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Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

26.04.2011, 10:02 Uhr | Lesezeit: 1 min
von Mag. iur Christoph Engel
Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Kosmetika" veröffentlicht.

Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Nagelhautentferner, die Kaliumhydroxid enthalten, dürfen nicht als Hornhautentferner vertrieben werden, da dieser Verwendungszweck gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Festgelegt sind diese Einschränkungen in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 KosmetikV. Hier sind für bestimmte Stoffe besondere Anforderungen formuliert, u.a. hinsichtlich

  • Anwendung,
  • Höchstkonzentration und
  • Etikettierung.

Der als Beispiel genannte Nagelhautentferner mit Kaliumhydroxid ist nach dieser Norm nur als Nagelhautentferner, Entkräuselungsmittel für Haare (gewerblich/allgemein) und als pH-Regulierungsmittel (Enthaarung/sonstige) zugelassen(vgl. Tabelle Anhang 2, Teil A, Zeile 15a). Eine Etikettierung oder Anpreisung des Mittels für andere Zwecke, z.B. als Hornhautentferner, verstößt gegen die KosmetikV – und ist ein gefundenes Fressen für Abmahnsportler, die ja nur die Angebotsseiten im Internet nach Verstößen durchsuchen müssen.

Es ist daher dringend anzuraten, Kosmetika bei der Angabe von Verwendungszecken auch dahingehend zu überprüfen, ob das jeweilige Mittel für die genannten Zwecke tatsächlich zugelassen ist – ansonsten ist die nächste Abmahnung sicherlich nicht weit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Olga Ekaterincheva - Fotolia.com

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