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Der EuGH beim Zahnarzt oder die Grenzen der Urheberrechtsabgabe

30.03.2012, 11:44 Uhr | Lesezeit: 4 min
Der EuGH beim Zahnarzt oder die Grenzen der Urheberrechtsabgabe

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15 März 2012 in der Rechtssache C-135/10 Società Consortile Fonografici (SCF) gegen den Zahnarzt Marco Del Corso nochmal klargestellt wann eine öffentliche Wiedergabe von Tonträgern vorliegt und damit die auch hierzulande derzeit gängige Praxis teilweise in Frage gestellt.

Die SCF ist die Beauftragte für die Verwaltung, den Einzug und die Aufteilung der Gebühren der ihr angehörenden Tonträgerhersteller. In Deutschland nimmt diese Aufgabe die GEMA https://www.gema.de/ wahr.

Ausgangspunkt ist, dass Urheber und Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Und genau diese Vergütung wollte die SCF von dem Zahnarzt Herrn Del Corso haben, weil er in seiner Zahnarztpraxis mittels seines Radiogeräts „geschützte Tonträger wiedergegeben habe“. Sprich er hat in seiner Praxis ein Radio dudeln lassen. Und das mit voller Absicht.

Dies stelle nach Ansicht der SCF eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar und die SCF forderte daher den den Urhebern bzw. den Tonträgerherstellern zustehenden Anteil ein. Zu Unrecht wie der EuGH urteilte. Zwar hat der Zahnarzt „in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens“ seine Gäste mit Radiomusik beschallt und damit das erste Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe verwirklicht. Das Ganze sei aber nicht öffentlich gewesen. Denn öffentlich sei die „Zugänglichmachung eines Werkes …in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“. Das deutsche Urhebergesetz formuliert dies in §15 http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html etwas griffiger:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Offensichtlich hat es sich hier um eine kleine Zahnarztpraxis gehandelt, denn der EuGH befand, dass es sich bei einer Zahnarztpraxis nicht „Personen allgemein“ oder aus deutscher Sicht nicht um „eine Mehrzahl“ gehandelt hat. Dies wäre aber für sich nicht interessant. Der EuGH fährt nämlich konsequent mit seiner Begründung fort, obwohl er hier eigentlich schon fertig gewesen wäre. Am Ende bringt der EuGH noch ein interessanten – wenngleich auch nicht neuen - Punkt ein: „Schließlich lässt sich nicht bestreiten, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Zahnarzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten noch die Preise der von ihm verabfolgten Behandlungen erhöhen kann. Daher ist eine solche Wiedergabe für sich genommen nicht geeignet, sich auf die Einkünfte dieses Zahnarztes auszuwirken.“ Dieser Punkt spielt auf das urheberrechtliche Partizipationsinteresse an (siehe hierzu auch https://www.it-recht-kanzlei.de/schranken-urheberrecht.html ).

Kurz gesagt, wer mit Hilfe der Musik sich finanziell besser stellt oder stellen will, der soll auch die Urheber, die dies erst möglich gemacht haben, an diesem finanziellen Erfolg teilhaben lassen. Ein vernünftiger Ansatz, den der EuGH mit gegenteiligem Ergebnis schon für Hotels (vgl. Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen Rafael Hoteles SA. ) und Gaststätten (Football Association Premier League Ltd u.a. gegen QC Leisure u.a ) entscheiden hat. Diese wollen mit dem Musikangebot Gäste anlocken und damit Umsatz erwirtschaften. Diese Gruppen müssen auch weiterhin GEMA Gebühren zahlen. Zum Zahnarzt geht man eben nicht zum Musik hören.

Übrigens: Wenn der Zahnarzt das Radio zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dudeln lässt, ist dies keine öffentliche Wiedergabe, mit diesen ist er ja durch Angestelltenverhältnis verbunden (AG Konstanz GRUR-RR 2007, 384).

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Fazit

Den Spruch des EuGH wird die GEMA in ihrer gegenwärtigen Praxis zu berücksichtigen haben, berechnet sie aktuell für alle Arztpraxen GEMA Gebühren. Die aktuell unterschiedslose Gebührenerhebung wird zukünftig differenzierter zu erfolgen haben. Große Umwälzungen wird dies jedoch nicht mit sich bringen. Es sei denn, man ist Arzt.

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Bildquelle:
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