Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

06.05.2020, 13:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Dr. Bea Brünen
LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

Nützliche Muster: Informationspflichten nach ElektroG für Vertreiber und Hersteller/Importeure Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Nützliche Muster: Informationspflichten nach ElektroG für Vertreiber und Hersteller/Importeure" veröffentlicht.

Elektrogeräte müssen nach § 9 Abs. 2 Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass ein fehlender Hinweis ein Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.

A. Leuchten ohne Mülltonnen-Symbol

In dem zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Online-Händler Lampen und Leuchtmittel. Ein Konkurrent erwarb im Rahmen eines Testkaufs von dem Händler eine Tischleuchte, eine Nachttischlampe und einen Bodeneinbaustrahler. Diese Leuchten wiesen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Produkt selbst jedoch nicht auf. Die Kennzeichnung befand sich lediglich in den Begleitunterlagen.

Der Konkurrent mahnte den Online-Händler daraufhin wegen der fehlenden Kennzeichnung ab. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ElektroG um eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung handele. Der Online-Händler hingegen war der Meinung, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auf Lampen nicht anwendbar sei. Insbesondere sei aufgrund der Größe und Funktion der Tischleuchte eine Anbringung des Symbols auf dem Boden der Lampe für den Verbraucher gerade nicht sichtbar und erkennbar und somit nicht möglich. Schließlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder.

Das OLG Frankfurt hatte dem Unterlassungsantrag in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren bereits stattgegeben (Urteil vom 25.07.2019, Az.: 6 U 5119).

Banner Unlimited Paket

B. Die Entscheidung des LG Dortmund

Im Hauptsacheverfahren gab das LG Dortmund dem Unterlassungsantrag ebenfalls statt (Urteil vom 27.04.2020, Az.: 10 O 16/19). Zunächst stellte das LG Dortmund unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG klar, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auch auf Lampen Anwendung findet. Ausgenommen seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG lediglich „Glühlampen“, um die es hier jedoch nicht gehe.

I. § 9 Abs. 2 ElektroG als Marktverhaltensregelung

Zudem handele es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt und damit als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren ist. Zutreffend sei jedoch die Auffassung, die § 9 Abs. 2 ElektroG als solche einordnet. Konkret führt das Gericht dazu aus:

"Jedenfalls nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 13.08.2005 § 1 ElektroG um den S. 3 (“ Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.“) ergänzte, kann der wettbewerbliche Zweck auch des § 9 Abs. 2 ElektroG nicht mehr negiert werden (Wüstenberg, WRP 2017, 396 (399 f)). Es ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nichts dafür ersichtlich, dass der damit begründete wettbewerbliche Zweck gerade bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht gegeben sein sollte. Berührt ist zumindest sekundär das Interesse des Verbrauchers, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann."

II. Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht einschlägig

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht greift. Diese Norm regelt, dass – sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist – das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken ist.

Das Gericht stellt fest, dass eine solche Erforderlichkeit beispielsweise dann vorliege, wenn das Produkt zu klein ist, um das Symbol noch sichtbar anzubringen oder wenn das Symbol nur auf Bedien- oder Gelenkflächen angebracht werden könnte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hätte das erforderliche Symbol ohne Funktionsbeeinträchtigung am Boden der Lampen angebracht werden können.

III. Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes

Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass das fehlende VerpackG-Kennzeichen die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt. Wie auch das OLG Frankfurt im Eilverfahren feststellte, sei das fehlende Symbol geeignet, die Kaufentscheidung von Verbrauchern insofern zu beeinflussen, als die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, ihn zumindest von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten könne. Auch das Abdrucken des Symbols in der Gebrauchsanweisung lasse hier keine andere Wertung zu. Denn: Es könne nicht angenommen werden, dass die Verbraucher die Gebrauchsanweisung überhaupt zur Kenntnis nehmen. Es liege nahe, dass viele Verbraucher die Lampen mit intuitiver Bedienung in Gebrauch nehmen werden. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher das Symbol zur Kenntnis nimmt, soll es nach der Vorschrift gerade direkt auf dem Gerät angebracht werden.

Der Auffassung des Shop-Betreibers, jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei ohnehin klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Mülleimer zu entsorgen sei, erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Konkret stellte es dazu fest:

"Zu widersprechen ist der Beklagten, wenn sie ausführt, jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei auch ohne das streitgegenständliche Mülltonnen-Symbol klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Mülleimer zu entsorgen sei. Vielmehr werden gerade kleinere Elektrogeräte entgegen den Empfehlungen noch häufig über den „normalen“ Müll entsorgt. Der Gesetzgeber hat eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne dementsprechend als erforderlich angesehen und dabei eine regelmäßige Kennzeichnung direkt auf dem Produkt als wirkungsvoller erachtet."

C. Fazit

Nach dem Urteil des LG Dortmund stellt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 9 Abs. 2 ElektroG eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung dar. Händler, die online Leuchtmittel vertreiben, sollten daher dringend auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten achten, um Abmahnungen zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei