Niedersachsen

Beschluss vom OLG Oldenburg

Entscheidungsdatum: 12.05.2006
Aktenzeichen: 1 W 29/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 24.4.2006 teilweise geändert.

Ergänzend zu der im Beschluss des Landgerichts vom 24.4.2006 unter 1. enthaltenen Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner weiterhin untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen von Waren aus dem Sortiment Kosmetik und Hautpflegeartikel aufzufordern, wenn dabei unzureichende Angaben zum Anbieter gemacht werden, insbesondere wenn neben der Angabe der eMail-Adresse nicht über die Telefonnummer eines vorhandenen Telefonanschlusses des Antragsgegners oder eine andere Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation informiert wird.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner handeln mit Waren aus dem Bereich Kosmetik und Hautpflegeartikel; sie bieten ihre Ware über das Internet, insbesondere auch über die Handelsplattform eBay an.

Die Antragstellerin hat beanstandet und durch Vorlage von sogenannten Screenshots glaubhaft zu machen versucht, dass der Antragsgegner bei Warenangeboten auf der Handelsplattform eBay nicht zutreffend, zumindest nicht widerspruchsfrei über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiere und auch seine Anbieterangaben nicht der Vorschrift des § 6 des Teledienstgesetzes (TDG) entsprächen, insbesondere werde nicht über die Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation, die praktisch nur über Telefon gewährleistet werde, durch Angabe einer Telefonnummer informiert.

Nach erfolglos gebliebener Abmahnung hat sie den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag teilweise entsprochen, soweit es um entsprechende Verkaufsangebote des Antragsgegners ohne zutreffende Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers geht, den weiter gehenden Antrag, der sich mit der Gewährleistung vollständiger Anbieterangaben befasst, hat es dagegen zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung und ihrer Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 24.4.2006 Bezug genommen.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung von Internetangeboten, in denen nur unzureichende Angaben zum Anbieter gemacht werden, bei denen insbesondere nicht über eine bestehende Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation durch Telefon (oder ggf. ein entsprechendes Kommunikationsmitteln) informiert wird.

Bei den Verkaufsangeboten bei eBay verstößt der Antragsgegner - wie den von der Antragstellerin vorgelegten Screenshots entnommen werden muss - gegen § 6 Nr. 2 TDG.

Das TDG ist auf den Antragsgegner als gewerblichen Verkäufer, der im Internet seine Waren anbietet, nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG anwendbar.

Nach § 6 muss der unter das TDG fallende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr bestimmte, in der Vorschrift näher aufgeführte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören neben Name und Anschrift (§ 6 Nr. 1 TDG) nach § 6 Nr. 2 TDG auch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift lässt erkennen, dass allein - wie im vorliegenden Fall - die Angabe der E-Mail-Adresse (Adresse der elektronischen Post) nicht ausreicht. Die Übermittlung einer E-Mail stellt - auch wenn im Vergleich zu herkömmlichen Postsendungen die Übermittlung beschleunigt wird - eine briefliche Kommunikation dar, die allenfalls im Ausnahmefall eines am Computer sitzenden Empfängers, nicht aber im Regelfall und von ihrer Konzeption her auf eine unmittelbare Kommunikation der Beteiligten angelegt ist. § 6 Nr. 2 TDG setzt jedoch eine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit und Information hierüber voraus. Eine unmittelbare Kommunikation wird regelmäßig nur über eine Telefonverbindung gewährleistet. Dann muss aber bei den Anbieterangaben auch die Telefonnummer eines vorhandenen Telefonanschlusses angegeben werden.

Dass genau dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 6 Nr. 2 TDG, nämlich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 17.5.2001 (BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Dort wird auf Seite 21 ausgeführt, dass neben einer elektronischen auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Anbieter gewährleistet werden solle und dass dazu zumindest die Angabe der Telefonnummer und die Angabe einer E-Mail-Adresse notwendig sei.

Wenn der Gesetzgeber - wohl über die Erfordernisse der E-Commerce-Richtlinie hinausgehend - im Interesse und zum Schutz des Verbrauchers eine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit und eine entsprechende Information hierüber verlangt, so kommen unter den heutigen Verhältnissen praktisch nur die telefonische Verbindung und dementsprechend die Angabe der Nummer eines vorhandenen Telefonanschlusses in Betracht. Diese Angabe ist dann nach § 6 Nr. 2 TDG erforderlich. Der Senat folgt insoweit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des OLG Köln (NJW-RR 2004, 1570; ebenso auch Kaestner/Tews WRP 2002, 1011, 1013; Brunst MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock GRUR 2004, 111, 113; a.A. Waldenberger in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand Dez. 2005, 13.4, Rn. 120).

Der danach hier vorliegende Verstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG führt auch zur Wettbewerbswidrigkeit des Internetangebots des Antragstellers.

Die zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätze, nach denen das Landgericht einen Wettbewerbsbezug verneint hat, können nicht ohne weiteres auch für die nunmehr geltende Neuregelung des UWG herangezogen werden (vgl. dazu unter teilweiser Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff., 11.51ff.). Nach dem hier anzuwendenden neuen Recht handelt ein Mitbewerber nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter und wettbewerbswidrig, wenn er einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Mitbewerber, Nachfrager, Anbieter oder Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.

Die in § 6 TDG vorgesehene Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung und zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation sollen dem Verbraucherschutz dienen (vgl. BT-Drucks. 14/6098, Seite 21). Dies schließt zumindest sekundär die Funktion ein, gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.

Die Antragstellerin hat auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung überzeugend aufgezeigt, dass die Möglichkeit unmittelbarer Kommunikation (über das Telefon) für den Verbraucher eine erheblichem Bedeutung hat, um durch unmittelbare Befragung des Anbieters eine sachgerechte oder eine zumindest aus eigener Sicht ausreichend fundierte rechtsgeschäftliche Entscheidung zu treffen oder auch bei der Abwicklung des Geschäfts die eigenen Belange gegenüber dem Anbieter zur Geltung zu bringen bzw. durchzusetzen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einen nicht unerheblichen Teil schreibungewandter Personen, sondern auch im Hinblick auf eine im Interesse des Verbrauchers liegende zeitsparende, beschleunigte und unmittelbare Aufnahme der Kommunikation mit dem Anbieter zu dem Zweck, evtl. klärungsbedürftige Punkte unmittelbar zu erledigen. Dementsprechend kommt auch der Information über die Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme im Interesse des Verbrauchers eine durchaus ins Gewicht fallende Bedeutung zu.

Schließlich ist auch der Gesichtspunkt gleicher Rahmenbedingungen für die Präsenz der Mitbewerber am Markt zu berücksichtigen. Dies ist für das Marktverhalten der Mitbewerber von erheblicher Bedeutung. Es erscheint plausibel und nachvollziehbar - wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hat -, dass ein Mitbewerber, der sich an die vom Gesetz für den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Information über die Möglichkeit unmittelbarer Kommunikation nicht hält und sich dadurch dem Aufwand einer solchen unter Umständen personalintensiven Kommunikation mit dem Verbraucher entzieht, nicht zu rechtfertigende Kosten- und Wettbewerbsvorteile im Vergleich zu den anderen (gesetzestreuen) Mitbewerbern erzielen kann. Dies ist unter wettbewerblichen Gesichtspunkten schwerlich hinzunehmen.

Jedenfalls für das hier anwendbare neue UWG folgt der Senat der Auffassung, die in § 6 TDG, hier konkret in § 6 Nr. 2 TDG, eine für den Verbraucherschutz relevante und wettbewerbsbezogene Regelung sieht (ebenso Hefermehl/Köhler, § 4 UWG, Rn. 11.169; LG München WRP 2005, 1042; zum alten Recht vgl. OLG Frankfurt ZMR 2001, 529; differenzierend OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Stickelbrock GRUR 2004, 111, m.w.N. auch zu abw. Auffassungen; abweichend zum alten Recht Schulte/Schulte NJW 2003, 2140).

Die Antragstellerin hat nach alledem einen Gesetzesverstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG glaubhaft gemacht, der gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu werten ist.

Dieser Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG) .

Dies steht jedenfalls völlig außer Zweifel, wenn die weiteren, vom Landgericht bei der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung berücksichtigten Mängel der Internetpräsentation des Antragsgegners in die Betrachtung einbezogen werden. Im Hinblick auf eine anzunehmende Wiederholungsgefahr ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gerechtfertigt, der nach § 12 Abs. 2 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann.

Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit der Sache, die vom Landgericht angenommen worden ist, und auf die teilweise schon erlassene einstweilige Verfügung hält der Senat es hier für noch vertretbar, auf dem vom Landgericht beschrittenen Weg des Verfahren fortzufahren, und unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die erlassene einstweilige Verfügung im schriftlichen Verfahren zu ergänzen und den Antragsgegner wegen evtl. Einwendungen auf die Möglichkeit des Widerspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs.1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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