Neuer EVB-IT Systemvertrag wurde heute veröffentlicht

Neuer EVB-IT Systemvertrag wurde heute veröffentlicht
19.09.2012 | Lesezeit: 2 min

Einigung über neue IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand, Neuer EVB-IT Systemvertrag, wurde heute veröffentlicht.

Die öffentliche Hand und der Bundesverband BITKOM haben die Einkaufsbedingungen für IT-Lösungen neu festgelegt.

Nach intensiven Abstimmungen wurde eine überarbeitete Fassung des EVB-IT-Systemvertrages verabschiedet. Der durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesinnenministeriums überarbeitete Vertrag regelt die Beschaffung von komplexen IT-Systemen, deren Erstellung erhebliche Anpassungsleistungen erfordern. Der neue Systemvertrag ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahre 2007. Schwerpunkte der Änderungen sind beispielsweise differenziertere Regelungen zu den Nutzungsrechten und eine gesonderte Haftungshöchstsumme für den Systemservice. Für den Einkauf von IT-Systemen mit geringfügigen Anpassungsleistungen wie z.B. PCs, Drucker und Standardsoftware steht daneben weiterhin der EVB-IT Systemlieferungsvertrag zur Verfügung. Insgesamt umfasst das jährliche Auftragsvolumen der öffentlichen Hand für die Beschaffung von ITK-Lösungen ca. 18 Milliarden Euro.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, und der Präsident des BITKOM, Prof. Dieter Kempf, bezeichneten den neuen Systemvertrag als gemeinsamen Erfolg. Er schaffe die Voraussetzungen für einen rechtssicheren Einkauf sowie ein transparentes Vergabeverfahren.

Die Bundesregierung erarbeitet seit vielen Jahren Rahmenbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen und stimmt diese mit dem BITKOM ab. Angesichts des Investitionsvolumens der öffentlichen Hand in Informationstechnik und deren sichere Anwendung, kommt den Einkaufsbedingungen eine erhebliche Bedeutung zu. Das überarbeitete Vertragsmuster stellt für die öffentliche Hand und für die Wirtschaft insgesamt eine große Entlastung dar, da es ausgewogene und praxistaugliche Regelungen enthält. Es ist für die Bundesbehörden verbindlich. Auch Länder und Kommunen wenden die Regelungen überwiegend an.

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