Erlaubnisvorbehalt für Lottovertrieb unbedenklich

Erlaubnisvorbehalt für Lottovertrieb unbedenklich

BGH: Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden.

Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben.

Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen.

Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen.

Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.

Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg.

Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen.

Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen.

Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.

Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock

Quelle: PM des BGH

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Bildquelle:
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