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Neuordnung: der Gruppenfreistellung auf dem Kfz-Markt

07.07.2010, 15:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Neuordnung: der Gruppenfreistellung auf dem Kfz-Markt

Die EU hat mit den Verordnungen (EU) Nr. 461/2010 und 330/2010 die ausgelaufene Gruppenfreistellung auf dem Kfz-Markt neu ausgestaltet. Hierdurch wird es für freie Werkstätten und Zulieferer in Zukunft teilweise vereinfacht, relevante Informationen über Kraftfahrzeuge von deren Herstellern zu erlangen.

Ausgangslage

Gemäß Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über Arbeitsweisen der EU (AEUV) sind vertikale Vereinbarungen zwischen Herstellern, Zulieferern und Vertreiben grundsätzlich verboten, sofern sie den Wettbewerb beeinträchtigen oder verfälschen. Absprachen auf dem Kfz-Markt wurden jedoch durch den Erlass der Gruppenfreistellungsverordnung teilweise von diesem Verbot ausgenommen.

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Aktuelle Rechtslage

Die novellierte Gruppenfreistellung schränkt diese Absprachen jedoch teilweise wieder etwas ein. Nach der aktualisierten Rechtslage unzulässig sind insbesondere die sogenannten „Kernbeschränkungen“ (Ausnahmen teilweise möglich):

  • die Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden;
  • die zwischen einem Anbieter von Ersatzteilen, Instandsetzungsgeräten, Diagnose- oder Ausrüstungsgegenständen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige Werkstätten oder an Endverbraucher zu verkaufen;
  • die zwischen einem Kraftfahrzeughersteller, der Bauteile für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, und dem Anbieter dieser Bauteile vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen oder Ersatzteilen effektiv und gut sichtbar anzubringen;
  • die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen;
  • die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung, Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf;
  • die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu untersagen, Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben;
  • die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind;
  • die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat.

Zusätzlich existiert eine Marktanteilsschwelle, nach der die Freistellung nur gilt, wenn der Anteil beider Abspracheparteien am relevanten Markt jeweils nicht mehr als 30% beträgt.

Kommentar

Die aktualisierte Gruppenfreistellung soll einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen zwischen dem Automobilherstellern einerseits und Zulieferern, Werkstätten und Händlern andererseits dienen. Ob dieses Ziel erreicht wird, muss sich zeigen; bis dahin sollten Wettbewerber im Kfz-Sektor sich mit der neuen Rechtslage umfassend vertraut machen, um den eigenen Handlungsspielraum bewerten und optimal ausschöpfen zu können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Butch - Fotolia.com

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