BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , hat der BGH mit einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2009 (Az.:I ZR 163/06) entschieden, dass bei Warenangeboten, die eine Grundpreisangabe erfordern, den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (nur) dann entsprochen wird, wenn Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Inhaltsverzeichnis
(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)
Gerade für Online-Händler bei eBay hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:
Zwar hat der BGH sich nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Allerdings dürfte für den Online-Handel hieraus der Schluss zu ziehen sein, dass der End- und der Grundpreis auf einer Bildschirmseite angezeigt werden müssen, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss. Hierbei stellt sich aber wieder das Problem, dass die Bildschirme der Kunden unterschiedlich groß sind und auch über unterschiedliche Auflösungen verfügen. So wird man auf einem großen PC-Bildschirm mehr sehen können, als auf einem kleinen, auf einem kleinen PC-Bildschirm aber immer noch mehr, als auf einem Handy-Display. Abmahner werden einen Screenshot der Angebotsseite mit dem Endpreis machen und sich auf den Standpunkt stellen, dass End- und Grundpreis nicht wie vom BGH gefordert auf einen Blick wahrzunehmen sind, wenn der Grundpreis hier nicht zu sehen ist.
1. Angebote im eigenen Online-Shop
Beim eigenen Online-Shop lässt sich dieses Problem noch dadurch lösen, indem man an jedem Endpreis unmittelbar auch den Grundpreis des Produkts angibt.
2. Problem bei eBay
Problematischer stellt sich dies jedoch bei eBay-Angeboten dar. Derzeit ist es leider nicht möglich, bei eBay Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, unmittelbar beim Endpreis mit einer Grundpreisangabe zu versehen. Die Angabe des zugehörigen Grundpreises in der Artikelbeschreibung genügt nur dann den Anforderungen des Gesetzes, wenn die beiden Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt nach dem oben Gesagten vom Einzelfall ab.
Die IT-Recht Kanzlei hat sich aufgrund der besonderen Problematik bei eBay-Angeboten folgende Lösung überlegt:
a) Festpreisangebote bei eBay
Der Grundpreis wird bei Festpreisangeboten bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen.
Beispiel:
20m Firstrolle Gratrolle Rollfirst 310 mm braun (3,70 €/m)
b) Auktionen bei eBay
Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden.
Fazit
Bis eBay seinen Nutzern die Möglichkeit einräumt, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben, sollten eBay-Händler darauf achten, dass der End- und der Grundpreis bei Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auf einen Blick wahrnehmbar sind. Dies wäre etwa dadurch zu bewerkstelligen, dass der Grundpreis bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen wird. Alternativ könnte in solchen Fällen auf das Auktionsformat gewechselt werden, um die Grundpreisproblematik zu umgehen.
Hierbei handelt es sich selbstverständlich nur um unverbindliche Lösungsvorschläge der IT-Recht Kanzlei als Reaktion auf eine Grundsatzentscheidung des BGH, die noch einige Probleme in der Praxis – insbesondere beim Handel auf eBay – aufwerfen wird. Gerne lässt die IT-Recht Kanzlei sich auch von anderen Lösungsvorschlägen überzeugen.
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