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Bundesverwaltungsgericht: Zur Ergänzungsregistrierung beim Inverkehrbringen von Elektrogeräten unter neuem Markennamen

14.06.2010, 17:42 Uhr | Lesezeit: 19 min
Bundesverwaltungsgericht: Zur Ergänzungsregistrierung beim Inverkehrbringen von Elektrogeräten unter neuem Markennamen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Ist ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen? Das Bundesverwaltungsgericht spricht sich in einem aktuellen Urteil klar dagegen aus.

Auszug aus dem Urteil vom 15.04.2010 (Az. BVerwG 7 9.09 ):

"Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte (a). Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (b).

19
a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Aus der Verwendung des Begriffs "sich" kann nicht geschlossen werden, dass die Registrierung (nur) personenbezogen ist, denn der Hersteller muss sich "nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" registrieren lassen. Nach Satz 2 muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Der Wortlaut der Norm schließt es daher jedenfalls nicht aus, die Marke als notwendigen Inhalt der Registrierung anzusehen.

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Für eine markenbezogene Registrierung spricht auch der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG mit der für den Inhalt der Registrierung maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Danach registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz,... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Die Registrierung erfolgt danach nicht mit (irgend)einer Marke, sondern mit der Marke, beim Inverkehrbringen verschiedener Marken also mit allen Marken.

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Lässt der Wortlaut der § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG es danach jedenfalls ohne Weiteres zu, die Registrierung als markenbezogen zu verstehen, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte im Wesentlichen eingeräumt hat - eine Änderung der in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ebenfalls aufgeführten Daten Anschrift, Ort der Niederlassung oder dem Sitz und Name des Vertretungsberechtigten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gebührenpflichtige Ergänzungsregistrierung notwendig macht noch ein Vertriebsverbot begründet. Zwar differenziert die Beklagte danach offenbar zwischen solchen Daten, die für die Registrierung konstitutiv sind, und solchen, die nur informatorischen Charakter haben. Aus Sinn und Zweck der Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Marke zu den konstitutiven Daten gehört.

22
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) . Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45) für die Beklagte und die Wettbewerber an. Vor allem der Kontroll- und Überwachungszweck der Registrierung sowie die damit - gerade auch von den Herstellern - angestrebte Selbstkontrolle des Marktes erfordern es, dass die Beklagte und die Wettbewerber Informationen über die auf dem Markt befindlichen Elektrogeräte erhalten, die eine effektive und einfache Marktbeobachtung ermöglichen und so dazu beitragen, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, verhindert wird. In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Marke zentrale Bedeutung zu. Der Begriff "Marke" ist, wie auch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 11 ElektroG zeigt, in besonderer Weise mit dem Begriff des Herstellers verknüpft. Erfahrungsgemäß definiert sich der Hersteller nicht über die Firma, sondern über die Marke; insbesondere werden Elektro- und Elektronikgeräte im Geschäftsverkehr (z.B. in Verkaufs- und Werbeprospekten) häufig unter ihrem Markennamen bezeichnet (BRDrucks 664/04 S. 42). Die Marke ist daher ein gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung eines Elektro- und Elektronikgeräts zu einem Unternehmen und damit auch für die Frage, ob bzw. welches Unternehmen als Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen muss.

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Die Bedeutung der Marke als konstitutives Registrierungselement wird durch die Entstehungsgeschichte belegt. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45). Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S. 10/11; BRDrucks 664/04 S. 9/10). Die Marke als verpflichtendes Registrierungselement war auch Gegenstand der Beratungen im Bundestag. Vor allem die FDP-Fraktion kritisierte den Markenbezug der Registrierung wegen des zu hohen bürokratischen Aufwands und der damit verbundenen Verminderung von Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (BTDrucks 15/3950 S. 2). Im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vor dem Umweltausschuss des Bundestags betonten Vertreter des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., dass der Marke als einfachstes Mittel zur Identifikation der Hersteller eine wichtige Funktion zukomme. Die Marke und der entsprechende Markenbezug der Registrierung stellten einen einfachen und unbürokratischen Weg zur Identifizierung der Hersteller dar. Die alternative Möglichkeit zur Herstelleridentifizierung durch Aufbringen der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers auf dem Gerät sei mit einem Aufwand verbunden, der um ein Vielfaches größer sei als die Angabe der Marke bei der Registrierung, und sei zudem aus Wettbewerbsgründen abzulehnen (vgl. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 53. Sitzung, 24. November 2004, Niederschrift über die öffentliche Anhörung, S. 10 bis 13). Im Ergebnis griff der Bundestag die Bedenken gegen die Markenbezogenheit nicht auf.

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Vor diesem Hintergrund greift der Schluss zu kurz, den die Klägerin aus einer Formulierung in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3930 S. 23, linke Spalte) ziehen will, wonach die Marke zu den "Informationen" gehört, die der Hersteller seinem Registrierungsantrag beifügen muss. Zum einen betrifft diese Formulierung offenkundig nur den notwendigen Inhalt des Registrierungsantrages und gibt für die Frage, welche der mitzuteilenden Daten konstitutiver Art sind und welche nur informatorischen Charakter haben, nichts her. Zum anderen unterliegt aufgrund des Inhalts der Beratungen und der öffentlichen Anhörung keinem Zweifel, dass die Beteiligten die Marke als konstitutives Registrierungselement verstanden haben. Anderenfalls hätte für Diskussionen über bürokratische Hemmnisse und mangelnde Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bei einer markenbezogenen Registrierungspflicht keine Veranlassung bestanden.

25
Die zentrale Bedeutung der Marke für die Registrierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Marke in § 16 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG keine Erwähnung findet, sondern dort nur von den registrierten Herstellern, der Geräteart und der Registrierungsnummer die Rede ist. Der Begriff des "registrierten Herstellers" umfasst aufgrund der Verbindung von Hersteller und Marke jedenfalls auch Letztere.

26
Zu den für die Registrierung konstitutiven Daten gehört auch die Geräteart. Daraus, dass die Geräteart in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ElektroG - anders als die Marke - nicht erwähnt wird, folgt nichts anderes. Dieser Umstand beruht offensichtlich darauf, dass die Geräteart nicht zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG gehört und die Zuordnung von Geräten zu einer Geräteart verbindlich nicht vom Hersteller, sondern von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird (vgl. § 14 Abs. 4 ElektroG) . Das ändert aber nichts daran, dass die Geräteart nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ausdrücklich Gegenstand der Registrierung ist. Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 7 C 20.08 - AbfallR 2010, 106) zukommt. So sind etwa für die Berechnung der Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, § 9 Abs. 5 Satz 1 und 4 ElektroG) und deren zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung die aktuellen Marktanteile der Hersteller pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 Nr. 2 ElektroG) oder die aktuellen Anteile ihrer eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG) maßgeblich.

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Die Nichtregistrierung einer Marke und/oder Geräteart zieht nach dem Wortlaut und der inneren Systematik des § 6 Abs. 2 ElektroG ein auf diese Marke/Geräteart bezogenes Vertriebsverbot nach sich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Dieses gesetzliche Vertriebsverbot knüpft systematisch an die Regelungen zur Registrierungspflicht in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an und erstreckt sich jedenfalls auf die für die Registrierung zwingend erforderlichen konstitutiven Daten, zu denen auch die "Marke" und die "Geräteart" gehören.

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Für eine enge Auslegung des gesetzlichen Vertriebsverbots aus § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dergestalt, dass diese Vorschrift nur bei einer vollständig unterlassenen Registrierung greift, spricht nicht, dass ein Hersteller anderenfalls sowohl den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als auch den des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG erfüllen kann. Zwar dürfte Nr. 4 gegenüber Nr. 2 nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Registrierung vorlag, diese aber wirksam und vollziehbar widerrufen wurde (vgl. Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 14). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG neben § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hätte klarstellen wollen, dass § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nur dann erfüllt ist, wenn der Hersteller überhaupt nicht registriert ist.

29
Die einfachrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und eines damit verbundenen marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbots greifen sämtlich nicht durch. Die Registrierungsnummer, die die Gemeinsame Stelle erteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG) , wird bei Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht "funktionslos". Mithilfe der Registrierungsnummer, die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen ist, soll die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent gemacht werden. Ihre Veröffentlichung im Internet ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist (BRDrucks 664/04 S. 45 und S. 63/64). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme eines Herstellers sich schon aus dem Führen einer Registrierungsnummer ergibt. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass allein das Führen einer Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Registrierung bietet. Die Registrierungsnummer ermöglicht vielmehr nur einen schnellen Zugriff auf das im Internet frei zugängliche Herstellerverzeichnis und stellt dessen benutzerfreundliche Handhabung sicher. Eine darüber hinausgehende Funktion kommt ihr nicht zu.

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Auch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG steht der Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nicht bußgeldbewehrt ist, stellen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG gesetzessystematisch voneinander unabhängige Pflichten dar. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WEEE-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Die Registrierung dient einem darüber hinausgehenden Zweck, denn an sie knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten an (BRDrucks 664/04 S. 45).

31
Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur (nicht erforderlichen) Eintragung von Filialbetrieben in die Handwerksrolle ist auf die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht übertragbar. Die Eintragung in die Handwerksrolle dient allein dazu, die persönliche/fachliche Befähigung des Handwerkers zur Ausübung des Handwerks zu überprüfen und durch die Eintragung entsprechend zu beurkunden. Die Registrierung nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG ist demgegenüber zentraler Bestandteil eines Regelungssystems, mit dem der Gesetzgeber die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sicherstellen will und beschränkt sich deshalb gerade nicht auf die personenbezogene Erfassung.

32
Schließlich gibt der Hinweis der Klägerin auf das am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (Batteriegesetz - BattG -, BGBl I S. 1582) und die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3783) für die Annahme einer nur personenbezogenen Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nichts her. Aus der Begründung zum Entwurf des Batteriegesetzes geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Anzeige-/Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 BattG (verbunden mit der nach § 4 Abs. 3 BattG vorgesehenen Veröffentlichung der Angaben in einem Register) und die Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als konzeptionell nicht vergleichbar angesehen hat und mit dem Batteriegesetz nicht an das Elektro- und Elektronikgerätegesetz anknüpfen wollte (BTDrucks 16/12227 S. 26).

33
b) Die Auslegung der Registrierungspflicht und des Vertriebsverbots als marken- und geräteartbezogen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

34
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG sind Verstöße gegen die Registrierungspflicht und das Vertriebsverbot bußgeldbewehrt. Diese Sanktionsnormen sind als sog. "Blanketttatbestände" ausgestaltet, d.h. sie legen das bußgeldbewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweisen auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften. In solchen Fällen müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - juris). Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen, die der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht aus. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 a.a.O.).

35
Daran gemessen begegnet die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG im Sinne einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken. Die Marke und die Geräteart gehören nach Sinn und Zweck der Herstellerregistrierung und der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten zu den für die Registrierung unverzichtbaren, konstitutiven Daten. Die Marke ist überdies in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Geräteart in § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als Gegenstand der Registrierung aufgeführt. Damit ist hinreichend erkennbar, dass ein Hersteller, der Elektrogeräte unterschiedlicher Marken und/oder verschiedener Gerätearten in Verkehr bringt, sich mit jeder dieser Marken/Gerätearten registrieren lassen muss.

36
Auch die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG als marken- und geräteartbezogenes Vertriebsverbot, dessen Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG darstellt, geht nicht über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinaus. Die Formulierung "Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen..." in Satz 5 knüpft unmittelbar an die Regelungen zum Inhalt der Registrierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an, die ihrerseits hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind.

37
Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das entsprechende Vertriebsverbot verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greifen zwar in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Die dadurch bewirkten Einschränkungen sind aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Registrierungspflicht - einschließlich der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten - der Hersteller und das Vertriebsverbot dienen der Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese Zielsetzung dient der Verwirklichung des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels des Umweltschutzes und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.

38
Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, das gesetzliche Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG) sind geeignet, die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller jedenfalls zu fördern. Der Hinweis der Klägerin, eine Marktbeobachtung sei auch bei einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung nicht möglich, geht fehl. Zwar ist etwa dann, wenn hinsichtlich bestimmter Marken und/oder Gerätearten nur Handelsunternehmen registriert sind, nicht erkennbar, wer der eigentliche Produzent der betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte ist. Die Handelsunternehmen können aber mithilfe des Herstellerregisters immerhin feststellen, ob und mit welchen Marken/Gerätearten ihre Vertragspartner registriert sind und so einen gewichtigen Beitrag zur Selbstkontrolle des Marktes leisten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, selbst mithilfe einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht könne das Inverkehrbringen von Geräten nicht identifizierbarer Hersteller nicht verhindert werden, weil es immer Hersteller geben werde, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen. Die Eignung der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen zentralen Elemente der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und des daran anknüpfenden Vertriebsverbots könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ihre Ineffektivität - entgegen der Einschätzung der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen - evident wäre. Dafür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, zumal die Befolgung der Registrierungspflicht durch erhebliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen (gesetzliches Vertriebsverbot, Geldbuße bis zu 50 000 EUR, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 ElektroG) sichergestellt wird und insoweit für im Gesetz angelegte Vollzugsdefizite nichts ersichtlich ist. Dass mithilfe dieses Instrumentariums ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" durch nicht gesetzestreue Hersteller/Vertreiber nicht völlig ausgeschlossen werden kann, stellt die grundsätzliche Eignung nicht in Frage.

39
Eine markenbezogene Registrierungspflicht und deren Durchsetzung mittels entsprechender Sanktionen ist erforderlich, um die Übernahme der Produktverantwortung durch die Hersteller in vollem Umfang zu realisieren. Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung gestalten sich im Elektro(nik)gerätebereich wegen der besonderen Marktstruktur (hohe Anzahl von Herstellern, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex (BRDrucks 664/04 S. 29). Für eine effektive Durchsetzung der Produktverantwortung kommt es maßgeblich darauf an, die Anzahl der Elektrogeräte, deren Hersteller nicht identifizierbar sind, von Anfang an, d.h. bereits ab dem Inverkehrbringen möglichst gering zu halten. Dieses Ziel lässt sich mithilfe einer allein personenbezogenen Registrierung nicht erreichen. Die Registrierung nur des Herstellers gibt keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Marken und Gerätearten dieser am Geschäftsverkehr teilnimmt. Um auszuschließen, dass Geräte auf den Markt gelangen, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, bedarf es daher zwingend auch der Registrierung der Marke. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG stellt kein vergleichbar wirksames Mittel zur effektiven und umfassenden Marktbeobachtung dar. Zwar dient auch die Kennzeichnung der Herstelleridentifizierung, denn ohne eine den Hersteller ausweisende Kennzeichnung können die Altgeräte weder nach Herstellern sortiert noch der Anteil der Geräte an einer Gruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG statistisch geschätzt werden. Die eindeutige Identifizierbarkeit der Geräte spielt aber vor allem im Rahmen des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG eine Rolle. Die Registrierung hat dagegen übergeordnete Bedeutung, weil an ihren Inhalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 45). Diese setzen aber gerade voraus, dass eine Gerätezuordnung durch einfache Marktbeobachtung, etwa durch das Studium von Inseraten und Werbebroschüren, also ohne Kontrolle der konkreten Geräte möglich ist.

40
Erforderlich ist auch die Registrierung der Gerätearten. Die zur Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller vorgesehenen Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten werden im Falle der Teilnahme an einem kollektiven System nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG anhand der aktuellen Marktanteile bzw. der Altgeräteanteile der Hersteller an der jeweiligen Geräteart berechnet. Eine zuverlässige Berechnung setzt daher voraus, dass alle Hersteller von Geräten derselben Geräteart bekannt sind und so ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG reichen dafür nicht aus. Zwar muss jeder Hersteller danach monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte melden. Das mit der Registrierung verfolgte Ziel einer effektiven Marktbeobachtung durch die Beklagte und die Wettbewerber zur Verhinderung von Trittbrettfahrern kann aber nur dann erreicht werden, wenn eine Verknüpfung zwischen Marken und Gerätearten hergestellt wird. Dies erfolgt mithilfe der Registrierung.

41
Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das damit verbundene marken- und geräteartbezogene Vertriebsverbot sind verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Einwand der Klägerin, eine marken- und geräteartbezogene Registrierung sei für die Hersteller mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden und beeinträchtige die Flexibilität bei der Sortimentsgestaltung unzumutbar, überzeugt nicht. Dass die Zusammenstellung ihres Produktportfolios sich so häufig und überdies so kurzfristig ändert, dass sie dem mit dem Registrierungsverfahren verbundenen Zeitaufwand bei der Sortimentplanung nicht Rechnung tragen kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Dies erscheint mit Blick auf die erforderlichen Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern und die Lieferzeiten der Anbieter auch wenig wahrscheinlich. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Verhinderung von Trittbrettfahrern gerade den gesetzestreuen Herstellern zugute kommt, die anderenfalls etwa für die Entsorgung der Geräte, deren Hersteller nicht registriert sind, aufkommen müssten. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes einzelnen Herstellers/Vertreibers. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz trage zwar den Interessen der Industrie, nicht aber denjenigen der Handelsunternehmen Rechnung. Abgesehen davon bleibt es den Handelsunternehmen unbenommen, bei ihren Geschäftspartnern darauf zu dringen, dass diese sich als Hersteller registrieren lassen und so der vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckten Herstellerverantwortung nachkommen.

42
Dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit unzumutbar hohem personellen Verwaltungsaufwand verbunden ist, behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie ist bereit, die entsprechenden Angaben zu informatorischen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Bei sorgfältiger Angebotsplanung dürfte es ohnehin jedem Hersteller/Vertreiber ohne Weiteres möglich sein, die vorhandenen Daten zu Gerätearten und Marken in das Registrierungsverfahren zu übernehmen. Der Einwand der Klägerin, es sei für einen Hersteller unter Umständen schwierig, das von ihm produzierte Gerät einer Geräteart zuzuordnen, überzeugt nicht. Die Gerätearten werden von den jeweiligen Produktbereichen im Wege der internen Regelsetzung verbindlich festgelegt, so dass jeder Hersteller konkrete Anhaltspunkte und Vorgaben hat, anhand derer er prüfen kann, ob sein Gerät im Vergleich zu bestehenden Gerätearten grundlegend andere Nutzungs- und Funktionsmerkmale aufweist. Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung durch den Hersteller nicht verbindlich ist, sondern abschließend von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird.

43
Es ist nicht ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert dargetan, dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierung unzumutbar hohe Kosten nach sich zieht. Zwar fallen nach der mehrfach, zuletzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 12. März 2010 (BGBl I S. 270) geänderten Kostenverordnung auch für die ergänzende Registrierung weiterer Marken und Gerätearten Gebühren an. Die Gebühr für Ergänzungsregistrierungen, die wie alle anderen Gebühren seit 2005 schrittweise deutlich ermäßigt wurde, ist aber niedriger bemessen als für die erstmalige Registrierung."

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