Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden

04.12.2008, 09:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte.  Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.

Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet- Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.

Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese "geo targeting" -- Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online- Werbung für Wettangebote möglich.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe.  Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008, Az.: 10 CS 08.2399

Quelle: PM vom 27.11.2008

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Koblenz: Zweitlotterien sind Wetten und als solche nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet unzulässig
(06.09.2019, 10:10 Uhr)
OLG Koblenz: Zweitlotterien sind Wetten und als solche nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet unzulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei