CRN veröffentlicht Gastkommentar der IT-Recht Kanzlei

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2 min
Beitrag vom: 18.05.2007

Die "Computer Reseller News" (Zeitschrift für Fachhändler, Integratoren und Systemhäuser) hat in der Ausgabe 18/2007 einen Gastkommentar von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) veröffentlicht.

Auszug:

 

Der B2C-Handel: Ein Minenfeld für alle Online-Händler

 

(Alles was rechtlich nicht „niet- und nagelfest” ist wird abgemahnt!)

Zur Zeit sind es vor allem zwei Gerichte, die sich gemeinsam zum Ziel gesetzt zu haben scheinen, die rechtlichen Vorgaben, die Onlinehändler zu beachten haben, höher und höher zu schrauben und damit deren Leben immer weiter zu erschweren. Hierbei handelt es sich um das OLG Hamburg und das Kammergericht (KG) Berlin.

Während sich gerade in letzter Zeit die beiden Gerichte ihre jeweiligen unterschiedlichen Entscheidungen wie bei einem "Ping-Pong-Spiel" zuspielen, bleibt die Rechtsicherheit auf der Strecke. Die Entscheidungen kommen in so schneller Folge, dass ein rechtssicheres Anbieten im Internet für einen Rechtskundigen kaum und für einen Rechtsunkundigen nicht mehr möglich wird. Wem wäre etwa bekannt, dass bereits ungenaue Leistungszeitangaben wie „in der Regel” oder „ca.” zu kostenträchtigen Abmahnungen führen können (KG Berlin (Beschluss vom 03.04.07, Az. 16 O 1008/06)?

Auch will es Onlinehändlern nicht wirklich einleuchten, aus welchem Grund sie den Verbraucher nicht darauf hinweisen dürfen, dass dieser die Ware im Rahmen seines Widerrufsrechts gefälligst nicht unfrei zurückschicken soll, OLG Hamburg (Beschluss vom 17.01.2007, Az. 312 O 929/06). Ist es weiter wirklich möglich, dass auch die Einräumung einer vier-wöchigen Widerrufsfrist bei eBay zu Abmahnungen führen kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07)?

Angesichts der Vielzahl an rechtlichen Bestimmungen im Bereich des B2C-Handels, deren Verletzung zumindest nach Ansicht der oben genannten Gerichte auch in vielen Fällen zugleich abmahnträchtige Wettbewerbsverstöße darstellen, darf bezweifelt werden, ob die erkennenden Richter überhaupt selbst in der Lage wären, noch abmahnsicher im Internet Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Wie soll es da erst ein Online-Händler schaffen, der sich heutzutage nicht einmal mehr auf den Gesetzgeber verlassen kann, der in seiner offiziellen BGB-InfoV abmahnfähige Widerrufs- sowie Rückgabemuster bereit hält?

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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