IONOS-Shops: Anforderungen und Kanzleiservices für die Barrierefreiheit

IONOS-Shops: Anforderungen und Kanzleiservices für die Barrierefreiheit
6 min
Beitrag vom: 21.05.2025

Zum 29.06.2025 müssen IONOS-Shops ab gewisser Unternehmensgröße Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Wir klären auf und zeigen, wie wir Sie im „IONOS Abmahnschutz Online-Shop“ unterstützen.

Barrierefreiheit für Online-Shops ab 29.06.2025

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

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Barrierefreiheit in IONOS-Shops: Konkrete Pflichten

IONOS-Shopbetreiber, die nicht unter das Kleinstunternehmerprivileg fallen, müssen ab dem 29.06.2025

  • zum einen die Barrierefreiheit durch Technik im Shop herstellen und
  • zum anderen Unternehmer mittels einer Barrierefreiheitserklärung über den barrierefreien Zugang informieren.

1. Technische Anforderungen

Ab dem 29.06.2025 müssen betroffene IONOS-Shops auf angemessene Weise

  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich und
  • robust (= leistungsstabil)

ausgestaltet sein.

Die Shops müssen also grundsätzliche Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

Ferner müssen Shop-Betreiber bei angebotenen Produkten, die selbst Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen (meist Produkte auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik), auf Produktdetailseiten alle relevanten Barrierefreiheitsinformationen darstellen, die vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt werden.

Schließlich ist sicherzustellen, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sind.

Als Orientierungshilfe speziell für Online-Shops kann auf die offiziellen Richtlinien des internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ zurückgegriffen werden.

Diese definieren die folgenden Kriterien als wichtigste Anhaltspunkte für die notwendige und künftig gesetzlich verpflichtende Barrierefreiheit:

  • Ist ein Shop auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
  • Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
  • Ist die Textgröße änderbar?
  • Sind Zeichen- und Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
  • Sind multimediale Inhalte untertitelt?
  • Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
  • Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
  • Sind interaktive Elemente (beispielsweise Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?

2. Verpflichtende Barrierefreiheitserklärung ab 29.06.2025

Nicht befreite Shop-Betreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten (s.o.).

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Kanzleiservices für „IONOS Shop Abmahnschutz“: Barrierefreiheitserklärung und -check

Betroffenen IONOS-Shop-Betreibern, die den IONOS Shop Abmahnschutz gebucht haben, stellt die IT-Recht Kanzlei
nicht nur eine schnell konfigurierbare Barrierefreiheitserklärung ohne Zusatzkosten bereit, sondern ermöglicht auch eine automatisierte Technikprüfung der Barrierefreiheit.

1. Muster-Barrierefreiheitserklärung

IONOS-Shop-Betreibern mit aktivem „IONOS Shop Abmahnschutz-Vertrag“ steht ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.

Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich

  • der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
  • der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit

in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.

Sie ist für Shop-Betreiber

  • aus Deutschland und
  • aus Österreich

geeignet.

FAQ zur Nutzung der Muster-Erklärung

Wie ist das Muster zu konfigurieren?

Das Muster kann durch Beantwortung von Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit und den eingerichteten Maßnahmen für die Barrierefreiheit wie ein Rechtstext konfiguriert werden.

Um die Konfiguration vornehmen zu können, müssen Ihre technischen Barrierefreiheitsmaßnahmen idealerweise bereits feststehen oder implementiert sein.

Das Muster sollte erst bedient werden, wenn die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit im Shop umgesetzt sind.

Wer kann mir bei Bedarf bei der Konfiguration des Musters helfen?

Sind Sie sich im Einzelnen bei Konfigurationsoptionen unsicher, konsultieren Sie bitte entweder den Anbieter Ihres Online-Shopsystems oder den von Ihnen beauftragten Web-Designer.

Die IT-Recht Kanzlei kann Sie nicht bei der Beurteilung unterstützen, welche technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Barrierefreiheit Sie eingerichtet haben.

Wie und wo ist das Muster einzubinden?

Wir empfehlen, das Muster nach der Konfiguration auf einer eigenen Unterseite im Shop mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit einzubinden und diese Unterseite mit einem identisch benannten Menüpunkt im Seitenmenü zu verlinken.

Das Muster ist bereits in einer einfachen und verständlichen (= barrierefreien) Sprache formuliert.

Es muss von Ihnen aber so eingebunden werden, dass es

  • von Screenreadern gelesen
  • auch per Tastaturbedienung aufgerufen und
  • auch bei Vergrößerung im Browser ohne Auflösungseinbuße dargestellt

werden kann.

2. Barrierefreiheits-Check

Um IONOS-Shop-Betreiber bei der Vorbereitung auf die verpflichtende Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, bieten wir ab zusätzlich einen kostenlosen Barrierefreiheits-Check an.

Durch bloße Eingabe Ihrer URL wird dank modernster Technologien eine automatische Analyse angestoßen, welche die Einhaltung vieler technischer Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft.

Hierbei werden alle kritischen Seitenelemente automatisch identifiziert und mit einem stetig aktualisierten und anwaltlich gepflegten Anforderungskatalog auf Basis der o.g. „Web Content Accessibility Guidelines“ abgeglichen.

Das Beste:

Sie erhalten einen umfangreichen und interaktiven Barrierefreiheits-Prüfbericht, der

  • die nicht hinreichend barrierefreien Seitenelemente einzeln auflistet,
  • eine Visualisierung dieser Elemente direkt auf der Website ermöglicht,
  • umfangreiche Problembeschreibungen und technische Lösungsansätze liefert und
  • auf Basis der Ergebnisse die Umsetzung der Barrierefreiheit gesamtprozentual

bewertet.

Anleitung zur Nutzung

Nach Eingabe der URL genügt ein kurzer Klick auf den Aktionsbutton, um den automatischen Barrierefreiheits-Scan zu starten.

Nach kurzer Zeit ist der Scan abgeschlossen und führt Sie unmittelbar auf das interaktive Prüfergebnis.

Dort ist für Sie einleitend die Quote aufgezeigt, zu der Ihre Seite bereits barrierefrei ist:

Barrierefreiheit 2

Unterhalb finden Sie sodann die Auflistung der als nicht barrierefrei identifizierten Elemente, aufgelistet nach Problemkategorien.

Jedes problematische Seitenelement ist hier innerhalb der Kategorie separat gelistet:

Barrierefreiheit 3

Ein Klick auf die Elemente-Graphik zeigt Ihnen, wo auf Ihrer Website sich das Element befindet.

Einzelne Problemkategorien können für die ideale Übersichtlichkeit jederzeit ein- oder ausgeklappt werden.

Soll eine neue Seite gescannt werden, ist dies jederzeit über Ersetzung der URL im Eingabefeld möglich.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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