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Urteil vom VG Neustadt 6. Kammer

Entscheidungsdatum: 23.04.2007
Aktenzeichen: 6 K 1243/06

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen vier Beanstandungsverfügungen der Beklagten wegen von ihm betriebener Internetangebote.

Der Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten - KJM - kam nach Prüfung der Angebote www.teen-....de, www.daniela....com, www.judy....com und www.teenmodel-....com jeweils einstimmig zum Ergebnis, dass diese gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen, weil sie Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung enthielten. Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte unter dem 29. November 2005 und unter dem 31. Januar 2006 insgesamt vier Bescheide, mit denen sie jeweils den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV feststellte, die weitere Verbreitung der Angebote untersagte und den Kläger aufforderte, künftig die jugendschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gleichzeitig wurden gegen ihn Bußgeldverfahren eingeleitet.

Er erhob Widerspruch und trug vor, die Bescheide der Beklagten seien überflüssig, weil schon Bußgeldverfahren eingeleitet seien. Die Verwaltungsgebühr sei zu hoch, da die Verfahren hätten verbunden werden müssen. Die Mädchen seien unstreitig zwischen 15 und 17 Jahren alt und deshalb Jugendliche, für die etwas anderes gelten müsse als bei Kindern. Die Jugendlichen seien nicht unnatürlich geschlechtsbetont dargestellt, sondern jung, frisch und sexy, wie in anderen Medien auch. Diesbezüglich herrsche eine geänderte gesellschaftliche Anschauung; Jugendliche seien heute früher entwickelt und sexuell aktiv. Der Schutzzweck der einschlägigen Norm bestehe im Schutz der Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten, der von der Beklagten angeführte Schutz vor Pädophilen sei dagegen nicht Normzweck. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV sei im Übrigen verfassungswidrig, weil ihm die nötige Bestimmtheit fehle.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2006 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Darstellung der Jugendlichen sei unnatürlich, weil sie nicht alltagstypisch sei und die Sexualität in den Vordergrund gerückt werde. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV schließe auch volljährige Nutzer ein, es handele sich um eine absolute Unzulässigkeitsnorm. Diese solle unter anderem verhindern, dass Jugendliche auf einen Missbrauch durch Erwachsene eingestimmt würden. Auf das tatsächliche Alter der dargestellten Jugendlichen komme es nicht an, da der Eindruck der Minderjährigkeit erweckt werde und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV überdies auch virtuelle Angebote erfasst würden.

Der Kläger hat jeweils am 26. Juli 2006 Klage erhoben, das Gericht hat die vier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren: Die Auslegung des Gesetzesbegriffes "unnatürlich" durch die Beklagte sei nicht richtig, die Abgrenzung zur alltagstypischen Darstellung werde vom Gesetz nicht genannt, ebenso wenig, dass Sexuelles in den Vordergrund gestellt werde. Das Verhalten der gezeigten Mädchen, auch die erotische Körperhaltung, entspreche der jugendlichen Sexualität. Viele Jugendliche stellten sich heute so dar, so dass dies als alterstypisch anzusehen sei. Demgegenüber erläutere die Beklagte nicht, was aus ihrer Sicht alterstypisch sei. Sie ziehe insbesondere keine empirischen Untersuchungen heran, weil solche gar nicht existierten. Die Mädchen böten sich auch nicht an, wie die Beklagte vortrage.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 29. November 2005 und vom 31. Januar 2006 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbescheide sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2007 - Az: 322 Ss 24/07 (Owi) -, der die ausreichende Bestimmtheit des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV bestätige und auch im Übrigen ihre Rechtsauffassung teile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich der hierin enthaltenen Datenträger (DVD) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz – LMG – und § 12 Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV -, §§ 4 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2, 5, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 4, 6 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV – in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. März 2005 zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 63 ff.).

Nach diesen Vorschriften trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass er gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall durch die nach einstimmiger Beschlusslage zuständige KJM zu Recht festgestellt, dass der Kläger in den Internetangeboten www.teen-....de, www.daniela....com, www.judy....com und www.teen-model-....com gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV verstoßen hat.

Nach dieser Regelung sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote – d. h. Inhalte von Telemedien, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV – unzulässig, wenn sie Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. Diese Vorschrift genügt entgegen der Auffassung des Klägers dem Bestimmtheitsgebot. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie hier "unnatürlich" und "geschlechtsbetont" - ist im Verwaltungsrecht zulässig. Unbestimmte Rechtsbegriffe verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, sondern erfordern eine Auslegung zunächst durch die Behörden – bzw. hier die Landesmedienanstalten –, die von den Gerichten voll überprüfbar ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die nähere Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe gerade nicht allein von der Anschauung einer einzelnen Person abhängt, wie der Kläger vorträgt, sondern im Ergebnis von der Rechtssprechung herausgebildet wird.

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Angebote des Klägers Darstellungen von Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung beinhalten. Geschlechtsbetont ist eine Körperhaltung, wenn die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gerückt wird, unnatürlich ist eine geschlechtsbetonte Körperhaltung insbesondere, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten jugendlichen Personen nicht entspricht. Hierbei sind auch die dargestellte Situation und der konkrete Gesamteindruck der Abbildung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, C 3, § 4 JMStV, Rdnr. 45). Danach kann bei der erforderlichen Bewertung gerade nicht isoliert auf die Körperhaltung der Modelle abgestellt werden, sondern die ausgestaltenden Merkmale der Fotos, wie z. B. die Bekleidung der dargestellten Person, die Umgebung oder der Kontext, in den die Abbildung gestellt wird, sind ebenfalls mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtbildes sind indessen in allen der streitgegenständlichen Angebote jeweils zumindest einige Bilder enthalten, die jugendliche Mädchen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung im oben beschriebenen Sinne darstellen. Dies genügt, um das Angebot insgesamt unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV zu machen.

Die dargestellten Mädchen sind unstreitig alle im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, also gemäß § 3 Abs. 1 JMStV Jugendliche. Ihr Aussehen entspricht auch diesem Alter, durch die Bezeichnung der Angebote wie "judy…", "daniela…" und "teen…" wird, ebenso wie in den verbalen Darstellungen auf den Internetseiten, zusätzlich auf das jugendliche Alter hingewiesen.

In dem Angebot www.teenmodel-....com wird beispielsweise ein Mädchen gezeigt, das ihr kurzes Minikleid über den Po hochzieht und keine Unterwäsche trägt (Beispiel 2, Blatt 50 des Unterordners "Nadine"), auf einem anderen Bild sitzt ein Modell ohne Oberbekleidung in Unterhose und Stiefeln auf einem Motorrad (Beispiel 3, Blatt 51 des Unterordners "Nadine" und die dazugehörige DVD, Einstiegsbild). Im Angebot www.judy....com zeigt sich zum Beispiel ein junges Mädchen im Bikini bzw. nackt in Plateauschuhen und mit einem Autoreifen posierend. Im "Preview"-Bereich posiert unter anderem ein Mädchen nackt auf einem Barhocker, ein anderes steht mit halb herunter gezogenem Rock ohne Unterhose auf einer Gartenbank, ein weiteres Modell präsentiert sich mit entblößtem Busen und halb herabgezogenem String-Tanga. Weitere Bilder zeigen liegende, teilweise entkleidete Mädchen mit mehr oder weniger gespreizten Beinen (vgl. Beispiel 1 Blatt 53 des Unterordners "Judy" und die dazugehörige DVD, Einstiegsbild und die Sets 33, 38, 36, 29 und 22). Unter www.daniela....com findet sich unter anderem die Bilderfolge eines nackten Mädchens, das sich auf einer Luftmatratze räkelt oder nur mit einem String-Tanga bekleidet auf dem Bauch liegt (vgl. Blatt 53 des Unterordners "Daniela" und die dazugehörige DVD, Eingangsbild). Unter dem Angebot www.teen-....de sind zum Teil die gleichen Bilder dieser Mädchen zu sehen sowie andere Abbildungen, in denen beispielsweise ein angeblich 14-jähriges Modell namens "Dina" im Bikini für die Kamera posiert und dabei mit den Händen ihre Bikinihose halb herunterzieht und durch die vorgebeugte Körperhaltung ihren Busen hervorhebt (vgl. Blatt 81, 83 und 87 des Unterordners Teen-Modelle und die dazugehörige DVD). Weitere vergleichbare Abbildungen sind auf allen in der mündlichen Verhandlung angesehenen DVDs zu sehen, in denen jeweils von den jugendlichen Mädchen teilentkleidet oder vollkommen entkleidet gestellte, d.h. einer ungezwungenen Körperhaltung nicht mehr entsprechende Posen eingenommen werden. Auf die nähere Beschreibung der Aufnahmen in den Widerspruchsbescheiden wird insoweit ergänzend verwiesen. Die geschilderten Körperhaltungen sind geschlechtsbetont, weil sie die Geschlechtsmerkmale der Mädchen jeweils in den Mittelpunkt der Abbildung rücken und unnatürlich, weil die eingenommenen Posen - auch unter Berücksichtigung der Aufgeklärtheit und des Entwicklungsstandes heutiger Jugendlicher und ihrer im Vergleich zu früheren Zeiten freieren Sexualität - nicht einem natürlichen, in ihrem persönlichen Alltag wieder zu findenden, spontanen Verhalten von Mädchen dieses Alters entsprechen, sondern die aus dem Erotik-Business für Erwachsene bekannten Darstellungen nachahmen. Dabei geht es nicht um das Ausleben jugendlicher Sexualität im privaten Umfeld aufgeklärter Jugendlicher, sondern um eine öffentliche, für jedermann zugängliche Darstellung.

Gemäß § 1 JMStV ist Zweck des Staatsvertrages der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Der Inhalt von Bildern der beschriebenen Art richtet an Kinder und Jugendliche die Botschaft, in bestimmten Situationen eine Rolle als Anschauungsobjekt zu akzeptieren und vermittelt die Normalität eines solchen Umgangs mit ihrer Sexualität, in dem sie Natürlichkeit und Harmlosigkeit suggerieren. Hierdurch wird nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen ein ernstzunehmendes Risiko begründet, dass Kinder und Jugendliche in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, sich gegenüber sexuellen Übergriffen von Erwachsenen zu wehren (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a. a. O., Rdnr. 45 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu §§ 4 JMStV und 15 Jugendschutzgesetz). Gestellte Posen wie die geschilderten Abbildungen in den streitgegenständlichen Angeboten des Klägers sind geeignet, bei Jugendlichen diesen Eindruck zu erwecken, ein solches Verhalten sei normal – was der Kläger mit seinem Vorbringen sogar betont – und könne damit auch zu Recht von ihnen erwartet werden.

Dass in den verschiedenen Angeboten nur ein mehr oder weniger großer Teil der veröffentlichten Abbildungen diese Voraussetzungen erfüllt, andere Bilder dagegen auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs völlig unbedenklich erscheinen, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Angebote insgesamt. Denn die Bilder können nicht isoliert voneinander betrachtet werden, da sie jeweils Teil von Bilderfolgen sind und die unzulässigen Fotos vom Gesamtangebot nicht getrennt werden können.

Ebenso unerheblich ist, dass das Angebot des Klägers offenbar mittlerweile aus dem Internet herausgenommen wurde, denn dies ändert nichts an dem bereits verwirklichten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV, der mit den angegriffenen Bescheiden festgestellt wurde. Auch die Untersagung des verbreiteten Angebots und die Aufforderung, künftig jugendschutzrechtliche Vorschriften zu beachten, werden damit für die Zukunft nicht gegenstandslos. Die medienrechtlichen Verfügungen waren schließlich nicht wegen der gleichzeitig eingeleiteten Bußgeldverfahren überflüssig, da beide Verfahren unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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