Impressum richtig platzieren: Wo es stehen muss
Das Impressum gehört zu den zentralen Pflichtangaben jeder Website. Doch wo ist es zu platzieren und wie muss es erreichbar sein?
Inhaltsverzeichnis
- Wo und wie muss das Impressum bereitgehalten werden?
- Wie ist das Impressum korrekt zu bezeichnen?
- Reicht im Bestellprozess ein Link zum Impressum aus?
- Muss das Impressum von jeder Seite erreichbar sein?
- Darf das Impressum nur in den AGB stehen?
- Ist eine Verlinkung im Footer ausreichend?
- Ist ein Impressum im PDF-Format zulässig?
- Vier Praxistipps zur rechtssicheren Impressumsplatzierung
Wo und wie muss das Impressum bereitgehalten werden?
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung („Impressum“) ergibt sich seit dem 14.05.2024 nicht mehr aus dem Telemediengesetz (TMG), sondern aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Ergänzend können – insbesondere bei journalistisch-redaktionellen Angeboten – die Vorgaben des § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) einschlägig sein.
Nach § 5 Abs. 1 DDG sind die Angaben zur Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten.
In welchen Fallkonstellationen diese allgemein gehaltenen Anforderungen erfüllt sind – oder nicht –, wird im Folgenden anhand typischer Praxisfragen erläutert.
Wie ist das Impressum korrekt zu bezeichnen?
§ 5 DDG verlangt, dass die Pflichtangaben optisch leicht wahrnehmbar und ohne Umwege auffindbar sind. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch auch dadurch erschwert werden, dass missverständliche oder unübliche Bezeichnungen verwendet werden.
Ungeachtet dessen, dass Websitebetreiber Wert auf kreative oder originelle Gestaltungen legen mögen, muss der Anbieter bei der Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung auf allgemein verständliche und etablierte Begriffe zurückgreifen. Maßgeblich sind die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung aus der Zeit des § 5 TMG ist weiterhin einschlägig, da § 5 DDG die inhaltlichen Anforderungen zur Auffindbarkeit und Erreichbarkeit wortgleich übernommen hat.
Inzwischen ist davon auszugehen, dass neben dem Begriff „Impressum“ auch die Bezeichnung „Kontakt“ einen zulässigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung darstellen kann (OLG München, Urteil v. 11.09.2003 – Az. 29 U 2681/03; bestätigt durch BGH, Urteil v. 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03).
Dahingegen sind Bezeichnungen zu vermeiden, die dem durchschnittlichen Nutzer nicht erkennen lassen, dass dort Anbieterinformationen abrufbar sind. Solche Bezeichnungen verstoßen gegen das Deutlichkeits- und Erkennbarkeitserfordernis des § 5 Abs. 1 DDG und können weiterhin wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.
Beispiele für unzulässige Impressumsbezeichnungen:
- „Backstage“, da dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Bezug zu Anbieterinformationen aufweist (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02)
- „Information“ / „Info“, da diese Bezeichnungen zu unspezifisch sind und keine Identitätsangaben erwarten lassen (LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011 – Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2013 – Az. I-20 U 75/13)
- Ein Link mit der Bezeichnung „Ich freue mich auf E-Mails“, da keinerlei Hinweis auf Anbieterinformationen erfolgt (OLG Naumburg, Urteil v. 13.08.2010 – Az. 1 U 28/10)
Um Abmahnungen wegen wahrnehmungserschwerender Fehlbezeichnungen zu vermeiden, sollte die Anbieterkennzeichnung stets ausdrücklich als „Impressum“ bezeichnet werden.
Reicht im Bestellprozess ein Link zum Impressum aus?
Auch hier hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen praxisnah ausgelegt (BGH, Urteil v. 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03). Weder § 5 DDG noch sonstige Vorschriften schreiben vor, dass das Impressum an einer bestimmten Stelle eines Online-Shops vollständig eingeblendet werden muss.
Erforderlich ist allein, dass die Anbieterinformationen klar, verständlich und ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind. Die Verlinkung auf ein gesondertes Impressum genügt diesen Anforderungen.
Der Begriff der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ verlangt keine Anzeige in einem einzigen Schritt. Im Hinblick auf die Üblichkeit von Hyperlinks im Internet ist eine Erreichbarkeit über einen klar gekennzeichneten Link weiterhin zulässig.
Muss das Impressum von jeder Seite erreichbar sein?
Lange Zeit war umstritten, an welcher Stelle einer Website das Impressum vorzuhalten ist und ob es von jeder einzelnen Unterseite unmittelbar erreichbar sein muss. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum nicht direkt auf jeder Seite eingeblendet, sondern erst über mehrere Links erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03).
Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Nutzer das Impressum ohne langes Suchen und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichen kann. Eine unmittelbare Erreichbarkeit liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Zugriff über zwei aufeinanderfolgende Links erfolgt, etwa von der Startseite über eine Navigationsschaltfläche wie „Kontakt“ oder „Impressum“.
Diese Grundsätze gelten auch unter der aktuellen Rechtslage (§ 5 DDG) fort. Das Gesetz verlangt keine ständige Sichtbarkeit des Impressums auf jeder einzelnen Seite, sondern lediglich eine leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit.
Entscheidend ist daher nicht die Anzahl der Seiten, von denen aus das Impressum verlinkt ist, sondern ob der Nutzer es schnell, intuitiv und ohne gezieltes Suchen auffinden kann.
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich gleichwohl, das Impressum von jeder Seite aus über eine gleichbleibende Navigation (z. B. einen Footer-Link) erreichbar zu machen. Dies sorgt für maximale Rechtssicherheit.
Darf das Impressum nur in den AGB stehen?
Nein.
Auch nach aktueller Rechtslage (2026) genügt es nicht, die Anbieterkennzeichnung ausschließlich in den AGB zu platzieren.
Das Landgericht Stuttgart hat bereits entschieden, dass das Impressum nicht typischer Bestandteil von AGB ist und dort nicht erwartet wird (LG Stuttgart, Urteil v. 11.03.2003 – Az. 20 O 12/03).
Diese Grundsätze gelten unverändert fort.
Das Impressum muss daher als eigenständige Rubrik unter klarer Bezeichnung außerhalb der AGB erreichbar sein.
Ist eine Verlinkung im Footer ausreichend?
Grundsätzlich: ja!
Auch hier müssen jedoch die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG eingehalten werden. Problematisch ist insbesondere die leichte Erkennbarkeit.
So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Impressumslink nicht genügt, wenn er am Seitenende in sehr kleiner, blasser oder kaum wahrnehmbarer Schrift platziert ist (OLG Frankfurt, Urteil v. 06.11.2007 – Az. 6 U 187/07).
Zulässig ist die Platzierung am Seitenende jedoch dann, wenn der Link in eine deutlich wahrnehmbare Informationsleiste (Footer) eingebettet ist, die die Aufmerksamkeit des Nutzers auf sich zieht.
Das Impressum sollte ohne langes Suchen auffindbar sein. Eine dauerhafte Verlinkung im Footer ist heute branchenüblich und rechtlich anerkannt.
Ist ein Impressum im PDF-Format zulässig?
Grundsätzlich ist es unzulässig, die Kenntnisnahme des Impressums von der Installation zusätzlicher Software abhängig zu machen. Dies widerspricht der unmittelbaren Erreichbarkeit.
Auch wenn PDF-Reader weit verbreitet sind, fehlt es bislang an gesicherter Rechtsprechung, die ein Impressum ausschließlich im PDF-Format ausdrücklich zulässt. Aus Vorsichtsgründen sollte auf diese Form verzichtet werden.
Vier Praxistipps zur rechtssicheren Impressumsplatzierung
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 DDG).
- Eine Platzierung im dauerhaft sichtbaren Seitenbereich oder Footer ist empfehlenswert.
- Die Bezeichnung „Impressum“ ist der sicherste Weg.
- Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite aus mit nur einem Klick erreichbar.
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