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Filesharing - Wenn Eltern für die Freunde ihrer Kinder haften müssen

27.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 7 min
Filesharing - Wenn Eltern für die Freunde ihrer Kinder haften müssen

Einen interessanten Fall hatte kürzlich das Landgericht Mannheim zu klären gehabt. Es ging um die Frage, in welchen Fällen der Inhaber eines Internetanschlusses für die von seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen zu haften hat. Im konkreten Fall wurde dabei eine Mutter als Anschlussinhaberin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen - dies mit der Begründung, sie habe ihre Prüfpflichten gegenüber den Freunden ihrer Kinder verletzt.

Worum ging es dabei im Einzelnen?

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).

Am Datum um Uhrzeit bot nun ein Nutzer mit der IP-Adresse nn.nnn.nn.nn die Datei „....rar” als funktionsfähige Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern zum Download an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den zu der IP-Adresse gehörigen Internetservice-Provider und die Mutter als Anschlussinhaberin.

 

Die Mutter, als Anschlussinhaberin, verteidigte sich vor Gericht mit den folgenden Argumenten:

  • Sie selbst benutze den Internetanschluss überhaupt nicht und könne daher den Urheberrechtsverstoß auch nicht begangen haben.
  • Sie selbst verfüge ja nicht einmal über einen Computer, vielmehr sei der einzige Computer in der Wohnung von den bei ihr lebenden und zwischenzeitlich volljährigen Kindern, gegebenenfalls zusammen mit deren Freunden, genutzt worden.
  • Sie könne nicht permanent überprüfen, ob der Internetanschluss möglicherweise noch spät abends oder nachts von den erwachsenen Kindern bzw. deren Freunden genutzt werde.
  • Sie könne sich mangels Erfahrung und im Umgang mit Computern ja nicht einmal vorstellen, dass der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt technisch überhaupt möglich sei.

Mit dieser Argumentationskette drang die Anschlussinhaberin aber letztlich nicht durch. Zwar erkannte das Landgericht Mannheim an, dass grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 UrhG den Anspruchssteller, hier also die Klägerin trifft. Auch genügte die Mutter ihrer sog. "sekundären Darlegungslast”, da sie sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkte sondern vielmehr angab, dass sie den Internetanschluss für die bei ihr lebenden Kinder eingerichtet hat und diese sowie deren Freunde den Anschluss nutzten.

Dennoch kam das Landgericht Mannheim zum Ergebnis, dass die Mutter im vorliegenden Fall zu Recht als Störerin für die Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist. Dies begründete das Gericht wie folgt:

„a) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (…). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist ( …).

b) Die Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Sie betreibt als Inhaberin einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihr angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Sie ist als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage sei, muss sie sich dann, wenn sie selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Die Beklagte hat keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen. Im Gegenteil: Sie hat vorgetragen, sich mit dem Computer und dem Internet nicht auszukennen, früh zu Bett zu gehen und nicht zu wissen, was ihre Kinder und deren Freunde mit ihrem Internetanschluss tun.

Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit der Beklagten als Störerin nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist. Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder es einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

Im Streitfall hat die Beklagte den Internetzugang allerdings nicht lediglich ihren Kindern, sondern auch deren Freunden eröffnet. Sie hat vorgetragen, dass die Kinder gegebenenfalls zusammen mit ihren Freunden über den Anschluss der Beklagten „in das Internet gehen”. Sie selbst gehe regelmäßig abends früh zu Bett, so dass sie nicht wissen oder überprüfen könne, ob der Internetanschluss möglicherweise noch spät abends oder nachts von den erwachsenen Kindern bzw. deren Freunden genutzt wird. Die Beklagte stellt damit ihren Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten zur Verfügung. Während sie bei ihren eigenen Kindern beurteilen kann, ob sie Anlass für Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des Internetzugangs hat, kann sie dies bei deren Freunden nicht. Diese sind für sie Dritte. Wenn die Beklagte in einem solchen Fall keinerlei Maßnahmen unternimmt, um die von ihrem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen, verstößt sie gegen die ihr obliegenden Prüfungspflichten. Eine Überprüfung wäre ihr auch zuzumuten. Es wäre ihr ein Leichtes, derartige Handlungen, die in ihrem Haushalt geschehen, zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu unterbinden.

Die Klägerin kann daher die Beklagte als Störerin mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen.”

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Fazit

Was letztendlich der Anschlussinhaberin das „Genick brach” war also, dass Sie den Internetanschluss neben ihren Kindern auch Dritten zur Verfügung gestellt hatte. Dritten, bei denen sie, nach Ansicht des Landgerichts Mannheim, nicht hatte beurteilen können, ob es Anlass für Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des Internetzugangs gegeben hat.

Zwei sehr interessante Leitsätze veröffentlichte das Gericht in diesem Zusammengang:

  • Zur Haftung der Eltern für ihre Kinder: "Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar."
  • Zur Haftung der Eltern für die Freunde ihrer Kinder: "Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten - hier: Freunden der Kinder - ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.”

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Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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