Kommt ein Döner geflogen...

Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar.
Die spätere Klägerin arbeitet in einem Dönerlokal. Im Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei ihr einen Döner. Da ihm dieser nicht schmeckte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Als er sein Geld nicht zurückbekam, warf er den Döner weg.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Sie verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei sie von mindestens 250 Euro ausging. Der Beklagte habe sie schließlich als „blöde Kuh” bezeichnet und den Döner mit voller Wucht auf sie geworfen. Sie habe nur ausweichen können, weil sie so schnell reagiert habe.
Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. „Blöde Kuh” habe er nie gesagt, den Döner habe er nur hinter die Theke und nicht auf die Klägerin geworfen.
Der zuständige Richter wies die Klage ab:
Nach Einvernahme der Zeugen könne die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte „blöde Kuh” zu ihr sagte. Aus diesem Grund könne sie daher kein Schmerzensgeld beanspruchen. Was den Wurf mit dem Döner betreffe, könne dahin stehen, ob der Beklagte wirklich auf die Klägerin gezielt habe. Der Wurf mit einem angebissenen Döner stelle jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar. Deshalb könne die Klägerin auch keinen Schmerzensgeldanspruch herleiten.
Das Urteil (des AG München vom 14.3.08, Az.: 154 C 26660/07) ist rechtskräftig.
Quelle: PM des AG München vom 07.04.2008
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