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ZVAB
von RA Jan Lennart Müller

Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!

News vom 23.05.2011, 16:33 Uhr | 13 Kommentare 

Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.

Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.:VIII ZR 375/03) bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:

„(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)“

Für die Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Verbraucher mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. S. 3 BGB) .

Von einer unverzüglichen Versendung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn diese spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird (BT-Drs. 16/11643, S. 70). Zwischen der Abgabe des Höchstgebots eines Bieters und dem Versand der Widerrufsbelehrung in Textform kann unter Umständen ein längerer Zeitraum als 24 Stunden liegen, so dass ein Versand der Widerrufsbelehrung in diesen Fällen nicht mehr als unverzüglich nach Vertragsschluss anzusehen wäre. Folglich hätte in solch einem Fall nicht die 14-tägige, sondern nur die einmonatige Widerrufsfrist verwendet werden dürfen. Es im vornherein nicht vorhersehbar, wann das Höchstgebot für einen Artikel abgegeben wird, somit ist auch nicht rechtssicher feststellbar, ob eine 14-tägig Widerrufsfrist verwendet werden kann.

Es ist daher im Rahmen von eBay-Angeboten im so genannten Auktionsformat zu empfehlen, die einmonatige Widerrufsfrist zu verwenden. Des Weiteren zieht diese Änderung eine abweichende Belehrung über den Wertersatz in den Widerrufsfolgen nach sich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Wieder mal gerichtliche Milka

10.07.2011, 06:56 Uhr

Kommentar von Robert A Betongiu

Ich liebe es, wenn ein Jurist über Dinge urteilt, von denen er ungefähr so viel versteht wie die lila Kuh von der Schokolade. Richtig ist, dass der Vertragsschluss bei einer ebay-"Auktion"...

Klares Fehlurteil

15.06.2011, 18:09 Uhr

Kommentar von Xylotrechus

Sehr geehrter Herr Schupp, sehe gerade, dass Sie soeben fast meinen ganzen mühsam getippten Text schon vorweg genommen haben. Dennoch danke dafür, ich sehe das exakt genauso. Hier nur noch...

Entscheidung des LG Dortmund auch "formaljuristisch" grob falsch

15.06.2011, 16:07 Uhr

Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte

Liebe Kollegen! Als ich erstmals von dieser Entscheidung hörte, hielt ich es zunächst für einen Aprilscherz. Ich halte diesen Beschluss für eine besonders krasse Fehlentscheidung, welcher die...

hallo?

09.06.2011, 20:33 Uhr

Kommentar von Simon

Wie oft soll das denn noch geändert werden? !! Man kann hier doch nicht wirklich alle paar Monate das Widerrufrecht ändern. Von 14 Tage auf 2 Wochen auf 1 Monat auf 30 Tage dann wieder zurück und...

Dem User kann man doch zutrauen zu lesen oder?

08.06.2011, 16:04 Uhr

Kommentar von hdhk24

In allen Auktionen und Sofortkauf-Angeboten stehen die in eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung und auch die AGB - wer also sein gebot abgibt, akzeptiert somit die ihm präsentierten AGB und auch den...

was denn nun ?

29.05.2011, 15:31 Uhr

Kommentar von HeidiMeyer

habe auf der Webseite von Versandhandelsrecht eine andere Interpretation gefunden und bin nun noch verunsicherter Titel: 2 Wochen Widerrufsrecht bei eBay doch ok HILFEEEEEEE

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