Widerrufsrecht für Hygieneartikel – Wann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen?
Im Online-Handel kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob Verträge zur Lieferung von Hygieneartikeln vom Verbraucher widerrufen werden können.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt das Gesetz?
- Welche Produkte fallen typischerweise unter die Ausnahme?
- Was gilt als Versiegelung?
- 1. Vorgaben aus der bisherigen Rechtsprechung
- 2. Allgemeine Empfehlungen zur Gestaltung der Versiegelung
- 3. Beispiele für Versiegelungen
- Welche Produkte fallen nicht unter die Ausnahme?
- Welche Möglichkeiten hat ein Händler, wenn die Ausnahme nicht greift?
- Fazit
Zwar gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung. Diese trägt aber nicht in allen Fällen zu hinreichender Rechtsklarheit bei.
Was regelt das Gesetz?
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Danach müssen für den Ausschluss vom Widerrufsrecht folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine versiegelte Ware.
- Die Ware ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet.
- Die Versiegelung wurde nach der Lieferung entfernt.
Nach dem Gesetz ist das Widerrufsrecht also nicht grundsätzlich bei allen Hygieneartikeln ausgeschlossen, sondern nur bei solchen, die ordnungsgemäß versiegelt zum Verbraucher geschickt worden sind und nach dem Widerruf des Verbrauchers entsiegelt, d. h. mit beschädigter Versiegelung beim Unternehmer ankommen. Waren die Artikel von Anfang an nicht oder nicht ordnungsgemäß versiegelt oder ist die Versiegelung später noch intakt, so ist das Widerrufsrecht jedenfalls nicht aus diesem Grund ausgeschlossen.
Welche Produkte fallen typischerweise unter die Ausnahme?
Insbesondere diese Produkte können bei entsprechender Versiegelung unter die gesetzliche Ausnahme fallen:
- Zahnhygieneprodukte: Zahnbürsten (auch elektrische Aufsätze), Interdentalbürsten, Zungenreiniger;
- Rasierer & Epilierer: Rasierklingen, elektrische Rasierer, sofern sie direkt mit der Haut/Haaren in Kontakt kommen;
- Kosmetikprodukte, sofern sie direkt mit der Haut/Haaren in Kontakt kommen;
- Erotikartikel: Vibratoren, Dildos und anderes Sexspielzeug;
- Arzneimittel & Medizinprodukte: Medikamente oder sterile Wundauflagen.
Für Erotikartikel hat das OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2016, Az. 4 U 65/15) dies damit begründet, dass bei Produkten, die direkt an oder in Körperöffnungen angewendet werden, der Gesundheitsschutz vorrangig ist. Ein Händler könne nicht verpflichtet werden, solche Artikel nach einer Entsiegelung zurückzunehmen, da eine Aufbereitung für den Wiederverkauf hier unzumutbar bzw. hygienisch nicht sichergestellt sei.
Für Kosmetikprodukte hat das OLG Köln (Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10) entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht pauschal ausgeschlossen werden kann. Wenn ein Kosmetikprodukt aber nur durch unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden kann, können Gesundheits- und Hygienebedenken einen Widerrufsausschluss rechtfertigen. Als Körperkontakt zählt nicht nur der bestimmungsgemäße Einsatzort am Körper, sondern auch die Entnahme des Produkts aus seiner Verpackung etwa mit den Fingern. Als Beispiel können hier Cremes, Deos, Lippenstifte, Mascara angeführt werden.
Für Arzneimittel hat das OLG Naumburg (Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17) entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufs in Einzelfällen aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwar in Betracht komme. Dies erfordere jedoch, dass die Arzneimittel eine entsprechende Versiegelung aufweisen. Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts bei Arzneimitteln sei daher nicht zulässig.
Corona-Schutzmasken können nach unserer Auffassung aus hygienischen Gründen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, sofern sie bei der Lieferung mit einer ordnungsgemäßen Versiegelung versehen sind und das Siegel beschädigt oder entfernt wird. Eine Wiederaufbereitung einer benutzten Schutzmaske ist nach unserer Auffassung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich.
Was gilt als Versiegelung?
Die Verpackung muss eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Bloße Klarsichtfolien oder vom Verkäufer angebrachte Klebestreifen reichen hierfür nicht aus. In der Regel gilt nur das direkt am Produkt angebrachte Schutzsiegel als Versiegelung und nicht ein Siegel, welches nur an der Umverpackung angebracht wurde. Ein Beispiel für eine Versiegelung in diesem Sinn ist etwa die Schutzverpackung für in einer Flüssigkeit befindliche Kontaktlinsen.
Im Einzelnen:
1. Vorgaben aus der bisherigen Rechtsprechung
Über die Grundvoraussetzungen eines Siegels hatte das OLG Hamm (Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software-, Audio- oder Video-Datenträgern entschieden. Demnach müsse eine Versiegelung dem Verbraucher als solche erkennbar sein und dürfe nicht lediglich als Schutzhülle anzusehen sein. Daher sei etwa eine Cellophanhülle (Folie), in die beispielsweise CD-Hüllen häufig eingepackt sind, nicht als Siegel im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zweck einer Versiegelung sei es, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet.
2. Allgemeine Empfehlungen zur Gestaltung der Versiegelung
Aus dem Zweck einer Versiegelung, nämlich die Unversehrtheit des Inneren einer Verpackung zu gewähren, folgen auch deren Voraussetzungen:
- Ein Siegel ist eine besondere Art der Verpackung, die nicht bloß vor Schmutz schützt, sondern insbesondere eine Gewähr für die Unversehrtheit des Inhalts bietet, wobei die Gestaltung der Versiegelung von der Art und Gestaltung der betroffenen Ware im konkreten Einzelfall abhängt.
- Die Versiegelung darf zudem nach dem Entfernen nicht mühelos wieder angebracht werden können, etwa weil sie ohne Beschädigung entfernt oder vom Verbraucher auf einfache Weise selbst wiederhergestellt werden kann.
- Schließlich muss die Versiegelung auch als solche vom Verbraucher wahrgenommen werden können, und nicht etwa als bloße Schutzvorrichtung. Die Versiegelung selbst muss dabei nicht ausdrücklich als „Versiegelung“ oder „Siegel“ bezeichnet werden, wobei eine solche Bezeichnung auch nicht schadet. Teilweise gängig ist bereits eine Bezeichnung als „Hygiene-Siegel“.
3. Beispiele für Versiegelungen
Beispiele für Versiegelungen, die diese Kriterien erfüllen, sind u. a.:
- Kappen zum einmaligen Abziehen, wie etwa unter dem Drehverschluss einer Zahnpasta-Tube,
- einmalig ablösbare Folien, die abgezogen oder durchstochen werden müssen, wie etwa diejenige, die man vor dem Verzehr einer Nussnougat-Creme durchstechen muss,
- Laschen zum einmaligen Abziehen, wie man sie von Saft- oder Milchpackungen kennt,
- Die „Hygiene-Folien“ zum einmaligen Abziehen, etwa im Schritt von Bademoden oder sonstiger Unterwäsche.
Welche Produkte fallen nicht unter die Ausnahme?
In der Rechtsprechung zu Hygieneartikeln hat sich ein klarer Grundsatz herausgebildet: Ein Ausschluss vom Widerrufsrecht kommt nur in Betracht, wenn die Ware durch die Benutzung unverkäuflich wird, weil sie nicht mit zumutbarem Aufwand (Reinigung/Desinfektion) wieder in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzt werden kann.
Daher fallen einige Artikel, die man nach Benutzung intuitiv als „unhygienisch“ empfinden würde, nicht unter die Ausnahme:
- Matratzen: Laut EuGH (Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681/17) sind Matratzen keine Hygieneartikel, da sie wie Hotelmatratzen gereinigt werden können.
- Bekleidung, Bade- & Unterwäsche: Das OLG Koblenz (Beschluss vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10) hat entschieden, dass Bekleidung nicht zu Hygieneartikeln gehört, auch nicht Unterwäsche oder Bademode. Diese können im stationären Handel anprobiert werden und sind daher auch online meist nicht vom Widerruf ausgeschlossen (solange keine spezielle Versiegelung vorlag).
- WC-Sitze: Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15) hat entschieden, dass diese desinfizierbar und somit wieder verkaufsfähig sind.
- Piercings & Ohrringe: Auch diese können in der Regel chemisch gereinigt werden.
Das AG Köln (Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13) hat entschieden, dass ein Stent als Medizinprodukt mit vertretbarem Aufwand wiederaufbereitet werden kann und somit ein Ausschluss des Widerrufsrechts aus hygienischen Gründen nicht in Betracht kommt.
Fraglich ist, ob so genannte In-Ear-Kopfhörer unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand fallen. Dafür spricht, dass solche Kopfhörer bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme in die Gehörgänge eingeführt werden und dabei etwa mit dem Ohrenschmalz des Benutzers in Kontakt kommen. Dagegen spricht aber, dass auch solche Kopfhörer nach mehr oder weniger intensiven Reinigungsmaßnahmen wieder benutzt werden können. Zudem können die Aufsätze solcher Kopfhörer, die mit dem Ohr direkt in Kontakt kommen, bei den meisten Modellen sogar ausgewechselt werden. Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ist uns bisher nicht bekannt. Allerdings ist vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu anderen Sachverhalten aus diesem Bereich davor zu warnen, das Widerrufsrecht für solche Artikel vorschnell auszuschließen. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges sollte man bis zu einer klärenden Gerichtsentscheidung davon ausgehen, dass das Widerrufsrecht auch für In-Ear-Kopfhörer gilt.
Welche Möglichkeiten hat ein Händler, wenn die Ausnahme nicht greift?
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, kann der Unternehmer den benutzten Artikel aber aus hygienischen Gründen auch nicht mehr verkaufen, bleibt ihm nur noch der Wertersatzanspruch nach § 357a Abs. 1 BGB. Danach hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
- der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung des Unternehmers vorausgesetzt kann er in solchen Fällen also Wertersatz geltend machen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.
Fraglich ist, wie weit hier das Prüfungsrecht des Verbrauchers geht. Zieht man insoweit die Parallele zum stationären Handel, wird man in der Regel zum Ergebnis kommen müssen, dass eine aktive Benutzung solcher Artikel durch den Verbraucher nicht mehr als notwendig erachtet werden kann.
Geht man in solchen Fällen von einem Wertersatzanspruch des Unternehmers aus, so besteht in der Praxis noch das Problem der Berechnung der Höhe des Wertersatzes. Dieser besteht regelmäßig in der Differenz zwischen dem vom Unternehmer bezahlten Einkaufspreis und dem noch vorhandenen Marktwert der Widerrufsware nach deren Benutzung durch den Verbraucher. In der Regel dürfte der Marktwert bei benutzten Hygieneartikeln 0 betragen, so dass der Wertersatzanspruch sich in solchen Fällen auf den vom Unternehmer gezahlten Einkaufpreis (ohne Gewinnmarge) belaufen dürfte. Die tatsächliche Höhe des Wertersatzanspruchs muss aber immer im konkreten Einzelfall ermittelt werden, so dass eine Pauschallösung nicht in Betracht kommt.
Fazit
Für den Verkauf von Hygieneartikeln im Fernabsatz sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausschluss vom gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher vor. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten darüber, ob die gesetzliche Ausnahme für eine bestimmte Ware Anwendung findet.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts aus diesem Grund kommt für entsprechende Waren jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Ware ordnungsgemäß versiegelt war und anschließend vom Verbraucher entsiegelt worden ist.
Eine solche Versiegelung darf nicht lediglich in einem (zusätzlichen) Schutz (vor Schmutz) bestehen, sondern muss als Versiegelung, d. h. als Gewähr für die Unversehrtheit des Produkts für den Verbraucher erkennbar sein.
Händler sind nicht gesetzlich verpflichtet, entsprechende Waren in Eigenregie zu versiegeln. Will der Händler jedoch erreichen, dass er benutzte Hygieneartikel im Rahmen des Widerrufsrechts für Verbraucher nicht zurücknehmen muss, so ist die vorherige Versiegelung dringend zu anzuraten, sofern diese nicht bereits vom Hersteller vorgenommen wurde.
Kann der Händler sich im konkreten Einzelfall nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts berufen, so kann er ggf. einen Wertersatzanspruch gegenüber dem Verbraucher geltend machen, wenn dieser die Ware bereits benutzt hat.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

20 Kommentare
Meine Schwester war dabei zählt Sie als zeuge.
Kann man das Plastik ding überhaupt als versieglung bezeichnen
da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst Matratzen für Menschen nicht als Hygieneartikel angesehen werden, da sie sich mit vertretbarem Aufwand reinigen lassen, dürfte dies erst recht für Hundebetten gelten, welche sich ebenfalls reinigen lassen.
Im Übrigen gilt eine Folie nicht als Versiegelung im Sinne des Gesetzes, so dass das Widerrufsrecht auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen sein dürfte.
Danke
bei Unterwäsche handelt es sich nicht per se um Hygieneartikel, da diese beim Anprobieren ggf. durch geeignete Maßnahmen vor Berührungen mit der Haut geschützt werden kann.
Jedenfalls erfüllt ein Zip-Beutel nicht die Anforderungen an eine Versiegelung im Sinne des Gesetzes, so dass ein Widerrufsrecht aus diesem Grund nicht ausgeschlossen ist.
Wird die Unterwäsche aber nicht nur anprobiert, sondern über einen längeren Zeitraum getragen, so ist dies nicht mehr vom Prüfungsrecht des Verbrauchers gedeckt, so dass dem Unternehmer ein Wertersatzanspruch zustehen dürfte.
Ich habe bei der Media Markt Borsigallee Kaffeemaschine Vollautomat gekauft wollte zurückgeben rechtzeitig !
( 14 Tage )
Verkäufer hat mich nicht aufmerksam gemacht dass der Wäre Hygene Arikel und nicht zurück geben darf.
12,12,20 wollte zurückgeben haben Sie abgelehnt die Annahme mit der begründung Hygene Artikel !
Meine Frage ?
Der Verkäufer muss der Käufer kundig machen daß der Ware Hygieneartikel ist ?
Zählt eine Kaffeevollautomat als eine Hygieneartikel ?
Muss der Verkäufer annehmen ?
Viele dank für die Rückmeldung .
Mfg
FptAvp
Die Masken steckten in einer einfachen verschweißten Plastiktüte ohne jeden Hinweis darauf, dass man sie beim Öffnen nicht mehr zurücksenden kann.
Kann sich der Verkäufer einfach weigern, die Produkte zurückzunehmen? Was kann man in dem Fall tun? Der Streitwert ist so gering, dass ein Gang zu Anwalt wohl nicht lohnt.
Ich habe von Real.de die Schutzmaske gekaufen( 6 x 50er Packung) aber die habe ich nicht rechtzeitig erhalten. ich habe vier Packung zu spät erhalten und dann habe ich sofort widerruf beantragt weil ich in zwischenzeit die Maske woanders gekauft habe.
die Maske Packung sind immer noch ungeöffnet. ich möchte fragen ob ich immernoch widerrufsrechte für solche Artikeln habe ?
die Maske kamm aus China aber wurden über REAL.de verkauft.
ich habe aber die Maske immer noch nicht bezahlt( 160.34 EUR ), weil bin immer noch mit Empfänger im Klärung. der Empfänger will mir nur Geld für einer Packung( 25.89 EUR ) erstatten und will aber mir kein Rücksendungsetikett schicken. er will, dass ich die Maske behalte. ich habe aber rechtzeitig widerruf beantragt und die Maske will ich nicht behalten.
Was soll ich in dieser Situation machen ?
Danke
Mit Freundlichen Grüßen
A.Iqtidar
ich habe In-Ear-Kopfhörer gekauft. Diesen waren versiegelt. jedoch bin ich nicht davon ausgegangen, dass diese Art von Kopfhörern als Hygieneartikel gelten. Ist das korrekt? In den AGB´s wird es wie folgt bechrieben: "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. elektrische Zahnbürsten, Rasierer, u. ä.).". Hier hätte ich niemals erwartet das Kopfhöhrer auch betroffen sind. Gibt Entscheidungen die hierzu passen und Kopfhörer davon ausschließen?
Hab so eine Doll bestellt, wurde aber nicht richtig konfiguriert (feste, austauschbare Vagina) das konnte ich vorher nicht erkennen, Schutzfolie wurde geöffnet, Doll benutzt ....
Wie stehen meine chancen das Ding umzutauschen, aufgrund falscher Lieferung aber Hygieneartikel ....
kostet 700.- € ...
Der Händler/support bietet auch keine lösung an
mfg P. Pan
Eine Versiegelung hat es natürlich nicht gegeben.
Muss der Händler die Ware zurück nehmen?
Vielen Dank im voraus.
ich habe online Bademode bestellt und möchte einen Teil zurückschicken. Die Hygienesiegel sind unversehrt und alle Etiketten noch dran. Nun lese ich in den AGBs des Onlinehandels, dass Bademode vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, darauf hingewiesen wurde man während der Bestellung nicht. Ist das nun rechtens?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist für mich nach lesen des Artikels recht eindeutig. Da die Verdampfer nicht versiegelt sind, spielt es keine Rolle ob sie Hygieneprodukte sind oder nicht - das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist es natürlich nicht zulässig, nur für 24 h eine DOA-Garantie anzubieten. Es gelten 24 Monate Sachmängelhaftung und in den ersten 6 Monaten müsste der Händler nachweisen, dass das Produkt bei Gefahrübergang bzw. Erhalt mangelfrei war.
Gleiches gilt für die Verdampferköpfe. Selbst wenn sie tatsächlich versiegelte Hygieneprodukte sind, für die demzufolge kein Widerrufsrecht besteht, so hat dies mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung nichts zu tun und auch hier müsste in den ersten 6 Monaten der Händler nachweisen, dass die Verdampferköpfe bei Erhalt mangelfrei waren.
Gleiches gilt wiederum für den Elektrorasierer - zwar hatten Ihre Bekannten kein Recht auf Rückgabe bei Kauf im stationären Handel bzw. hätten bei Widerruf im Fernabsatzgeschäft Wertersatz leisten müssen, jedoch hat dies nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun und auch hier hätte der Händler in den ersten 6 Monaten die Beweislast.
Ich selbst kenne auch solche Fälle - bei einer verkratzen Brille, die definitiv so erhalten wurde, hat der Händler argumentiert er wisse ja nicht, ob man den Kratzer nicht selbst verursacht hätte. Das spielt aber keine Rolle dank der beim Händler liegenden Beweislast in den ersten 6 Monaten ab Erhalt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen und in Zukunft lassen Sie sich nicht mehr von Händlern abwimmeln, wenn diese ungesetzlich handeln. Das Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln lässt ja noch einen gewissen Spielraum für Richter und Anwälte zu, bei der Sachmängelhaftung sind es aber ganz präzise Rechte die Ihnen jeder Richter im Klagefall zusprechen würde.
Wobei man hierbei eigentlich auch noch einmal differenzieren könnte/müsste: Es gibt ja nach wie vor ganz preiswerte Verdampfer für unter 5,--€, bei denen der Verdampferkopf nicht getauscht werden kann - es gibt jedoch auch Geräte für 150,--€ und mehr.
Bei Verdampfern muss aber zwingend die Funktion geprüft werden, da immer wieder Mängel herstellerseitig auftreten, die dazu führen, dass man sie eben nicht, oder nur mit erheblichen Mängeln, nutzen kann.
Ich habe bisher lediglich einen Shop (allerdings m.M.n. mit veralteten und stark überteuerten Geräten) gefunden, der hier die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gewährt.
Alle weiteren Shops, von denen ich mir die AGB angeschaut habe, schließen die gesetzl. Gewährleistung mit der Begründung "Hygieneartikel / Einwegprodukt" aus und bieten höchstens eine DOA-Garantie (diese teilweise jedoch lediglich für 24 Std.) an.
Nun sind Verdampfer, abgesehen vielleicht von o. g. 5,--€-Produkten, jedoch keinesfalls Einweggeräte und eigentlich ließen sie sich mit Reinigung/Desinfektion sowie Einsetzen eines neuen Verdampferkopfes auch wieder verkaufen - hier ist mir auch ein Shop bekannt, der das so handhabt.
Auch sind die Verdampfer selbst auch nie versiegelt - ich kenne lediglich folierte, oder verklebte Verpackungen - oft nicht einmal das.
Die Verdampferköpfe selbst, die ja meist geblistert geliefert werden, sehe ich ja als Hygieneprodukte an (allerdings sind auch hier die Fälle nicht selten, dass schon mal in den üblichen 5er-Packungen 4 defekte Köpfe enthalten sind).
Bekannte hatten auch bereits den Fall, dass ein neu gekaufter Elektrorasierer nach ein paar Tagen den Dienst versagte und sie mit der Begründung auf ein Hygieneprodukt weggeschickt wurden.
Das kann es doch aber alles nicht sein!
Interessant wäre für beide Fälle auch noch, ob es denn nun einen Unterschied zwischen Online- und Offlinekauf gibt.
Ich finde das alles äußerst schwammig und bin ehrlich verunsichert.
ein Verdampfer gilt rechtlich nur dann als vom Widerruf ausgeschlossener Hygieneartikel, wenn:
- er vom Hersteller versiegelt geliefert wurde und
- Sie diese Versiegelung nach der Lieferung entfernt oder beschädigt haben.
Ist der Verdampfer nicht versiegelt (sondern liegt lose im Karton) oder ist das Siegel noch intakt, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Das bloße Öffnen des Versandkartons hebt das Widerrufsrecht nicht auf.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht soll Händler davor schützen, Waren zurücknehmen zu müssen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht mehr verkaufbar sind.
Verdampferköpfe (Coils): Diese sind oft einzeln in Blisterpackungen versiegelt. Sobald der Blister offen ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen, da der Coil direkt mit dem Liquid und indirekt mit der Atemluft in Kontakt kommt.
Komplette Verdampfer (Tanks): Wurden diese bereits mit Liquid befüllt oder benutzt (Lippenkontakt am Drip Tip), ist eine Rückgabe aus hygienischen Gründen meist ausgeschlossen – vorausgesetzt, der Händler hat die Ware versiegelt geliefert.
Wenn der Händler das Produkt ohne spezielles Hygienesiegel verkauft hat, kann er den Widerruf jedenfalls aus diesem Grund nicht einfach ausschließen. Allerdings kann er ggf. Wertersatz verlangen, falls Sie das Gerät bereits benutzt haben. Da ein benutzter Verdampfer für den Händler oft wertlos ist (da nicht wiederverkäuflich), kann dieser Wertersatz theoretisch bis zu 100% des Kaufpreises betragen.