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Erhöhte Abmahngefahr durch die Nutzung sog. Internet-Tauschbörsen

20.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Erhöhte Abmahngefahr durch die Nutzung sog. Internet-Tauschbörsen

Die IT-Recht Kanzlei erhält gerade in letzter Zeit wieder eine ganze Reihe von Abmahnungen zur Bearbeitung, welche allesamt in Zusammenhang mit der unerlaubten Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen stehen. Dabei geht es oftmals um Software, Hörbücher, Musik und pornografische Inhalte.

Angesichts der reellen Gefahr, bei einem Download (bzw. Upload) der oben genannten Inhalte erwischt zu werden, kann nur dringend davon abgeraten werden, sich Tauschbörsen zur Erlangung von urheberrechtlich geschützten Materials zu bedienen.

Begriffserklärung: Tauschbörse

Im Internet gibt es sog. Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).

Mittlerweile hat sich eine ganze Branche darauf spezialisiert, im Auftrag der jeweiligen Rechteinhaber die IP-Adressen verdächtiger Filesharer zu protokollieren. Anschließend werden sodann die ermittelten IP-Adressen samt Angebots-Zeitpunkten durch die Rechteinhaber (bzw. deren Kanzleien) im Rahmen einer Strafanzeige gegen Unbekannt oder etwa auch im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens gemäß § 113 TKG an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt. Wie der IT-Recht Kanzlei bekannt ist, werden aktuell sehr umfangreiche Ermittlungen gegen Nutzer von Tauschbörsen durch die verschiedensten Staatsanwaltschaften im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.

Die Staatsanwaltschaften fungieren hier als eine Art verlängerter Arm (manche nehmen auch den Begriff „Erfüllungsgehilfe” in den Mund) der Rechteinhaber, da ausschließlich Sie die Befugnis haben, mit Hilfe der Internetprovider den Inhaber des Internetanschlusses zu ermitteln. Für den Provider stellt es dabei gar kein Problem dar, seinen Kunden, der sich zum fraglichen Zeitpunkt der ermittelten IP-Adresse bedient hat, (mittels Datenbanken) abschließend zu ermitteln.

Aufgrund dessen, dass sich die IP-Adresse zum fraglichen Angebotszeitpunkt nur einem bestimmten Kunden zuordnen läßt, wird es der Staatsanwaltschaft dadurch auch in der Regel ermöglicht, die Nutzung der IP-Adresse durch den Verdächtigten nachzuweisen.

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Anmerkung der IT-Recht Kanzlei:

Es ist schon fraglich, wieso etwa der Anbieter einer Internetflatrate überhaupt im Besitz derlei Datenbanken sein kann. Zumindest zu Abrechnungszwecken werden derlei Daten ja kaum benötigt.

Seltsamerweise zeigen die Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei in diesem Bereich, dass sich gerade viele Filesharer bezüglich des Downloads pornografischen Materials überaus sicher fühlen. Gilt das Urheberrecht etwa nicht für schlüpfrige Filme? Eben doch!

Rechtlich ist diese Haltung jedenfalls keineswegs nachzuvollziehen, spielt es doch im urheberrechtlichen Sinne keine Rolle, ob ein Film pornografischen Inhalt enthält oder nicht. Das Urheberrecht ist hierbei wertfrei. Zudem rückt auch gerade der Upload pornografischer Filme in den Fokus der Rechteinhaber (bzw. deren Vertretungsberechtigter).

Beispiel: Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der „DigiProtect” (Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien MBH) vor, die im Rahmen eines fünfseitigen Abmahnschreibens recht umständlich darlegt, dass

  • der unkontrollierte und u.a. an Kinder gerichtete Verbreitung pornografischer Darstellungen, Aufnahmen etc. über das Internet eine Straftat gemäß §§ 184, 11 Abs. 3 StGB darstelle.
  • unverzüglich der Porno von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebene Ordner des jeweiligen Rechners zu entfernen sei.
  • eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sei (zur Vermeidung einer „unnötigen gerichtlichen Auseinandersetzung) ein pauschaler Schadensersatz i.H.v. 275,- Euro zu zahlen sei.
  • sowie die Kosten der Beweissicherung i.H.v. 160,- Euro zu erstatten seien.Der Empfänger einer solchen Abmahnung ist also tatsächlich nicht zu beneiden. Tatsächlich kann er noch von Glück sprechen, nicht von einer Rechtsanwaltskanzlei belangt worden zu sein. Diese setzen nämlich den Schadensersatzanspruch mithin im mittleren vierstelligen Bereich an!

Fazit

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützten Materials stellt heutzutage kein Kavaliersdelikt mehr dar. Vielmehr bietet es einen willkommenen Anlass um auf Abmahnungen spezialisierten Kanzleien einen höheren Umsatz zu verschaffen – oftmals geht es dabei um tausende Euros Schadensersatz. Auch beim Herunterladen von Pornos sollte sich der Filesharer nicht zu sicher fühlen – sind doch entsprechende Betätigungen längst ins Visier der Rechteinhaber gerückt!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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