Vorsichtige Entwarnung: eBay hat die mobile Darstellung des Links auf die OS-Plattform verbessert

Die Verletzung der Informationspflicht hinsichtlich der Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) ist derzeit weit oben an der Spitze der „Abmahncharts“. Gerade die Notwendigkeit der Darstellung eines anklickbaren Links macht(e) auf der Plattform eBay.de Probleme.
Hintergrund
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits mehrfach darüber berichtet, dass es bei eBay.de massive Probleme gibt, was die erforderliche Darstellung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform betrifft. Siehe etwa hier.
In den letzten Wochen wurden eBay-Verkäufer, die zwar in der Desktop-Ansicht ihrer Angebote alles richtig gemacht haben, also insbesondere dort einen klickbaren Link vorgehalten haben, in größeren Umfang abgemahnt und auch auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch genommen, weil der Link dann in der mobilen Ansicht bzw. der eBay-App nicht anklickbar dargestellt wurde.
Dies lag allerdings nicht am Verkäufer, sondern an der technischen Darstellung der Angebote durch eBay.
eBay.de hat nun nachgebessert
Die IT-Recht Kanzlei steht bereits seit mehreren Monaten in intensivem Kontakt mit der Rechtsabteilung von eBay.de, um eine Lösung für diese (bis vor mehreren Wochen allgemein noch weitgehend unbekannte) Problematik zu finden.
In den letzten Tagen hat eBay nun an der mobilen Darstellung (sowohl in mobilen Browsern als auch in der eBay-App für Android und iOS) des OS-Links gefeilt.
Es mehren sich die Berichte, dass der Link dort nun jeweils anklickbar dargestellt wird – so wie es die Gerichte verlangen.
Was müssen eBay-Verkäufer nun beachten?
Folgende Anleitung erklärt, wie gewerbliche eBay-Verkäufer Ihrer Pflicht zur Information über die OS-Plattform nachkommen können und die Darstellung eines anklickbaren Links in ihre Angebote integrieren:
1. Gehen Sie auf www.ebay.de und loggen sich in Ihren eBay-Verkäuferaccount ein, sofern noch nicht erfolgt
2. Klicken Sie sich wie folgt zum richtigen Unterpunkt:
- Mein eBay
- eBay-Konto
- Einstellungen
- Verkäufereinstellungen
- Einstellungen für gewerbliche Verkäufer
- Klicken Sie neben „Informationen zu gewerblichen Verkäufern auf Artikelseiten anzeigen“ auf den Link „Ändern". Die Seite „Rechtliche Informationen des Verkäufers “ wird aufgerufen. Dort in dem Kasten "Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben" müssen dann die folgenden Informationen hinterlegt und gespeichert werden:
3. In diesem Kasten fügen Sie dann bitte die folgenden Informationen (ohne die „“) ein:
“Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:
<a href="https://ec.europa.eu/consumers/odr" target="_blank">https://ec.europa.eu/consumers/odr</a>”
4. Die Informationen zur OS-Plattform nebst anklickbarem Link auf diese sollten nun (ggf. auch erst nach Aktualisierung durch die eBay-Server, die manchmal einige Zeit in Anspruch nehmen kann) in den Angeboten unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ angezeigt werden.
Hinweis: Sehen Sie keinen anklickbaren Link, loggen Sie sich aus Ihrem eBay-Konto aus und betrachten das Angebot danach ohne eingeloggt zu sein.
5. Schließlich muss von Ihnen sichergestellt werden, dass diese Änderungen in alle eBay-Angebote übernommen werden.
Aktualität der App-Version entscheidend
Trotz der vorgenannten Anpassungen seitens eBay berichten Nutzer, dass der OS-Link bei bestimmten älteren Versionen der Android- und iOS-App von eBay nach wie vor nicht anklickbar dargestellt wird. Anscheinend ist nur jeweils in der neuesten App-Version eine klickbare Darstellung halbwegs sicher.
Je nach Verbreitungsgrad dieser alten Versionen kann man auch hierbei als Verkäufer noch Gefahr laufen, dass ein Gericht einen Verstoß gegen die Informationspflicht bejahen könnte. Bleibt nur zu hoffen, dass die Abmahner demnächst nicht mittels WAP-Browser testen, ob der Link auch dort anklickbar ist.
Immer noch zu kompliziert
Warum denn so kompliziert, muss man sich als eBay-Verkäufer fragen.
Es wäre für die Plattformbetreiber doch ein leichtes, bei jedem gewerblichen Anbieter in jedem Angebot die vorgenannten Informationen automatisch und mit einem in jeder Ansicht auch anklickbarem Link darzustellen. Damit nimmt man – insbesondere unerfahreneren Händler – eine der derzeitigen Hauptabmahngefahren.
Eine elegante Lösung findet sich bei der Plattform DaWanda.de, wo die nötigen Informationen – selbstverständlich mit anklickbarem Link – automatisch für jeden Dawanda-Verkäufer dargestellt werden – ganz ohne Zutun des Händlers.
Wünschenswert wäre es daher, wenn auch eBay.de eine automatisierte Darstellung für jeden gewerblichen Anbieter integriert.
Das umständliche manuelle Platzieren und Hantieren mit HTML-Code dürfte viele Händler überfordern, anders ist die Quote nicht anklickbarer OS-Links bei eBay.de kaum zu erklären. Ganz abgesehen von den Händlern, die von der neuen Informationspflicht bis heute noch nicht erfahren haben.
Fazit: Endlich Besserung in Sicht
Es scheint sich etwas zu tun bei eBay.de.
Jedem gewerblichen eBay-Verkäufer sei angeraten, zunächst seine Angebote in der normalen Desktopansicht darauf hin zu prüfen, dass diese die entsprechenden Informationen samt anklickbarem Link enthalten.
Achten Sie dabei unbedingt auch darauf, dass der Link tatsächlich direkt auf die OS-Plattform führt. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, hiefür ausschließlich den folgenden Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu verwenden.
Denn diverse Rechtstexteanbieter hatten ihren Kunden Anfang 2016 sogar falsche Links zur OS-Plattform mitgeteilt.
Viele dieser Kunden sind auch heute noch mit massiv veralteten Texten unterwegs. Wer etwa via Google nach einem solchen falschen Link (Suchwörter: schlichtung plattform http://europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm), dem werden mehrere tausend Treffer angezeigt.
Daneben gibt es noch tausende Internetauftritte, deren Betreiber die von der nun bald zwei Jahre bestehenden neuen Informationspflicht bis dato generell noch nichts mitbekommen haben. Es ist dann nur eine Frage der Zeit, bis ein Mitbewerber oder einer der vielen Abmahnverbände, wie etwa der IDO-Verband, deswegen eine teure Abmahnung ausspricht.
Die Kür besteht dann jedoch darin, die Angebote so zu gestalten, dass die Informationen auch in den Mobil- und App-Darstellungen angezeigt werden, und zwar dergestalt, dass der Link auch anklickbar ist.
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