In einem derzeit anhängigen Verfahren hat der EuGH zu entscheiden, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Generalanwalt plädiert dafür, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, ist eine Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.
Laut der Instanzgerichte habe nach der Umsetzung der Richtlinie ins Deutsche Recht der Käufer die Lieferkosten zu tragen. Der Generalanwalt argumentiert jedoch wie folgt dagegen:
Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.
Wer sind die Generalanwälte?
Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.
Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.
Daher lohnt sich stets der „prophetische Blick“ auf die Schlussanträge eines Generalanwalts – so auch hier und heute!
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32 Kommentare
Wie kann man denn vom Verkäufer einer Ware erwarten, das er bei widerrufen des Kaufvertrages dem lieben Kunden auch noch Geld hinterherschmeißt? Denn nichts anderes wird ja hier von uns online-Händlern verlangt!
Wie wäre es damit, dem lieben Kunden auch noch eventuell angefallene Telefonkosten zu erstatten, falls er vor seiner Bestellung ein Telefonat mit dem Händler geführt hat? Oder die für das Schreiben einer email angefallene Zeit und alle weiteren damit verbundenen Kosten?
Versuch mal im Ladengeschäft etwas zurückzugeben, weil Du es Dir anders überlegt hast. Das ist meist eine Kulanzfrage! Aber Fernabsatz - klar, da muss es so sein! Per Gesetz geregelt.
Bevor hier überhaupt über Hinsendekosten spekuliert wird, sollte man also erst mal über eine gesetzliche Regelung zum Widerruf von Kaufverträgen in Geschäfts-räumen nachdenken und dort dann natürlich auch gleich mit einplanen, das der Kunde in einem solchen Fall (der dann häufig sein wird nehme ich an) ebenfalls seine Fahrkosten, Parkbegühren, Abnutzung seines Kfz, etc erstattet bekommen muss.
Kommt der Spezi damit durch, dann darf man doch erwarten, das ich als Verbraucher im Ladengeschäft gleichgestellt werde.....wo wäre den sonst unsere Gleichstellung hingekommen????
Also werde ich dann jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit noch schnell im Supermarkt ein Gerät kaufen.
Am nächsten Tag muss ich ja dann wieder auf die Arbeit, dann bringe ich es zurück. Erhalte den Kaufpreis zurück und mache meine Fahrtkosten geltend. Sollte man mir nur einen Gutschein geben wollen, ist auch kain Problem, morgen muss ich auch arbeiten gehen und das sind auch wieder Kosten die ich gerne sparen würde.
naja...kann es verstehen.....der Gute wird vom Staat bezahlt.....und der hat nix was man mal zurückgeben könnte.
Aber es ist doch so schön das es solche gestze gibt. Dann melde ich mich einfach als privater bei Ebay an. Verkaufe von jeder Sorte nicht mehr als drei Artikel auf einmal, stecke die Kohle unversteuert ein. Die Gesetze für Händler gehen mir am A... vorbei und mit dem Gewinn lebe ich mal doppelt gut wie wenn ich ehrlich geworden wäre.
Danke deutsche Gesetzbegebung das das Leben so leicht sein kann.
wenn ich als Käufer erst etliche km fahren muss um in ein Ladengeschäft zu kommen. Dann auch noch Parkgebühr zahle - den Zeitaufwand rechne.....
das ganze nochmal am nächsten Tag, wenn ich es zurückbringe...
die Kosten werden nicht ersetzt, allerdings fallen für den Ladeninhaber ja auch keine Kosten an.
Jetzt beim Onlinehändler soll das andersrum sein?
Der Händler hat sogar die verbrauchten Hinsendekosten zu erstatten. Ja - gehts noch??
das ist doch wohl mehr als - nein ich sags lieber nicht.
was ist eigentlich, wenn im Online Shop Abholung angeboten wird. Ist dann der Verkäufer aus dem Schneider? dann wäre es ja die Entscheidung des Käufers, Porto zu zahlen.