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Ironisch-satirische Texte und das Grundrecht der Meinungsfreiheit

10.12.2008, 16:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Ironisch-satirische Texte und das Grundrecht der Meinungsfreiheit

Mit einer Entscheidung vom 8.12.2008 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Berufungsverfahren eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, durch die einem Verleger die weitere Verbreitung eines ironisch-satirischen Textes verboten wurde, der im November 2007 in einem als Beilage zum Rüsselsheimer Echo erscheinenden Satire- und Lifestylemagazin veröffentlicht worden war. In dem Artikel hatte der Verfügungsbeklagte auf den von ihm missbilligten Umstand hingewiesen, dass im April und Oktober 2007 zwei Kundgebungen von rechtsradikalen Gruppierungen in Rüsselsheim abgehalten werden durften.

Die Stadt Rüsselsheim sah sich in ihrem Ruf und Ansehen beeinträchtigt, weil durch den Text der Eindruck erweckt werde, sie habe die Kundgebungen gefördert, während sie tatsächlich durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hierzu gezwungen gewesen sei. Mit der einstweiligen Verfügung wollte sie die wiederholte Verbreitung des Textes verbieten lassen.

Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht den Verleger durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Der beanstandete Text stelle keine reine Tatsachenbehauptung dar, sondern eine geschützte Meinungsäußerung. Es handele sich nicht um eine den Anspruch auf Objektivität erhebende Berichterstattung über Vorgänge in Rüsselsheim; es sei vielmehr ein ironisch-satirischer "Aufruf" an "Kameraden mit nationalem Hintergrund", nach Rüsselsheim zu kommen, weil sie hier willkommen seien. Dass solches nicht ernst gemeint sei und nicht von der Stadt Rüsselsheim stamme, sei angesichts der Aufmachung in Sütterlin-Schrift und den drastischen Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl in einem Satire- und Lifestylemagazin nur allzu deutlich. Das Publikum habe den satirischen Charakter des Artikels auch erkannt. Nach Aussage der Stadt Rüsselsheim hätten nur "verschiedene Personen" den "Aufruf" für bare Münze genommen.

Entferne man die satirische Einkleidung, sei Aussagekern des Textes die in bitterer Enttäuschung vorgetragene Kritik des Verfassers, dass die Verwaltung seiner Heimatstadt unnötigerweise rechtsextremen Gruppierungen eine Plattform für ihre Selbstdarstellung biete, was nach seiner Auffassung durch geschickteres Handeln hätte verhindert werden können.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2008, Aktenzeichen: 22 U 23/08

PM des OLG Frankfurt vom 08.12.2008

 

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Bildquelle:
BirgitH / Pixelio

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