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Urteil vom AG Winsen

Entscheidungsdatum: 28.06.2012
Aktenzeichen: 22 C 1812/11

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.09.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a ZPO verzichtet.

Gründe

Der streitbefangene Kaufpreisanspruch der Beklagen ist nicht begründet.

Zwischen den Parteien war zwar ein Kaufvertrag über die in der Klageschrift zu 1. bis 10. genannten Waren zustande gekommen, jedoch hat die Klägerin den Kaufvertrag hinsichtlich der zu 1-6 und 8-10 genannten Waren wirksam gemäß §§ 312 d, 355 BGB widerrufen.

Gemäß § 312 d BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, wobei die Widerrufsfrist bei "Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger" zu laufen beginnt.

Die Beklagte meint, dass die Frist hier mit dem Abgeben der Sendung bei der Nachbarin am 4.8.2011 zu laufen begonnen habe. Das ist nicht zutreffend.

Nach Palandt § 312d Rz 4 in Verbindung mit Rz 15 bei § 438 BGB bedeutet der "Eingang beim Empfänger", dass die Sache beim Empfänger abgeliefert worden sein muss. Mit der Übergabe an den Empfänger ist die Sache jedenfalls auch abgeliefert, wenn die Sache dem Käufer so überlassen ist, dass er sie untersuchen kann. Beim Versendungskauf ist die Sache dann abgeliefert, wenn die Sache beim Verkäufer tatsächlich übergeben wird.

Dieses bedeutet, dass der Empfänger die Ware so erhalten haben muss, dass innerhalb seines Organisationsbereichs für ihn die Möglichkeit besteht, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu prüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht.

Wenn Ware im Haushalt des Empfängers eingeht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er dadurch in die Möglichkeit versetzt worden ist, die Ware zu untersuchen.

Bei einer Abgabe in der Nachbarschaft trifft das hingegen nicht zu.

Will man den Vergleich zu formellen Zustellungen von Sendungen ziehen, so gilt eine Abgabe der Sendung in der Nachbarschaft nicht als Zustellung beim Empfänger (§§ 170 ff ZPO, u.A. § 178 ZPO) .

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Sendungen entgegenzunehmen und damit eingestehen will, dass die Sache ihm als zugestellt gilt (§ 171 ZPO) , wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hätte. Ein Indiz für eine Bevollmächtigung wäre, dass der Empfänger mit dem Nachbarn vereinbart hat, was der Nachbar bei wichtigen fristgebundenen Sendungen zu tun hat (und tun darf) und ggf. wie der Nachbar ihn bei wichtigen Sendungen erreichen kann, damit der Empfänger kurzfristig auf die Sendung Zugriff hat.

Gründe, warum man den Zugang einer Sendung anders beurteilen sollte, sind nicht ersichtlich.

Auch hier gilt, dass die Übergabe einer Sendung an eine andere Person als jene, die ausdrücklich rechtsgeschäftlich zum Empfang von Sendungen bevollmächtigt worden ist, oder die im Haushalt des Empfängers lebt oder beschäftigt ist, nicht als Zugang beim Empfänger zu bewerten ist.

Das gilt sowohl die Fälle, in denen der freundliche hilfsbereite Nachbar von nebenan ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Empfänger von sich aus zur Entgegennahme von Sendungen bereit ist, als auch dann, wenn jemand "einen freundlichen hilfsbereiten Nachbarn" hat, der sich bereit gefunden hat, Sendungen für den Empfänger entgegenzunehmen. Dieser Nachbar will sowohl zur Entlastung des Lieferunternehmens auftreten, damit dieses nicht erneut erscheinen muss, als auch als Service für den Empfänger, dass jener die Sache bald entgegennehmen kann und nicht erst, wenn das Lieferunternehmen wieder erscheint oder wenn der Empfänger Zeit hat, zur Abholung  zur Postagentur zu fahren.  Ein solcher Nachbar befindet sich nicht im Lager des Empfängers und will und soll nicht als Bevollmächtigter des Empfängers auftreten, mit der Konsequenz, dass dieser je nach Sendung zum Beispiel rechtliche Schritte einleiten müsste. Ein solcher freundlicher hilfsbereiter Nachbar soll zum Beispiel nicht Briefe mit fristgebundenem Inhalt öffnen, um zeitgerecht zu reagieren. Auch soll er nicht das Erforderliche unternehmen, um die zugesandte Ware rechtzeitig auf Gefallen, Passen oder Mängeln zu prüfen, um dann im negativen Fall dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben oder sonst das Erforderliche veranlasst wird. Folglich wird durch eine Abgabe einer Sendung "beim freundlichen Nachbarn" der Empfänger gerade nicht in die Lage versetzt, ab dem Zeitpunkt der dortigen Abgabe in eine Prüfung der Ware einzutreten.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe mit dem Eingang der Ware rechnen müssen, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Eine derartige Argumentation ist nur dann zulässig, wenn die Sendung bereits wirksam in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Bekanntlich ist es zulässig, eine formelle Zustellung mit Zustellungsurkunde dadurch zu bewirken, dass die Sendung durch eine berechtigte Person in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird (§ 180 ZPO) . Dann läuft die Frist unabhängig von der Frage, ob der Empfänger sich in einem dreiwöchigen Urlaub befindet oder nicht. Hat der Empfänger einer solchen durch Einwurf zugestellten Sendung dann aber z.B. die Einspruchsfrist von zwei Wochen durch den Urlaub versäumt, kann er bei schuldloser Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Das wird bei einem Urlaub regelmäßig bejaht, es sei denn, dass der Empfänger mit dem Zugang der Sendung konkret hat rechnen müssen. Ein solcher Fall unter scheidet sich vom vorliegenden Fall aber dadurch, dass durch die Einwurfzustellung eine zulässige korrekte gesetzliche Zustellungsart gewählt worden ist und mit der so bewirkten Einwurfzustellung die Sache beim Empfänger als zugegangen gilt. Anders liegt der Fall allerdings hier, wo das Paket bei der "freundlichen Nachbarin" durch den Paketdienst abgegeben worden ist, was aus den genannten Gründen gerade keine ordnungsgemäße Zugangsart an den Empfänger darstellt.

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, sie sei bei einer solchen Verfahrensweise schutzlos der Willkür der Kunden ausgeliefert, so verkehrt das den Sachverhalt ins Gegenteil. Durch die Übersendung der Ware an die Klägerin hat die Beklagte bestimmt, dass die Ware der Empfängerin (oder einer im Haushalt der Empfängerin befindlichen Person) zu übergeben ist. Legt der Paketdienst dann aber die Ware bei der Empfängerin vor die Haustür, auf die Terrasse oder gibt er sie bei der nahen oder fernen Nachbarschaft ab, so ist die Sendung der Empfängerin gerade nicht ordnungsgemäß zugegangen. Das kann die Beklagte auch jederzeit in der Sendungsverfolgung selbst nachsehen. Liest die Klägerin - wie hier - , dass die Ware bei der Nachbarin abgegeben worden ist, weiß sie, dass die Ware durch diese Ablieferung nicht im Sinne von § 312 d "beim Empfänger eingegangen ist".

Das ist als Ergebnis so auch gerechtfertigt, hat doch der Empfänger der Ware gar keinen Einfluss darauf, was der Paketdienst macht. Der Paketdienst hat es in der Hand, ob er bei Abwesenheit des Empfängers noch einmal erscheint oder das Risiko eingeht, die Ware in der Nachbarschaft abzugeben. Der abwesende Empfänger kann einer "liebenswürdigen, aber schrecklichen neugierigen Nachbarin" schon zehnmal verboten haben, für ihn Ware entgegenzunehmen; macht sie es aber trotzdem, so ist der Empfänger dagegen machtlos. Der Paketdienst hingegen hat es in der Hand, zum Beispiel nur an solche Nachbarn etwas herauszugeben, die ihm eine schriftliche Berechtigung zum Sendungsempfang vorlegen (analog § 171 ZPO) .

Sobald also die Beklagte in der Sendungsverfolgung sieht, dass die Ware nicht bei der Empfängerin abgegeben worden ist, weiß sie, dass die Ware zunächst dem Empfänger nicht zugegangen ist. Sie lebt dann mit der Gefahr, das Datum der tatsächlichen Übergabe nicht zu kennen. Wenn aber jemand es in der Hand hat, diese Unsicherheit zu vermeiden, dann ist es die Beklagte. Mag sie bei ihrem Paketservice sicherstellen, dass jener die Ware nicht irgendeinem Dritten übergibt.

Eine Beweisaufnahme über die Frage, ob die Nachbarin die Ware der Klägerin erst am 11.8.2011 übergeben hat, bedarf es nicht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.12.2012 selbst eingeräumt, dass die Ware der Klägerin erst am 11.8.2011 übergeben worden ist. Dieses Geständnis bindet die Beklagte (§§ 288, 495a ZPO) .

Soweit die Beklagte theoretisch einwendet, bestimmte Kundschaft könnte Ware bestellen und dann lange nicht zuhause sein, ist das kein Gegenargument. Bei einer solchen Kundschaft ist halt nicht festzustellen, dass die Ware dem Empfänger zugegangen ist und – so unerfreulich das sein mag – die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

Das Gericht hat auch Verständnis dafür, dass die Beklagte im Fernabsatzgeschäft so manche Unerfreulichkeiten erlebt. Der Unterzeichner hält über Regelungen des Fernabsatzgesetzes immer mal wieder Vorträge und bringt Beispiele, die nach traditionellem kaufmännischem Denken als Überforderung des Kaufmanns eingestuft werden könnten. Es ist jedoch eine Tatsache, dass der europäische Richtliniengeber in etlichen Bereichen den Kunden enorme Rechte eingeräumt hat. Die deutsche Rechtsprechung hat dieses im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung umzusetzen und natürlich zu respektieren. Deshalb darf im vorliegenden Fall das Ziel des europäischen Richtliniengebers, dem Kunden im Fernabsatzvertrag ein gesichertes Prüfungsrecht zu gewährleisten, nicht aus den Augen gelassen werden und war bei der Auslegung des Begriffs "beim Empfänger eingegangen" richtlinienkonform zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 247 BGB.

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO und der Vollstreckungsfolge gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO stattzugeben.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.

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