Tatsächlich Zertifizierungspflicht für Online-Händler bei Bio-Lebensmitteln? BGH fragt den EuGH...

Tatsächlich Zertifizierungspflicht für Online-Händler bei Bio-Lebensmitteln? BGH fragt den EuGH...
von Anja Rettig
12.04.2016 | Lesezeit: 2 min

Die Bio-Zertifizierungspflicht für Online-Händler durch Öko-Kontrollstellen wird seit Inkrafttreten der EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) angezweifelt. Wir hatten in dem Zusammenhang bereits berichtet. Klar ist: Unternehmer, die Bio-Erzeugnisse „direkt“ (!) an Endverbraucher verkaufen sind nach § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) von einer Zertifizierungspflicht grundsätzlich befreit. Das gilt neben dem Verkauf auch für das Erzeugen, die Aufbereitung, eine Lagerung abseits der Verkaufsstelle und die Einführung von Bio-Produkten aus einem Drittland.

Nur, verkaufen Online-Händler im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich „direkt“ an Verbraucher? Der EuGH muss ran…

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OLG-Frankfurt

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.09.2014 (Az. 14 U 201/13) entschieden, dass der Online-Handel nicht unter § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) als nationale Ausnahmevorschrift zu Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung falle und damit auch nicht von der Zertifizierungspflicht befreit sei. Ein „direkter“ Verkauf erfolge nur bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers am Ort der Lagerung. Bei einem Internetverkauf sei dies gerade nicht der Fall. Allerdings ließ das OLG die Revision zu, sodass das Urteil keine Rechtskraft erlangte und eine abschließende Klärung durch den BGH erwartet wurde.

Entscheidung des EuGH wird erwartet

Mit Beschluss vom 24.03.2016 (BGH Az. I ZR 243/14) setzte das BGH das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH muss nun über diese Frage entscheiden:

"Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an den Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?"

Es bleibt spannend. Über eine Entscheidung des EuGH werden wir informieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

C
Christoph S. 09.11.2017, 15:48 Uhr
Update / Entscheid
Mich würde auch interessieren, ob diesbzgl. schon ein abschließender Entscheid vorhanden ist.
B
Benjamin 17.07.2017, 23:43 Uhr
Wurde bereits entschieden?
Wurde bereits entschieden? Wie sieht die aktuelle Lage aus?
F
Frank A. 09.03.2017, 20:31 Uhr
-
Wann kann hier mit einer Entscheidung seitens des EuGH gerechnet werden?

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