Verkäufe in Facebook-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?

Händler, die Produkte über Facebook-Gruppen verkaufen möchten, müssen besondere gesetzliche Informationspflichten beachten. Wir zeigen Ihnen, was genau zu beachten ist und wie eine rechtskonforme Umsetzung gelingt.
Inhaltsverzeichnis
- Trotz Intimität: Facebook-Gruppen kein rechtsfreier Raum
- Rechtliche Pflichten beim Verkaufen über Facebook-Gruppen
- 1. Rechtstexte
- 2. Hinterlegung der Rechtstexte in der Facebook-Gruppe
- 3. Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
- 4. Preisangaben
- 5. Pflichtangaben bei konkreten Angeboten an Interessenten
- 6. Produktsicherheitsrechtliche Informationspflichten
- Fazit
Trotz Intimität: Facebook-Gruppen kein rechtsfreier Raum
Facebook-Verkaufsgruppen zeichnen sich meist dadurch aus, dass der Zugang zu ihnen von einer begrenzten Zahl an Administratoren verwaltet wird und sie mithin nicht für den Beitritt jedermanns geöffnet sind.
Vielfach wird der Kreis von Verbrauchern, die über Facebook Angebote von Händlern erhalten sollen, sorgfältig ausgewählt – nicht selten auch aus dem eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis.
In Facebook-Verkaufsgruppen herrscht daher meist eine gewisse Intimität, die bei Händlern den Eindruck erwecken könnten, das Anbieten in der Gruppe sei eher dem Bereich privater Lebensführung als der geschäftsmäßigen Tätigkeit zuzurechnen.
Wer so denkt, unterliegt aber einem entscheidenden Irrtum. Die Gewerblichkeit eines Handelns hängt nicht von dem Adressatenkreis oder einer gegenseitigen Bekanntheit, sondern allein davon ab, ob der Auftritt in der Gruppe Ausdruck eines selbstständigen und planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens entgeltlicher Leistungen am Markt ist.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, also insbesondere im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Ware gegen Entgelt anbietet, gilt als Unternehmer (§ 14 BGB) und muss auch in Facebook-Gruppen alle rechtlichen Pflichten des Fernabsatzes erfüllen.
Rechtliche Pflichten beim Verkaufen über Facebook-Gruppen
1. Rechtstexte
Wer als Händler in einer Verkaufsgruppe auftritt, ist zwingend gehalten, professionelle Rechtstexte für den Verkauf via Facebook bereitzuhalten.
Die notwendigen Rechtstexte umfassen
- ein vollständiges Impressum
- eine Datenschutzerklärung für Facebook, die über die Datenverarbeitungen innerhalb der Facebook-Gruppe und bei Facebook-Verkäufen informiert
- AGB für Verkäufe über Facebook
- eine Verbraucherwiderrufsbelehrung für Facebook-Verkäufe, mit denen Verbraucher als Gruppenmitglieder über die Bedingungen ihres gesetzlichen Widerrufsrechts informiert werden.
Wir bieten rechtskonforme Rechtstexte für Verkäufe über Facebook-Gruppen für nur mtl. 9,90€ an, welche Händlern auf Facebook ein rechtskonformes Auftreten ermöglichen.
2. Hinterlegung der Rechtstexte in der Facebook-Gruppe
Für die rechtskonforme Hinterlegung der benötigten Rechtstexte für Gruppenverkäufe innerhalb der Gruppe gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1.) Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei und Gruppenbeschreibung: über unseren Hosting-Service stellen wir Ihnen personalisierte Links für jeden Rechtstext bereit, die Sie zum Verweis darauf in der Facebook-Gruppenbeschreibung klickbar hinterlegen können.
- 2.) Datei-Upload: Sie können die Rechtstexte in der Facebook-Gruppe auch als Dateien (etwa im PDF-Format) durch die entsprechende Upload-Funktion hochladen und so für alle Gruppenmitglieder jederzeit abrufbar bereithalten.
In jedem Verkaufsangebot innerhalb der Facebook-Gruppe sollte dann auf die Rechtstexte wie folgt verwiesen werden:
Bitte beachte meine Rechtstexte, insbesondere die AGB und die Widerrufsbelehrung, die Du in dieser Gruppe
- unter "Dateien" aufrufen kannst bzw.
- in der Gruppenbeschreibung verlinkt findest.
3. Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
Händler, die in Facebook-Gruppen Produkte vorstellen, damit sich Interessenten mit Kaufanfragen an sie wenden, haben schon innerhalb dieser Vorstellungen gewisse Pflichten zu beachten.
Dies ist deshalb so, weil solche Produktvorstellungen als Werbung im Rechtssinne gelten.
Hier gilt es zum einen allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen, wie beispielsweise die irreführende Werbung zu unterlassen.
Zum anderen müssen auch je nach Produktgruppe speziellere Werbeverbote und Vorschriften beachtet werden, darunter etwa
- Textilkennzeichnungsvorschriften
- Jugendschutzgesetze
- Vorschriften für gesundheitsbezogene Werbung
- spezielle Kennzeichnungspflichten für die Werbung in bestimmten Produktkategorien (etwa Energieverbrauchsinformationen für relevante Produkte, Warnhinweise für Spielzeug, Warnhinweise für Biozide etc.)
Auch und vor allem im Bereich der Preisangaben sind in der Werbung gewisse Vorgaben zu berücksichtigen. Die Angabe von Preisen in den Produktvorstellungen ist lediglich optional, aber:
4. Preisangaben
Sollte sich ein Händler dafür entscheiden Preise anzugeben, ist - wie für alle Werbeanzeigen - auf die korrekte Darstellung von Preisangaben zu achten.
Insbesondere ist dabei das Nachfolgende zu berücksichtigen:
a. Angabe des Gesamtpreises und Hinweis auf Umsatzsteuer
Nach § 3 Abs. 1 PAngV ist ein Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet, wenn er als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen wirbt. Der Gesamtpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Auch hat der Händler, beispielsweise durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ oder „inkl. USt.“ darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Ist der Händler Kleinunternehmer, muss er stattdessen in seiner Produktvorstellung in der Facebook-Gruppe bei Erwähnung eines Preises formulieren:
MwSt. fällt gem. § 19 UStG nicht an.
b. Hinweis auf Versandkosten
Werden im Internet Waren beworben und dabei Preise angezeigt, so ist prinzipiell anzugeben, ob die Preise die Versandkosten enthalten oder nicht.
c. Grundpreise
Muss für das Produkt ein Grundpreis angegeben werden, ist dieser gemäß § 4 Abs. 1 PAngV auch in der Produktvorstellung innerhalb der Facebook-Gruppe anzuführen, wenn ein Gesamtpreis angegeben wird.
Eine ausführliche Darstellung der preisbezogenen Informationspflichten sowie Umsetzungsmöglichkeiten finden sich in diesem Leitfaden.
5. Pflichtangaben bei konkreten Angeboten an Interessenten
Unterbreiten Händler Mitgliedern auf eine Produktvorstellung innerhalb der Gruppe hin konkrete Angebote, sind dort neben der Pflicht zur Bereitstellung von Rechtstexten (s.o.) ebenfalls weitere Pflichten zu beachten.
Konkret muss der Händler in seinem Angebot folgende Informationen bereitstellen:
- die konkreten Versandkosten und die zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten
- produktspezifische Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 EGBGB (wesentliche Produkteigenschaften, Lieferzeit, Garantien)
- produktspezifische Kennzeichnungspflichten für bestimmte Produktkategorien (etwa die Textilkennzeichnung, Spielzeugwarnhinweise, Pflicht zur Aufklärung über Inhaltsstoffe von Kosmetika etc.)
6. Produktsicherheitsrechtliche Informationspflichten
Schließlich haben Händler auch bei Angeboten in Facebook-Gruppen die Informationspflichten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) umzusetzen und müssen so in jedem Angebot zwingend Folgendes angeben:
- Name/Marke, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des Herstellers
- bei Herstellung außerhalb der EU: zusätzlich Name, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des vom Hersteller benannten EU-Verantwortlichen
- gegebenenfalls Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder für den risikofreien Gebrauch erforderlich sind und vom Hersteller bereitgestellt wurden
Details und Hilfen für die Umsetzung der EU-Produktsicherheitsverordnung im E-Commerce stellen wir hier bereit.
Fazit
Facebook-Verkaufsgruppen sind trotz besonderer Intimität zwischen Händlern und privaten Kaufinteressenten kein rechtsfreier Raum. Vielmehr treten Händler auch in solchen Gruppen als Unternehmer im Rechtssinne auf und sind bei Vorstellung ihrer Produkte innerhalb der Gruppe und beim Unterbreiten konkreter Verkaufsangebote an alle Vorschriften des Verbraucherfernabsatzrechts gebunden.
Dieses zwingt auch in Facebook-Gruppen zur Vorhaltung vollständiger und rechtskonformer Rechtstexte sowie zur korrekten Umsetzung aller rechtlichen Vorgaben für Angebote und Werbung.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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4 Kommentare
Ich zeige lediglich neuheiten beschreibe sie "ohne Preise".
Dies können die denn die Kunden die intresse haben unter "Jetzt Einkaufen" denn richtig besichtigen. DEr Button verweisst denn die Intressanten zu der Verkaufsseite. Sprich auf Facebook seite findet kein Verkauf statt. Impressum und Datenschutzerklärung sind schon eingefügt. Sind AGB und Wiederruf noch nötig? LG
bei mir ist das auch so ... ich zeige meine Produkte und Aktionen auf Facekook. Ein Verkauf über diese Seite erfolgt direkt nicht, der User kommt über einen Link zu dem Arktikel in unserem Shop. Müssen dann eigentlich die Rechtstexte auf Facebook veröffentlicht werden?? Haben Sie schon eine Lösung dafür?
Danke für Ihre Antwort.
ich würde das gerne so machen wie beschreiben, aber leider gibt es auf der von mir erstelleten Seite von facebook keine Ergänzung mit "Daten hochladen" Ich habe auch keine Diskussionsfeld, da es keine Gruppe ist, sondern eine nur von mir erstelette Seite, auf der ich meine Produkte zeige. Wie gehe ich denn dann vor?