„Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ - eine irreführende Werbeaussage i.S.v. § 5 I UWG
Die Werbeanzeige eines Rechtsanwalts mit der Aussage „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ ist gem. § 5 I UWG irreführend und damit als unlautere Wettbewerbshandlung (§ 3 UWG) unzulässig, selbst wenn die Aussage unter zeitlichem Gesichtspunkt stimmt.
Nach Ansicht des zuständigen Gerichts (hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az.: 2 U 107/2006, 12 0 310/2006) werde diese Werbeaussage von einem unbefangenen Leser nämlich nicht zeitbezogen, sondern insbesondere als Qualitätsbezeichnung des werbenden Anwalts verstanden. Der Zusatz „Erster…“ enthalte in diesem Kontext keinen zeitlichen Hinweis, sondern erwecke primär den (unrichtigen) Eindruck einer besonderen Sachkunde und Kompetenz des bezeichneten Anwalts. Zu denken sei in diesem Zusammenhang an die Amtsbezeichnungen im Bereich des Öffentlichen Dienstrechts, z.B. „Erster Staatsanwalt, Erster Bürgermeister“, oder an den Bereich der Seeschifffahrt („Erster Offizier“). Nach Ansicht des OLG enthalte der Zusatz „Erster…“ in all den genannten Beispielen keinen Hinweis auf einen zeitlichen Ablauf und werde von der Verkehrsauffassung demnach auch nicht so verstanden. Stattdessen assoziiere man bei dieser Bezeichnung eine besonders herausragende Befähigung und Verantwortlichkeit des Trägers. Hieran anknüpfend entschied das OLG im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bezeichnung „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ nicht anders und wertete diese Werbeaussage als irreführend im Sinne des § 5 I UWG und hielt somit eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG für gegeben.
Fazit
In Werbeanzeigen ist beim Gebrauch des Zusatzes „Erster…“ Vorsicht geboten. Nach Ansicht des hanseatischen OLG in Bremen wird ein solcher Zusatz nämlich nicht zeitbezogen im Sinne eines Hinweises auf einen zeitlichen Ablauf, sondern vor allem als Qualitätsbehauptung im Sinne besonderer Kompetenz und Befähigung des Werbenden verstanden.
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