Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Frage des Tages: Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?

09.06.2020, 09:47 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?

Viele Einzelunternehmer sehen sich im Angesicht der geltenden Impressumspflicht einem Dilemma ausgesetzt: einerseits sind sie verpflichtet, eine hinreichende Anschrift zu benennen, andererseits verfügen sie über keine geschäftlichen Räumlichkeiten und möchten ihre Privatadresse nur ungern im Internet preisgeben. Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann nämlich gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Der heutige Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt.

I. Virtuelle Adressen und die Ladungsfähigkeit

Das Angebot virtueller Adressen für Unternehmer ist ein lukratives Geschäft. Meist über einen Mietvertrag mit monatlicher Zahlung können sich Impressumspflichtige über diverse Anbieter eine „virtuelle Adresse“ anmieten. Angesprochen werden durch diese Angebote vor allem Einzelunternehmer mit Online-Aktivität, die von Ihrem privaten Wohnsitz aus Geschäfte abwickeln und diesen Wohnsitz ungern für jedermann wahrnehmbar online im Impressum ausweisen wollen.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt, ist auf den Sinn der Impressumspflicht abzustellen:

Seitenbesucher sollen über das Impressum eindeutig über die Identität und die Anschrift von Telemedienanbietern informiert werden, um im Falle von Anfragen, Gesuchen aber auch bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten eine eindeutige Kontaktmöglichkeit zum Anbieter zur Hand zu haben.

Hiermit korrespondiert die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, Name und Niederlassungsanschrift im Impressum zu offenbaren.

Maßgebliches Kriterium für eine ordnungsgemäße Anschrift ist dabei, dass diese ladungsfähig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist.

Banner Unlimited Paket

II. Zustellungen müssen möglich sein

Daraus folgt, dass eine virtuelle Geschäftsadresse für die Erfüllung der Impressumspflicht nicht per se ausgeschlossen ist (insofern oft missverstanden das Urteil des OLG München, Urteil v. 19.10.2017 – Az. 29 U 8/17, das eine virtuelle Adresse nur deswegen als unzureichend einstufte, weil darüber keine Zustellungen möglich waren).

Zwingendes Kriterium ist, dass über diese virtuelle Anschrift Zustellungen an den Impressumspflichtigen tatsächlich möglich sind und der Pflichtige dort tatsächlich jederzeit postalisch erreichbar ist:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

M
Michaela 02.11.2021, 20:47 Uhr
Postfach
"Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist."

Das trifft ja generell auch auf Postfächer zu - diese sind aber in Impressums NICHT erlaubt.

Wieso?!
F
Flanka 30.07.2020, 07:38 Uhr
... und wie steht es mit dem Begriff "niedergelassen"?
In TMG § 5 ist von Anschrift der Niederlassung die Rede. Inwiefern trifft dies Ihrer Auffassung nach für virtuelle Geschäftsadressen zu, unter denen weder der jeweilige Inhaber, noch dessen Angestellte tätig sind? Stattdessen betreiben Unternehmensfremde gegen Gebühr einen reinen Zustellungsservice.



Ich meine nicht solche Dienste, in denen auch VA-Leistungen wie Telefonservice etc. enthalten sind. Es geht mir um reine "Briefweiterleiter" oder höchstens "Einscannen-und-per-E-mail-oder-Cloud-Weitergeber" mit oder ohne schriftliche Zustellungsbevollmächtigung. Wie steht es mit Sendungen per Einschreiben und Einhalten eventueller Fristen?

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei