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Urteil vom BGH 8. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 17.05.1995
Aktenzeichen: VIII ZR 94/94

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1994 im Kostenpunkt, soweit die Kostenentscheidung die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten betrifft, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zum Kläger zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1 (im folgenden nur noch: Kläger) betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei in V.-D.. Wegen Alkoholproblemen begab er sich im September 1991 für längere Zeit in ärztliche Behandlung. Mit "Kanzleiübernahmevertrag" vom 26. November 1991 verkaufte er, vertreten durch die Widerbeklagten zu 2 und 3, seine Rechtsanwaltskanzlei an den Beklagten und Widerkläger (im folgenden nur noch: Beklagter), der früher bereits als Rechtsanwalt tätig gewesen war. In der Vertragsurkunde heißt es auszugsweise:

"...

2. ...

Sämtliche Akten verbleiben beim Erwerber.

...

6 a.

Die Honorarforderungen des Veräußerers werden unverzüglich in notarieller Form abgetreten auf Kosten des Erwerbers.

6 b.

Der Veräußerer gibt hiermit die erforderlichen Übereignungs- und Abtretungserklärungen ab, die der Erwerber hiermit annimmt.

7.

Der Kaufpreis für die Einrichtungsgegenstände beträgt 50.000 DM netto, für den ideellen Wert 50.000 DM netto und für die Forderungen des Veräußerers 150.000 DM netto, somit 260.000 DM (zweihundertsechzigtausend) zzgl. der gesetzlichen MwSt von derzeit 14 %, mithin 36.400 DM, zahlbar in Höhe von 200.000 DM (zweihunderttausend) zzgl. der gesetzlichen MwSt von derzeit 14 %, mithin 28.000 DM (achtundzwanzigtausend) bei Übergabe auf das Konto ..., weitere 60.000 DM (sechzigtausend) zzgl. der gesetzlichen MwSt von derzeit 14 %, mithin 8.400 DM (achttausendvierhundert), zahlbar bis zum 30. November 1992 auf das Konto ... .

...

9.

Der Erwerber wird sich umgehend um die Zulassungen beim Amtsgericht V. und beim Landgericht M. bemühen. Der Erwerber nimmt zuvor seine Tätigkeit mit Übernahme auf und wird unter Mitwirkung des Veräußerers die amtlich bestellte Vertretung übernehmen. ...

...".

Die Kanzlei wurde dem Beklagten vereinbarungsgemäß am 1. Dezember 1991 übergeben. Am folgenden Tag wurde er vom Präsidenten des Landgerichts zum amtlichen Vertreter des Klägers bestellt. Am 9. Dezember 1991 zahlte der Beklagte an den Kläger 200.000 DM und am 16. Dezember 1991 weitere 28.000 DM.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Streit insbesondere über die Abwicklung des Geschäftskontos des Klägers und die notarielle Abtretung seiner Honorarforderungen. Mit Schreiben vom 12. Januar 1992 mahnte der Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die notarielle Abtretung der Honorarforderungen an. Am 19. Januar 1992 gab der Kläger unter Auflagen ein entsprechendes notarielles Angebot ab, das der Beklagte nicht annahm. Am 20. Januar 1992 stellte der Beklagte - nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - die Tätigkeit in der übernommenen Kanzlei ein und verließ V.-D.. An seiner Stelle bestellte der Präsident des Landgerichts ab dem 22. Januar 1992 Rechtsanwalt K. zum amtlichen Vertreter des Klägers. Seine Zulassung als Rechtsanwalt lehnte der Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 1992 ließ er den Vertrag vom 26. November 1991 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums anfechten, weil ihm von den Widerbeklagten zu 2 und 3 insbesondere die negative Umsatzentwicklung der Kanzlei für 1991 und die Alkoholabhängigkeit des Klägers verschwiegen worden seien. Seit dem 1. Mai 1993 ist der Kläger - in einer anderen Kanzlei - wieder als Rechtsanwalt in V.-D. tätig. Die Geschäftsräume seiner früheren Kanzlei sind inzwischen anderweitig vermietet.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Rückzahlung des Teilkaufpreises von 228.000 DM verpflichtet zu sein. Nach Erhebung der Widerklage durch den Beklagten auf (Rück-) Zahlung des vorgenannten Betrages hat der Kläger die Erledigung seiner Feststellungsklage in der Hauptsache erklärt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises von 69.000 DM nebst Zinsen beantragt. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten behaupteten Einnahmen (55.509,38 DM) und Kosten (51.649,61 DM) aus dem Betrieb der übernommenen Kanzlei hat das Landgericht unter Abweisung der Klage und der Widerklage im übrigen die Erledigung der negativen Feststellungsklage in Höhe von 3.859,77 DM festgestellt und den Kläger und die Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 224.140,23 DM nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers im übrigen die Erledigung seiner negativen Feststellungsklage insgesamt festgestellt und die Widerklage gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2 abgewiesen. Die Anschlußberufung des Beklagten, mit der dieser unter Erweiterung seiner Widerklage gegen den Kläger verschiedene Hilfsanträge für den Fall gestellt hat, daß das Berufungsgericht den Kanzleiübernahmevertrag für wirksam hält, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision greift der Beklagte das Berufungsurteil insoweit an, als das Berufungsgericht im Verhältnis zum Kläger zu seinem Nachteil entschieden hat.

Gründe

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte von dem Kläger die mit dem Hauptantrag seiner Widerklage begehrte Rückzahlung des von ihm geleisteten Teilkaufpreises weder wegen Unwirksamkeit des Kanzleiübernahmevertrages infolge Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB noch im Wege des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 326 BGB oder § 463 BGB verlangen. Ob das zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision im Ergebnis zu Recht beanstandet, nicht berücksichtigt, daß der Kanzleiübernahmevertrag der Parteien vom 26. November 1991 wegen Nichtigkeit der in Nrn. 6 a und 7 vereinbarten Abtretung der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten sowie der in Nr. 2 getroffenen Vereinbarung über das Verbleiben der Akten des Klägers bei dem Beklagten insgesamt nichtig und daher die Widerklageforderung, soweit diese nach dem vom Beklagten insoweit nicht angegriffenen Urteil des Landgerichts in Höhe von 224.140,23 DM noch im Streit ist, dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB gerechtfertigt ist.

1. a) Die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten ist aus mehreren Gründen unwirksam.

aa) Sie ist gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (BGHZ 115, 123; Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 = NJW 1992, 2348; Urteil vom 23. Juni 1993 - VIII ZR 226/92 = WM 1993, 1560) bereits mehrfach entschieden, daß die Abtretung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht ohne Zustimmung des Mandanten abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig ist (BGHZ 122, 115), und zwar selbst dann, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist (Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92 = WM 1993, 1251; Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93 = WM 1993, 1849).

Das trifft auch auf die hier in Nr. 6 a des Kanzleiübernahmevertrages vereinbarte notarielle Abtretung der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten zu. Für eine Zustimmung der Mandanten des Klägers ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts aus der Formulierung in den von dem Kläger verwendeten Vollmachtsformularen, wonach der Anwalt vom Mandanten ermächtigt wird, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen.

Zu der notariellen Abtretung ist es allerdings nicht mehr gekommen. Vielmehr ist es bei dem in der Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten bestehenden Verpflichtungsgeschäft verblieben. Zwar erfüllt dieses selbst noch nicht den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In dem Kanzleiübernahmevertrag wird kein Geheimnis offenbart, nicht einmal der Name eines Schuldners des Klägers und mit diesem der Umstand, daß der betreffende Schuldner die anwaltlichen Dienste des Klägers in Anspruch genommen hat. Denn der Vertrag führt keine einzelnen Forderungen gegen namentlich bezeichnete Mandanten des Klägers auf, sondern bezieht sich in den Nrn. 6 a und 7 lediglich ganz allgemein auf "die Honorar-/Forderungen". Gleichwohl ist bereits die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten nach § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig. Richtet sich ein Verbotsgesetz gegen das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft - wie hier § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen die Abtretung -, so ist grundsätzlich auch das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 116, 268, 276 f; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. November 1960 - VIII ZR 116/59 = WM 1960, 1417 unter I 2 a). Da es sich bei § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB um eine dem Schutz eines höchstpersönlichen Rechtsgutes dienende Strafvorschrift handelt, bedarf es hier auch nicht eines bewußten Verstoßes beider Vertragsparteien gegen das Verbotsgesetz (BGHZ aaO, 277).

bb) Die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten ist ferner gemäß § 306 BGB nichtig.

Sie ist insoweit auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung gerichtet, als sie den Kläger selbst dann zur Abtretung der verkauften Forderungen verpflichtet, wenn die betreffenden Mandanten die Zustimmung zur Abtretung verweigern. In diesem Fall ist die Abtretung nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig. Dafür, daß die Parteien die Abtretung der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten nur für den Fall vereinbart haben, daß die Mandanten zustimmen, läßt sich dem Kanzleiübernahmevertrag nichts entnehmen. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit nach § 308 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.

cc) Die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten ist schließlich auch gemäß § 138 BGB nichtig.

Sie verpflichtet den Kläger, durch die Abtretung der Honorarforderungen an den Beklagten zumindest den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu verwirklichen. Ein solches Rechtsgeschäft ist sittenwidrig. Das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ist auf seiten der Beteiligten nicht erforderlich; es genügt, daß diese die Tatsachen kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91 = WM 1993, 1189 unter II 1 m.w.Nachw.). Das steht hier außer Frage.

b) Der Nichtigkeit der vereinbarten Abtretung der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten steht jeweils nicht entgegen, daß der Beklagte nach Nr. 9 des Kanzleiübernahmevertrages bis zu seiner Zulassung als Rechtsanwalt amtlich bestellter Vertreter des Klägers sein sollte und zunächst auch war. Dadurch trat der Beklagte nicht in die von dem Kläger abgeschlossenen Anwaltsverträge ein (vgl. Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 53 Rdnr. 41). Die durch die Anwaltsverträge begründeten Honorarforderungen gingen daher nicht schon wegen der Bestellung zum Vertreter auf den Beklagten über. Aus diesem Grund unterlag er auch nicht der durch die einzelnen Anwaltsverträge begründeten Schweigepflicht des Klägers. Als dessen Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter (Feuerich aaO) unterlag er vielmehr nur hinsichtlich der Tatsachen, von denen er selbst im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit Kenntnis erlangte, einer eigenen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB) . Danach befugte die Schweigepflicht des Beklagten als amtlich bestellter Vertreter den Kläger nicht zur Offenbarung von Mandantengeheimnissen, die dem Beklagten nicht im Rahmen seiner Vertretertätigkeit bekannt wurden. Weiter wurden Auskünfte des Klägers nach § 402 BGB nicht entbehrlich. Daß der Beklagte im Rahmen seiner von vornherein zeitlich nur begrenzten Vertretertätigkeit alle zur Geltendmachung der Honorarforderungen des Klägers erforderlichen Informationen erlangen konnte, ist ausgeschlossen.

An der danach anzunehmenden Nichtigkeit der Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten ändert auch nichts aufgrund dessen Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter die Tatsache, daß nach § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO in der seit dem 9. September 1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278, 2280) der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der beauftragte Rechtsanwalt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Bestimmung die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen anderen ermöglichen (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drucks. 12/7656 S. 49). Abgesehen davon, daß die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründete Nichtigkeit des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Vertrages nicht nachträglich dadurch geheilt wird, daß die Leistung später aufgrund veränderter Umstände möglich wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 308 Rdnr. 1), ergibt sich hier schon deswegen nichts aus der genannten Bestimmung, weil der Beklagte nicht (wieder) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Nach § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO n.F. ist aber die Abtretung von Gebührenforderungen an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten nur unter bestimmten Voraussetzungen (darunter auch die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten) zulässig, die hier alle nicht ersichtlich sind.

2. a) Die in Nr. 2 des Kanzleiübernahmevertrages getroffene Vereinbarung über das Verbleiben der Akten des Klägers bei dem Beklagten ist ebenfalls nichtig.

aa) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist die Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 116, 268). Für die hier in Nr. 2 des Kanzleiübernahmevertrages getroffene Vereinbarung, daß sämtliche Akten bei dem Erwerber verbleiben, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Patienten und dem des Mandanten sowie der Schweigepflicht des Arztes und der des Rechtsanwalts bestehen keine Unterschiede, wie sich bereits aus § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB ergibt.

bb) Darüber hinaus ist die - vom Kläger erfüllte - Vereinbarung über das Verbleiben der Akten bei dem Beklagten aus den gleichen Gründen wie die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten sowohl nach § 306 BGB als auch nach § 138 BGB nichtig (vgl. oben unter 1 a) bb) und cc)).

b) Der Nichtigkeit steht wiederum nicht entgegen, daß der Beklagte gemäß der Vereinbarung in Nr. 9 des Kanzleiübernahmevertrages bis zu seiner Zulassung als Rechtsanwalt amtlich bestellter Vertreter des Klägers sein sollte und zunächst auch war. Der amtlich bestellte Vertreter ist zwar als berechtigt anzusehen, im Rahmen seiner Vertretertätigkeit die Akten des vertretenen Rechtsanwalt einzusehen, da er anderenfalls seine Aufgabe als Vertreter nicht wahrnehmen kann. Dafür spricht auch, daß der amtlich bestellte Vertreter nach § 53 Abs. 10 Satz 1 BRAO u.a. berechtigt ist, die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Befugnisse des Vertreters sind jedoch durch die Dauer und den Zweck seiner Aufgabe begrenzt. Über die zeitlich und inhaltlich begrenzten Befugnisse des amtlich bestellten Vertreters geht die hier in dem Kanzleiübernahmevertrag vereinbarte unbeschränkte Übertragung der Akten des Klägers auf den Beklagten indessen hinaus. Die Akten sollten dem Beklagten danach auch nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit verbleiben und konnten von ihm auch zu anderen als Vertretungszwecken, insbesondere zu eigenen Zwecken wie der Einziehung der ihm verkauften Forderungen des Klägers nach deren Abtretung verwandt werden. Das ist durch die Vertreterbestellung nicht gerechtfertigt.

3. Sind somit sowohl die Vereinbarung über den Verkauf der Honorarforderungen des Klägers an den Beklagten als auch die Vereinbarung über die Übertragung der Akten des Klägers auf den Beklagten nichtig, ist nach § 139 BGB im Zweifel der gesamte Kanzleiübernahmevertrag nichtig. Das ist hier um so mehr anzunehmen, als der Teilkaufpreis für die Honorarforderungen mit 150.000 DM und der für den good will, der zumindest teilweise durch die überlassenen Akten repräsentiert wird, mit 50.000 DM den größten Teil des Gesamtkaufpreises von 260.000 DM (jeweils nebst Mehrwertsteuer) ausmachen. Eine salvatorische Klausel, die eine Abweichung von der Regel des § 139 BGB begründen könnte (vgl. BGHZ 116, 268, 277), enthält der Vertrag nicht.

4. Nach alledem ist die mit dem Hauptantrag der Widerklage geltend gemachte Forderung des Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreisteils dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB gerechtfertigt. Zur Höhe des Bereicherungsanspruchs des Beklagten gegen den Kläger bedarf es wegen der erforderlichen Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen aufgrund des nichtigen Kanzleiübernahmevertrages noch weiterer Feststellungen. Davon wird auch abhängen, ob und inwieweit über den vom Landgericht bereits rechtskräftig festgestellten Betrag von 3.859,77 DM hinaus die negative Feststellungsklage des Klägers in der Hauptsache erledigt ist.

5. Danach kann das angefochtene Urteil insoweit, als im Verhältnis zum Kläger zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben. Da es noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) . Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO) .

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