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Filesharing - Muss ein Familienvater für die Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes gerade stehen?

10.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Filesharing - Muss ein Familienvater für die Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes gerade stehen?

Kann ein Familienvater als Internet-Anschlussinhaber für die (P2P-) Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes zivilrechtlich (als Störer) in Anspruch genommen werden? Das erkennende Gericht (Landgericht Mannheim) behandelte insbesondere die Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder.

Worum ging es dabei im Einzelnen?

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).

Vor einigen Monaten bot nun ein Nutzer mit der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.xx die Datei „....rar” als funktionsfähige Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen zum Download an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Beklagten, einen Familienvater, als Anschlussinhaber.

Kein Zweifel bestand darin, dass vom Anschluss des Familienvaters aus der Upload eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms stattgefunden hat. Jedoch bestritt der Familienvater, dass er für den streitgegenständlichen Upload Verantwortung trage. Vielmehr sei es sein volljähriger Sohn gewesen, der an der Tauschbörse teilgenommen habe. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine urheberechtsverletzende Handlung vorgenommen und brauche natürlich auch für das Tun seines Sohnes nicht einzustehen.

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Kann nun der Familienvater trotzdem wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels durch seinen Sohn selbst auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

Zunächst einmal stellte das Landgericht Mannheim fest, dass der Familienvater die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestritten hatte.

Tipp: Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man sich als Betroffener nicht einfach auf ein bloßes Bestreiten beschränkt. Schließlich kann der Urheber (bzw. der Rechteinhaber) keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich zum Zwecke einer Urheberrechtsverletzung genutzt hat. Schon aus diesem Grund traf im konkreten Fall den Familienvater eine sog. „sekundäre Darlegungslast” (so das Landgericht Mannheim), da sich eben die maßgeblichen Vorgänge alleine in seinem Wahrnehmungsbereich abgespielt hatten. Die Antwort, was nun genau unter einer „sekundären Darlegungslast” zu verstehen ist, blieb das Landgericht Mannheim jedoch leider schuldig. Dies müsse vielmehr im konkreten Fall gar nicht entschieden werden. Schließlich hätte sich der Familienvater ja nicht auf ein bloßes einfaches Bestreiten beschränkt (was unter Umständen eben nicht ausgereicht hätte), sondern hat vielmehr konkret seinen Sohn als Täter angegeben.

Da nun der Familienvater die Tat glaubhaft bestritten hatte, prüfte das Gericht, ob er nicht dennoch im Rahmen der allgemeinen Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Störer ist nämlich bereits jeder, der auch nur in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Nach dieser Definition wäre auch unproblematisch der Familienvater als „Störer” einzuordnen, da er ja Inhaber des Internetanschlusses war und dieser auch mit seinem Willen angemeldet worden ist.

Mögliche Argumentation daher: Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen.

Jedoch, hiermit wollte sich das Landgericht Mannheim nicht zufrieden geben:

Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist.

Fraglich war also im vorliegenden Fall, ob dem Familienvater eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden konnte. Es ging damit also um die Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder.

Der Familienvater hat keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen.

Folge: Nach dem Landgericht Mannheim bestimmt sich der Umfang der Prüfungspflicht des Familienvaters danach, ob und inwieweit diesem eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten war.

Hierzu führte das Gericht Folgendes aus:

Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

Fazit

Im vorliegenden Fall schied demnach eine Störerhaftung des Familienvaters aus. Laut Landgericht Mannheim könne es bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen.

Zudem gilt, dass ein Vater

  • einem Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss
  • und dementsprechend auch nicht zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet ist.

Gelobt sei der Rechtsstaat!

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Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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