Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?

Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?
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Beitrag vom: 27.02.2009

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag stammt aus unserem Archiv und entspricht deshalb gegebenenfalls nicht mehr den aktuellen (rechtlichen) Gegebenheiten. Aktuelle Informationen rund um E-Commerce und Recht finden Sie stets auf unserer Startseite

Händler von "weißer Ware" haben beim Verkauf unbedingt darauf zu achten, ihre Geräte nach den Vorgaben der Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu kennzeichnen. Ansonsten drohen Abmahnungen. Nur, welche Geräte sind von der lästigen Energiekennzeichnungspflicht ausgenommen?

I. Begriffsbestimmung

Weiße Ware bezeichnet elektrische Haushaltsgeräte. Folgende Haushaltsgeräte sind laut der EnVKV zwingend zu kennzeichnen:

  • Haushaltskühl- und gefriegeräte (sowie entsprechende Kombinationsgeräte)
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Haushaltswäschetrockner
  • Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen (im Folgenden "Lampen")
  • Raumklimageräte
  • Elektrobacköfen
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II. In welchen Fällen sind die oben genannten Gerätearten nicht zwingend zu kennzeichnen?

- Zunächst beschäftigt sich die EnVKV ausschließlich mit der Energiekennzeichnung von netzbetriebenen Haushaltsgeräten (s.obige Auflistung). Wichtig, die EnVKV gilt auch, wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

- Eine Verpflichtung zur Energiekennzeichnung besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem 1.1.1998 (bei Haushaltsgeschirrspüler gilt der 1.3.1998 , bei Elektrobacköfen und Klimargeräten der 1.1.2003 ) eingestellt worden ist.

- Gebrauchtgeräte sind von der Energiekennzeichnung befreit.

- Zudem sind Gerätemodelle ausgenommen, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können (dies gilt aber wiederum nicht für die Lampen).
Lampen sind von der Kennzeichnung ausgenommen, wenn sie in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.

- Keine Enerkiekennzeichnung bedürfen Haushaltswaschmaschinen, als es sich hierbei um Geräte ohne Schleudervorrichtung oder um Geräte mit getrennten Wasch- u.Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen) handelt.

- Keine Enerkiekennzeichnung bedürfen Raumklimageräte, als es sich hierbei um Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder um Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt handelt.

- Keine Enerkiekennzeichnung bedürfen Elektrobacköfen soweit es sich um tragbare Öfen handelt, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind. Auch fällt generell der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, nicht in den Anwendungsbereich der EnVKV.

- Auch sind bestimmte Lampen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, vgl. hierzu den folgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei: "[Energieetikettierung für Haushaltslampen](energieetikettierung-haushaltslampen.html)."

 

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