LG FFM: Weitreichende Auskunftsansprüche gegen Instagram bei Fake-Accounts
Weitreichende Auskunftsansprüche gegen Instagram: Mit Beschluss vom 18.02.2019 (Az: 2-03 O 174/18) hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass einer Person, welche auf einem Fake-Account beleidigt wird, umfassende Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten zustehen. Hierunter zählen neben den IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen der Beiträge, sowie das Versenden von Nachrichten verwendet wurden, die Angabe des Datums, der Uhrzeit und der Zeitzone sowie der Namen des Nutzers und dessen E-Mail-Adresse.
Inhaltsverzeichnis
I. Worum ging es?
Die Antragstellerin begehrte die Gestattung einer Auskunft über Daten eines Nutzers auf Instagram. Eine ihr unbekannte Person habe auf der Plattform ein Profil unter ihrem Namen und Verwendung eines Profilbildes, welches eine Fotomontage enthielt, erstellt.
Auf diesem Profil wurde unter anderem die Äußerung
"Ich bin eine schlampe, ich bin fett und ich habe eine große Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute Sex willst, dann bitte kontaktiere mich"
veröffentlicht.
Die Antragstellerin erstattete zunächst Strafanzeige. Im Rahmen des Strafverfahrens erteilte Instagram Auskunft über die E-Mail-Adresse, sowie die IP-Adresse des streitgegenständlichen Profils. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da es sich bei der IP-Adresse laut Angabe des Providers um eine dynamische IP-Adresse handele und diese nicht lokalisiert werden könne. Auch hinsichtlich der E-Mail-Adresse sei eine Identifizierung nicht möglich gewesen, da diese unter nicht verifizierten Personalien angelegt worden sei.
Die Antragstellerin begehrte daher einen Auskunftsanspruch gem. § 14 III TMK auf weitergehende Auskunft, da unklar sei, ob die Beteiligte im Rahmen des Strafverfahrens vollständig Auskunft erteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser eine Vielzahl von Daten zu dem Account vorliegen, welche eine Übermittlung ermöglichen könnten. Sie begehrte daher weitergehende Auskunft insbesondere über die IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden des Videos und der Bilddatei, sowie das Versenden der Nachrichten verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Zeitzone, sowie Namen, E-Mail Adresse und IP-Adresse, die von diesem zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto verwendet wurden, sowie dessen genaue Uhrzeit und Datum.
Den Gestattungsanspruch sah die Antragstellerin insbesondere aufgrund deiner Verletzung der §§ 185, 186, 187, 201a StGB und § 33 KUG eröffnet, da die streitgegenständliche Äußerung eine Beleidigung darstelle.
Die Beteiligte beantragte die Zurückweisung des Antrags unter Berufung, dass eine genaue Lokalisierung des Accounts nicht möglich sei. Zudem falle die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sowie das Recht am eigenen Bild nicht unter den Anwendungsbereich des § 14 III TMG. Nach dem Wortlaut des § 14 III TMG dürfen lediglich die Daten abgefragt werden, die zu einer Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich seien, worunter gem. §§ 253 II Nr. 1 und 130 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Partei, sowie der Wohnort fallen würden, nicht jedoch die IP-Adresse. Die Antragstellerin habe bereits die Auskunft erhalten, die sie begehre, der Antrag sei demnach erledigt.
II. Entscheidung des LG Frankfurt am Main
Das Frankfurter Gericht sah den Antrag als begründet an.
Der Anwendungsbereich des § 14 III TMG sei trotz seiner Neufassung im September 2018, der wie folgt lautet:
"Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."
eröffnet.
§ 1 III des NetzDG lautet:
"Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Abs. 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."
Die streitgegenständlichen Inhalte unterfallen den Strafnormen des § 1 III NetzDG, insbesondere sind diese auch beleidigender Natur, vgl. § 185 StGB. Sofern sich die Beteiligte auf den Standpunkt stellt, dass diese auch solche Normen geltend mache, die nicht unter § 1 III NetzDG fallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies das Ergebnis ändern solle.
Zudem kann die Antragstellerin auch die Erteilung der Auskunft der IP-Adressen verlangen, denn diese seien als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst. Der Gesetzgeber hat gerade keine Beschränkung auf die Daten gem. §§ 253, 130 ZPO beabsichtigt.
Der Antrag sei zudem auch nicht erledigt, da die Beteiligte nach wie vor nicht kundgetan hat, über welche Daten sie verfügt. Sofern im Unklaren bleibt, ob die Beteiligte alle ihr zur Verfügung stehenden Daten gem. §§ 14, 15 TMG herausgegeben hat, ist von einer Erledigung nicht auszugehen. Durch ihr Verhalten habe die Beteiligte gerade weder ausdrücklich, noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft vollständig erteilt wurde oder nicht.
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