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Nordrhein-Westfalen

Urteil vom LG Essen 19. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 06.10.2006
Aktenzeichen: 19 O 215/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der in der Nacht vom 30. zum 31.5.2004 in H. ermordeten F. S. Die Täter, zwei junge türkische Männer, wurden wegen dieser Tat und der damit einhergehenden versuchten Ermordung der Freundin des Opfers vom Landgericht H. zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Im einzelnen wird auf das Urteil vom 16.3.2005, Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen. Über die Tat und die spätere Verurteilung wurde in den Medien ausführlich berichtet.

Der Autor I. nahm die Tat zum Anlaß, im Auftrag der Beklagten das Stück "..." zu schreiben, welches in der vergangenen Spielzeit mehrfach von der Beklagten aufgeführt wurde und auch in der neuen Spielzeit wieder auf dem Spielplan steht. Hinsichtlich des Inhaltes des schriftlichen Bühnenstückes wird auf die in der Anlage 9 zur Klageschrift befindliche Textfassung, die der konkreten Aufführung zugrunde liegt, verwiesen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufführung dieses Stückes, weil sie der Auffassung ist, dass darin ihre Tochter negativ dargestellt werde.

Die Figur der in dem Stück auftretenden " Ellena" stelle ersichtlich ihre Tochter dar. Das Stück erzähle - unbestritten - einen authentischen Fall und beschränke sich damit nicht auf die Schilderung des Tatherganges sondern beziehe auch die Verhaltensweisen der beteiligten Personen zwangsläufig mit ein. Aufgrund er weitgehenden Übereinstimmung der Einzelheiten des tatsächlichen Tathergangs und der in dem Stück mitgeteilten Informationen sei für die Zuschauer, zumindest aber den Bekanntenkreis der Getöteten klar, dass es in dem Stück um die Tochter der Klägerin gehe.

Diese werde in dem Stück wahrheitswidrig negativ dargestellt. Sie werde als - trotz ihres jugendlichen Alters - ihre Weiblichkeit freizügig zur Schau stellende, aufreizende und zeitnahen sexuellen Kontakten mit flüchtigen Bekannten aufgeschlossene Schlampe/ Hure dargestellt, der durch Provokationen gegenüber dem Täter eine wesentliche Mitschuld an dem eigenen Tod zu komme. Darüber hinaus werde zu Unrecht dargestellt, dass die Tochter der Klägerin Straftaten in Form von Körperverletzungen und Diebstählen begangen habe. Im einzelnen wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Passsagen auf den Seiten 3, 12 -15, 17, 23, 26, 29, 30/31, 33 -35, 37, 40, 44 und 45. Durch diese Darstellung werde das Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin verletzt.

Auch ihr eigenes Persönlichkeitsrecht werde dadurch verletzt, weil die Beziehung der Getöteten zu ihren Eltern ebenfalls in dem Stück thematisiert werde, ohne wahrheitsgemäß dargestellt zu werden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bühnenstück " ... " des Autors I. in F. aufzuführen,

2. ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Rechnung ihrer Rechtsanwälte vom 24.05.2006 in Höhe von 419,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist nicht der Auffassung, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin verletzt sei. Eine Abwägung des Grundrechtes der Freiheit der Kunst, welches der Beklagten zu Seite stehe, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht führe dazu, dass ersteres vorgehe. Denn in dem Stück sei kein identisches Portrait des Urbildes gezeichnet worden, vielmehr stehe in dem künstlerischen Abbild das Allgemeine, Zeichenhafte der Figur objektiviert im Vordergrund. Darüberhinaus bestehe auch nicht die Gefahr, dass jemand in der Bühnenfigur der Ellena die Tochter der Klägerin erkenne, da die Erinnerung an die Tat bereits verblasse und das Stück in hinreichender Entfernung zu dem Wohnort der verstorbenen Tochter aufgeführt werde.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch die Aufführung des Theaterstückes " ... " gegen die Beklagte zu.

Das eigene Persönlichkeitsrecht der Klägerin wird nicht verletzt, weil sie in den in dem Stück auftretenden Personen keine Entsprechung hat. Für die Annahme, dass sie durch die als Darstellung ihrer Tochter empfundenen Darstellung der Bühnenfigur " Ellena " und die Textpassagen, die sich mit dem Verhalten der Mutter dieser Figur befassen, in ihrem eigenen Recht verletzt sein könnte, fehlen Anhaltspunkte, zumal sich das Stück insoweit an die Feststellungen des Strafurteils anlehnt, die die Klägerin selbst zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht hat.

Aber auch die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes der getöteten Tochter der Klägerin ist im Ergebnis zu verneinen. In diesem Zusammenhang entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein verstorbener Mensch auch über seinen Tod hinaus einen Anspruch darauf hat, nicht in seiner Ehre und seinem sozialen Ansehen verletzt zu werden, wobei dieser Anspruch regelmäßig von den nächsten Angehörigen durchgesetzt werden kann. Eine derartige rechtswidrige Verletzung kann auch durch ein Kunstwerk - hier das Theaterstück - verursacht werden. Denn die durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiheit der Kunst erfährt eine immanente Begrenzung durch das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. In dieses wird unzulässig eingegriffen, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die dem künstlerisch dargestellten Geschehen erkennbar als Vorbild gedient hat, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ dargestellt wird, ohne dass dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist ( vgl. BGHZ 50, 133 ( 147 ) - Mephistourteil ). Je stärker dabei das durch ein Kunstwerk entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist das Interesse des Betroffenen an einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung seiner Person ( vgl. Soergel- Beater, 13. Aufl., Rn. 205, Anh. IV zu § 823 ). Hingegen führt eine weitgehende Verselbstständigung der dargestellten Person gegenüber der als Vorlage dienenden Person zu einer Verminderung oder einem Entfallen eines Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht ( vgl. Staudinger - Hager, 1999, Rn. C 130 zu § 823).

Das von der Klägerin angegriffene Theaterstück überschreitet unter Beachtung dieser Grundsätze nicht die Grenze der freien künstlerischen Betätigung zu Lasten des Rechtes der Tochter der Klägerin aus Art. 2 GG.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Mehrheit der Besucher des Theaterstückes die dort dargestellte Bühnenfigur "Ellena" nicht mit der Tochter der Klägerin identifizieren wird. Die dem Stück erkennbar zugrundeliegende Straftat ist allerdings im Jahre 2004 in der Öffentlichkeit durch eine zumindest in Nordrhein-Westfalen intensive Berichterstattung in den Medien bekannt geworden. Das lag aber in der Schwere des verübten Verbrechens und seiner näheren Begleitumstände begründet, nicht in den Personen der Opfer oder der Täter. Diese waren in der Öffentlichkeit zuvor unbekannt . Daran hat auch die damals wiederholte Mitteilung der Namen der betroffenen Mädchen in den Medien dauerhaft nichts geändert. Denn das breite Echo, welches die Tat erfahren hat, beruhte neben der Schrecklichkeit des Geschehens und der Brutalität der Täter darauf, dass die Hintergründe als symptomatisch für eine aktuelle und mehr und mehr als bedrohlich empfundene gesellschaftliche Problematik, nämlich des Aufeinanderprallens der tradierten Vorstellungswelten einer Anzahl junger Männer ausländischer Herkunft und der Lebensweise junger Frauen, die von ihrem Recht auf eine freie westeuropäische Lebensweise Gebrauch machen, angesehen wurden. Dementsprechend standen die Tat und die sozialen Gruppierungen, denen Opfer und Täter angehörten, nicht aber die konkreten Individuen im Vordergrund des Interesses.

Dies hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung:

Einerseits führt das Zurücktreten des Interesses in der Öffentlichkeit an den individuellen Persönlichkeiten der Opfer dazu, dass die Zuschauer, die die Tochter der Klägerin nicht persönlich gekannt haben , diese nicht mit der Bühnenfigur in Verbindung bringen werden. Dem - zahlenmäßig wahrscheinlich geringen - Teil der Zuschauer hingegen, der die Tochter der Klägerin persönlich gekannt hat, wird es leicht fallen, Eigenschaften der Bühnenfigur von denen der Tochter der Klägerin zu unterscheiden.

Zum anderen führt der Umstand, dass das dem Stück zugrundeliegende reale Geschehen in der öffentlichen Wahrnehmung von persönlichen Eigenschaften der Opfer aber auch der Täter weitgehend entkleidet war, dazu, dass auch an das Stück selbst in Hinblick auf eine Verfremdung der zugrundeliegende Personen geringe Anforderungen gestellt werden müssen. Diese Anforderungen sind durch die Änderung der Namen und des Alters der Bühnenfiguren erfüllt, denn das Stück stellt erkennbar nicht die konkret betroffenen Persönlichkeiten in den Mittelpunkt des Geschehens, sondern die an ihrem Beispiel deutlich werdende gesellschaftliche Problematik. Hinzu kommt, dass gerade bei einem Theaterstück der Besucher sich durch die gesamten Begleitumstände - Fertigmachen für den Besuch, Einnehmen des Platzes, Empfinden der besonderen Atmosphäre des Theaters- in viel stärkerem Maße bewusst ist , dass er Zuschauer einer künstlerischen Darbietung ist, als etwa bei dem Konsumieren einer Fernsehsendung, in der die Grenze zwischen Realität und Fiktion wesentlich leichter verwischt werden kann. Das Stück selbst erweckt ausweislich des vorliegenden Drehbuches auch nicht den Eindruck einer bloßen Dokumentation des zugrundeliegenden Geschehens unter Abbildung der daran beteiligten Personen. Durch die Schaffung mehrerer Erzähl- und Handlungsebenen und die Einführung des als Interviewer tätigen Psychologen wird der Zuschauer weg von den individuellen Merkmalen der Protagonisten hin zu der Konzentration auf den, den Schwerpunkt des Stückes bildenden Konfliktes zwischen den verschiedenen Denk- und Anschauungsweisen geführt. Auch diesem Grund muss die Gefahr, dass ein Zuschauer Eigenschaften der Bühnenfigur " Ellena" mit denen der Tochter der Klägerin gleichsetzt, als gering erachtet werden. Der Umstand allein, dass der Autor eine realen Sachverhalt als Auslöser und Vorlage für sein Stück nimmt, reicht für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht aus, weil es für den künstlerischen Schaffensprozess regelmäßig erforderlich sein wird, an reale Geschehnisse anzuknüpfen ( vgl. BGHZ 50, 133 ( 146)). Diese Anknüpfung bewegt sich in dem von Art. 5 GG geschützten Bereich, obwohl unbestritten die Ermordung der Tochter der Klägerin ihr Ausgangspunkt ist. Denn anders als etwa in dem Roman " Mephisto" geht es in dem Stück nicht darum , einer in der Öffentlichkeit bekannten Person bestimmte Eigenschaften zuzuschreiben, mit der Folge, dass jeder, der den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptungen nicht überprüfen kann, die konkrete Person mit diesen Eigenschaften verbindet. Aufgrund der oben beschriebenen Umstände wird vielmehr die Bühnenfigur losgelöst von der konkreten Person der Tochter der Klägerin gesehen, so dass die Gefahr, dass dieser jene Eigenschaften zugeschrieben werden, nicht besteht.

Des weiteren - darauf wird die Entscheidung aber nur in zweiter Linie gestützt - liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin auch deshalb nicht vor, weil sie in dem Stück auch nicht durch Hinzufügung frei erfundener Zutaten grundlegend negativ dargestellt würde, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Figur der "Ellena" um eine Darstellung der Tochter der Klägerin handelte. Denn die Bühnenfigur wird durchaus differenziert dargestellt, negative Gesichtspunkte wie das Begehen von Straftaten wechseln sich mit positiven Aspekten, etwa der Reaktion auf das Imponiergehabe der Figur " Cem " ab. Ein wesentlicher Teil der der Bühnenfigur beigemessenen Handlungsweisen ist auch nicht frei erfunden, sondern findet seine Entsprechung in den Feststellungen des Strafurteils. Soweit die Klägerin Textteile rügt, die von der Bühnefigur des " Cem " gesprochen werden und sich auf die Figur der " Ellena" beziehen, ist von vorneherein klar, dass es sich um dessen Wertungen handelt, die vom Zuschauer wohl kaum übernommen werden. Ebenso bedeutet die Reflexion der " Ellena" über ihr Ansehen im Bekanntenkreis - für den Zuschauer erkennbar - weder, dass diese Einschätzung durch " Ellena" richtig sein muß, noch dass eine entsprechende Einschätzung im Bekanntenkreis - sofern vorhanden - der Persönlichkeit der " Ellena" gerecht würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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