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Abmahnungen vermeiden: Der 10-Punkte Plan für das Jahresendgeschäft

09.10.2017, 16:29 Uhr | Lesezeit: 8 min
Abmahnungen vermeiden: Der 10-Punkte Plan für das Jahresendgeschäft

Das Jahresendgeschäft im letzten Quartal ist für viele Onlinehändler die umsatzstärkste Zeit im Jahr. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ganzjährig ein Ärgernis, im Jahresendgeschäft sind sie aber doppelt nervig, da sie Kosten verursachen, Zeit in Anspruch nehmen und Kapazitäten binden die eigentlich im Jahresendgeschäft benötigt werden. Damit sich eCommerce-Treibende voll und ganz auf die kommenden Wochen konzentrieren können hat die IT-Recht Kanzlei einen 10-Punkte Plan entwickelt, der dabei helfen kann häufige Abmahngründe zu vermeiden.

1. Fehlerhafte/ fehlende Widerrufsbelehrung

Ein häufiger Abmahngrundgrund ist eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB müssen Sie dem Verbraucher über das gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informieren. Unterbleibt diese Information oder wird der Verbraucher fehlerhaft belehrt (z.B. ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), kann dies abgemahnt werden.

Hierbei gilt in zeitlicher Hinsicht, dass diese Information erteilt werden muss, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt.

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sichere) Widerrufsbelehrung im Einsatz haben, können Sie hier eine beziehen!

2. Werbung mit einem „versicherten“ Versand

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit einem "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriere, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Empfehlung: Verzichten Sie im Zusammenhang mit dem Versand auf jegliche Aussagen zu einem „versicherten“ bzw. „unversicherten“ Versand!

3. Fehlerhaftes/ fehlendes Widerrufsformular

Besteht gemäß § 312d abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers, muss dieser auch über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular belehrt werden. Erfolgt dies nicht oder fehlerhaft (z.B. durch Aufnahme einer Telefonnummer im Widerrufsformular), droht eine Abmahnung.
Beim Widerrufsformular gilt in zeitlicher Hinsicht, dass diese Information erteilt werden muss, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt.

Tipp: Wenn Sie bislang noch kein (sicheres) Widerrufformular im Einsatz haben, können Sie hier eines beziehen!

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4. Werbung mit einer Garantie

Händler werden abgemahnt, die mit einer Garantie (zumeist eine Herstellergarantie) werben, ohne hierbei die gesetzlichen Pflichtinformationen gemäß § 477 BGB zu erfüllen.
Voraussetzungen des § 477 BGB
an eine Garantiewerbung:
Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Begriff "Garantie" nur werben dürfen, wenn Sie dabei jeweils zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zum anderen zugleich den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darstellen.
Die Werbung mit einer „Garantie“, welche die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, ist generell abmahnbar, insbesondere also die „schlagwortartige“ Bewerbung der Garantie ohne jede weitere Erläuterung (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“).

Fazit: Wenn Sie mit einer Garantie werben wollen, müssen Sie die Informationsvorgaben des § 477 BGB vollständig erfüllen. Wir stellen unseren Mandanten Muster zur rechtssicheren Werbung mit einer Herstellergarantie bzw. mit einer Händlergarantie zur Verfügung. Mit diesen Mustern können Sie Ihre Garantiewerbung rechtskonform gestalten. Wenn Sie sich nicht die Mühe machen möchten, die vollständigen Informationspflichten zu erfüllen, bleibt nur der Verzicht auf die Garantie-Werbung, um Abmahnungen zu vermeiden.

5. Auslandsversandkosten anfragen lassen

Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich über anfallende Versandkosten informiert werden, dies gilt nicht nur für den Inlandsversand, sondern auch und gerade für den Versand ins Ausland.

Wer ins Ausland liefert, muss die Versandkosten für alle (!) vom Händler belieferten Länder nennen! Vorsicht: Es ist nicht zulässig, wenn Sie Ihren Kunden auffordern, die Auslandsversandkosten erst anzufragen, wenn Sie den Versand in ein bestimmes Land bereits in Aussicht gestellt haben!
In zeitlicher Hinsicht muss der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb die Möglichkeit erhalten, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren. Auch das OLG Frankfurt und das OLG Hamm hatten bereits entschieden, dass es sich bei fehlenden Auslandsversandkostenangaben nicht um eine Bagatelle, sondern um einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß handelt.

Empfehlung: Geben Sie die Versandkosten in die von Ihnen belieferten Länder klar und transparent an.

6. Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln

Immer wieder verwenden Online-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unzulässigen Klauseln. Diese unzulässigen Klauseln stellen Wettbewerbsverstöße dar und können sodann Gegenstand einer Abmahnung sein. Die am häufigsten abgemahnten Klauseln betreffen

  • unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen
  • unwirksame Schriftformklauseln
  • unzulässige Gewährleistungsverkürzungen
  • unwirksame Rechtswahlklauseln

Fazit: Verwenden Sie nur rechtssichere AGB, die Sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten haben. Da sich die Rechtstexte aufgrund von Rechtsprechung und Gesetzesänderung häufig ändern, ist ein Update-Service für Rechtstexte äußerst sinnvoll.

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sicheren) AGB im Einsatz haben, können Sie hier unsere abmahnsicheren AGB beziehen.

7. Werbung mit „CE-geprüft“

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.
Rechtlicher Hintergrund:

Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.
Empfehlung: Lassen Sie das Werben mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" bleiben.

8. Ungenügende Lieferzeitangaben ("in der Regel")

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten. Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt. So hatte schon das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Lieferfristbestimmung bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist.

9. Fehlerhafte/ fehlende Textilkennzeichnung

Online-Händler werden gerade vor allem wegen fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. Folgende Regeln sind in dem Zusammenhang einzuhalten:

Regel Nr. 1:
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur diejenigen Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind.

Regel Nr. 2:
Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3:
Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.

Regel Nr. 4:
Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz
„100 %“ oder „rein“ oder „ganz“ tragen. Richtig wäre die Bezeichnung: 100% Seide, reine Seide oder ganz Seide
Falsch wäre dagegen die Bezeichnung: 100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle".

Regel Nr. 5:
Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ausnahmslos in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester

Richtig wäre die Angabe:

80 % Baumwolle
20 % Polyester
Falsch wäre die Angabe:
20 % Polyester
80 % Baumwolle

Regel Nr. 6:
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Online-Händlern, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.

Regel Nr. 7:
Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).

10. Fehlende Belehrung über fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Es gibt für Online-Händler zahlreiche Informationspflichten gemäß § 312a Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und § 312a Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB. Hierzu gehören insbesondere die beiden nachstehenden Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB; Art. 246c Nr. 2 EGBGB) die in vielen Abmahnungen auftauchen:

  • Belehrung über Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren;
  • Belehrung ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Fehlen diese Informationen, kann der Abmahner argumentieren, dass ein Verstoß gegen § 3a UWG vorliegt.

Fazit: Informieren Sie den Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach dem EGBGB, insbesondere über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und die Vertragstextspeicherung!
Ein sicherer Weg, um über die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu informieren ist der Einsatz von rechtssicheren AGB. Innerhalb dieser AGB können Sie Ihren Informationspflichten nachkommen.

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sicheren) AGB im Einsatz haben, können Sie hier unsere abmahnsicheren AGB beziehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dark Vectorangel - Fotolia.com (9)

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