Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook

29.06.2009, 13:44 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook

StudiVZ – eine Kopie von Facebook? Unlautere Nachahmung des Layouts und Klau des Quellcodes, so lautet der Vorwurf der Facebook Ltd. Die US-Firma zog deshalb gegen die Holtzbrinck-Tochter StudiVZ Ltd. vor das LG Köln. Die Richter sahen das jedoch anders und wiesen die Klage gegen StudiVZ in allen Punkten ab (Urteil vom 16.6.2009, Az. 33 O 374/08). Jetzt geht Facebook in Berufung…

I. Die Klage

Facebook machte Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Besichtigungsansprüche geltend. Insbesondere sollte StudiVZ es unterlassen

  • im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Angebot eines Sozialen Netzwerks eine von Facebook näher bezeichnete Bildschirmoberfläche zu verwenden;
  • eine bestimmte für Facebook eingetragene Bildmarke zu benutzen;
  • den Facebook-Quellcode oder Bearbeitungen des Quellcodes zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen.

Im Wesentlichen stützte Facebook die Klage auf folgende Punkte:

- StudiVZ ahme den sog. "Look & Feel" der Internetseiten von Facebook nach. Ein Vergleich der Seiten aus der Anfangszeit von StudiVZ belege, dass sich die Webseiten optisch nur marginal von den Webseiten der Klägerin aus den Jahren 2005/2006 unterschieden. Das Aussehen der Seiten sei – abgesehen von der Grundfarbe und einem anderen Logo - in Aufbau, Schriftbild und Funktionalitäten derart ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe und der gute Ruf der Klägerin beeinträchtigt werde.

  • Es handele sich um eine unlautere Nachahmung, weil die Beklagte über Jahre hinweg zeitlich versetzt systematisch die wesentlichen technischen Funktionen, die Facebook auf ihrer Webseite anbiete, übernommen habe und auch weiter übernehme.
  • StudiVZ habe die Kenntnisse zur Nachahmung der Facebook-Seite auf unlautere Weise erhalten.

- StudiVZ habe durch die Einführung von StudiVZ als Nachahmung von Facebook den Markteintritt von Facebook mit ihrem "Originalnetzwerk" behindert, denn die Besonderheiten des Marktes für Soziale Netzwerke führten dazu, dass das erste Soziale Netzwerk am Markt auf lange Sicht auch das größte bliebe.

- Markenrechte von Facebook seien  verletzt.

- StudiVZ habe unberechtigt den PHP-Quellcode von Facebook verwendet. Indizien für eine Übernahme seien:

  • die optische Identität der Webseiten,
  • der identische Funktionsumfang,
  • das Auftreten identischer, lediglich ins Deutsche übersetzter Texte,
  • der identische Ablauf der Dialogfolgen,
  • die Übereinstimmung der Stylesheets,
  • die Identitäten bei PHP- und HTML-Dateinamen,
  • die Übereinstimmung in Aufbau und Struktur (Dokumentinhaltsbaum) der Webseiten,
  • die Auskommentierungen im HTML-Code,
  • die für eine Nachahmung vollkommen unnötigen buchstabengetreuen und bytegrößengenauen Übereinstimmungen im HTML-Text.
Banner Unlimited Paket

II. Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln stellte „nicht zu übersehende Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ fest.

Trotzdem wies das Gericht die Klage vollumfänglich ab. Die Begründung der Richter lautet u.a.:

1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bildschirmoberflächen bestehe nicht, insbesondere nicht aus den §§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG. Es liege (trotz der nicht zu übersehenden Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten) keine unlautere Nachahmung vor. Erforderlich sei dafür nämlich eine Herkunftstäuschung, an der es aber fehle, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte.
Denn erst seit März 2008 existiere eine deutschsprachige Facebook-Version. Außerdem richtete sich Facebook bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – lediglich an nordamerikanische Studenten und Schüler.

2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 1 MarkenG wegen Verletzung von Markenrechten sei unbegründet, da die Marke von StudiVZ nicht „markenmäßig verwendet“ werde.

3. Eine Unlauterkeit wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen habe Facebook nicht substantiiert vorgetragen. Vermutungen seien für den Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9c, 8 UWG nicht ausreichend.

4. Facebook stehe wegen des Quellcodes kein urheberrechtlicher Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 69a UrhG zu, denn der Vortrag zu der behaupteten Quellcodeübernahme sei nicht hinreichend substantiiert. U.a. stellte dass Gericht fest, dass die Übereinstimmungen der Internetseiten auch darauf beruhen könnten, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Facebook-Seite (zulässigerweise) nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen.

III. Fazit

Der Plagiatsvorwurf beschäftigt gleich mehrere Gerichte: In Kalifornien verklagte Facebook StudiVZ Mitte 2008, das Verfahren läuft noch. Als Gegenschlag reichte StudiVZ vergangenes Jahr beim Landgericht Stuttgart seinerseits Klage ein, um feststellen zu lassen, dass die von Facebook erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend seien. Facebook wiederum zog vor das LG Köln – und geht jetzt in Berufung. Der Kampf der beiden Netzwerke geht also weiter, nun auch vor dem OLG Köln.

Bei den Marktanteilen hat übrigens Facebook die Nase vorn: Über 200 Millionen Nutzer weltweit gegenüber ca. 5,5 Millionen Nutzern von StudiVZ.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
StudiVZ+Facebook-Nutzer 30.06.2009, 20:22 Uhr
StudiVZ vs. Facebook
Das ist doch das reinste Platzhirschgerangel. Ich fasse es nicht, dass beide Portale offensichtlich nichts besseres zu tun haben, als gegeneinander die Ellenbogen auszufahren. Lächerlich! Viel besser wäre es die Zeit, die beide für Klagen verwenden in die Entwicklung einer noch userfreundlicheren Anwendung zu stecken oder gar eine Innovation aus dem Hut zu zaubern.

weitere News

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
(29.01.2014, 16:55 Uhr)
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
(07.01.2011, 10:27 Uhr)
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
(13.12.2010, 09:29 Uhr)
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
Vorsicht:  Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!
(27.04.2009, 09:19 Uhr)
Vorsicht: Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!
Provider’s Liability: For Insults Online
(14.04.2009, 16:08 Uhr)
Provider’s Liability: For Insults Online
OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C
(09.04.2009, 18:01 Uhr)
OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei