des § 1 des FernUSG.

Der Kurs unterfalle zudem nicht der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG, da die von der Beklagten angebotene Ausbildung zum Fitness-Trainer nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung diene. Bei der Vorschrift des § 12 FernUSG handele es sich zudem um eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG, sodass ihre Verletzung Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und sonstige Klageberechtigten wegen unzulässiger Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG auslöse:

Die Norm soll Verbraucher vor einer unzureichenden Qualität bei beruflich verwertbaren Lehrgängen schützen.

Die Zulassung soll sicherstellten, dass Teilnehmende kein unzulängliches Fernlehrmaterial erhalten und die Mindestqualität der Fernlehrgänge gewährleisten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich nicht alle Anstrengungen auf das Erlernen von Lehrstoffen richtet, die veraltet, unsachgemäß aufgebaut oder - gemessen am Lehrgansziel - wenig effizient sind.

Der aufgrund der Bewerbung durch die Beklagte abzuschließende Vertrag sieht vor, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind, da der Kurs als reine Online-Schulung stattfindet. Darüber hinaus fand auch die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolges statt. (...)

Die Lernerfolgskontrolle ist ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. (...) In der Gesetzesbegründung heißt es (...), dass die lehrende Einrichtung sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen kann und sich die Überwachung auf eine einmalige Kontrolle des Lernerfolgs beschränken kann (...).

IV. Fazit

Fernlehrgänge im Sinne von § 1 FernUSG , heute meistens angeboten im Rahmen von E-Learning-Verträgen, bedürfen in aller Regel der Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht, es sei denn, die Lehrgänge dienen nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung.

Wird das Zulassungserfordernis missachtet, drohen Geldbußen sowie kostspielige Abmahnverfahren von Mitbewerbern und sonstigen Abmahnberechtigten wie etwa der Wettbewerbszentrale.

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