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Hamburg

Urteil vom LG Hamburg 15. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 08.06.2011
Aktenzeichen: 315 O 182/11

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 18.4.2011 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Vertriebs von Büchern unterhalb des gebundenen Ladenpreises in Anspruch.

Der Antragsteller ist von einer Vielzahl von Verlagen beauftragt, deren Preisbindung nach dem BuchPrG zu betreuen. Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain www.....de eine Versandbuchhandlung, in der sie u. a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet (z. B. Medizin, Pharmazie, Mathematik, Rechtswissenschaft). Solche Fachbücher sind bei der Antragsgegnerin in einem besonderen Abrechnungs- bzw. Bezahlungsmodus erhältlich:

Die Antragsgegnerin entwickelte ein „Fördermodell“ für den Erwerb von Fachbüchern. Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und bat um Beiträge für einen „Fördertopf“ . Aus diesem Fördertopf sollte ein bestimmter Prozentsatz – nämlich 10% – des Verkaufspreises von bei der Antragsgegnerin bestellten Fachbüchern bestritten werden. Der Kunde sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nur mit den verbleibenden 90% des Kaufpreises belastet werden. Tatsächlich gelang es der Antragsgegnerin, für dieses Modell mehrere Förderer zu gewinnen. Diese Unternehmen sind auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Auf der Homepage finden sich auch Hinweise auf Wesen und Funktionsweise des Fördermodells insgesamt (vgl. Anlagen ASt 2 bis 5; SNP2).

Auf der Grundlage dieses Fördermodells ging die Antragsgegnerin wie folgt vor:

Sobald eine verbindliche Bestellung eines Kunden über ein Fachbuch einging und der Kaufvertrag zustande kam, stellte die Antragsgegnerin dem Kunden auf dessen Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag wiederum dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis erhielt der Kunde eine Rechnung, wie beispielhaft aus Anlage ASt 6 ersichtlich. In der Rechnung wurde zunächst der volle Ladenpreis ausgewiesen. Auf diesen Preis wurde die „Zuzahlung“ aus dem Fördertopf in Anrechnung gebracht und der zu zahlende „Restbetrag“ für den Kunden ausgewiesen. Die Rechnung enthielt jeweils auch einen Hinweis auf das fördernde Unternehmen. Auf Anlagen SNP 3 bis 6 wird verwiesen.

Soweit in einzelnen Fällen der Fördertopf leer war, also eine Förderung nicht in Betracht kam, stand es dem Kunden frei, den vollen Preis zu bezahlen oder den Erwerb nicht zu tätigen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.

Die Antragstellerin führte Anfang April 2011 einen Testkauf durch (vgl. Anlage ASt 6). Da sie das Zuzahlungsmodell für rechtlich unzulässig hielt, beantragt sie am 14. April 2011 eine einstweilige Verfügung vor dem erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 18.4.2011 hat das Gericht der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen gebundenen Ladenpreise zu berechnen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller macht geltend,

das von der Antragsgegnerin entwickelte Modell verstoße gegen die Buchpreisbindung gem. BuchPrG. /Der Endkunde/ müsse den vollständigen Ladenpreis zahlen, nicht irgendwer. Andernfalls werde faktisch ein Preiswettbewerb zwischen den Buchhändlern eröffnet. Das im Interesse des Kulturgutes Buch zu verhindern, sei gerade Sinn und Zweck des BuchPrG. Es sei im Übrigen auch nicht sicher, dass der jeweilige Förderbetrag wirklich fließe (Insolvenzrisiko), insoweit könne nicht einmal sicher davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin wirklich den vollen gebundenen Preis erhalte. Der vorliegende Fall sei auch nicht irgendwelchen Gutschein-Modellen vergleichbar, in denen der Gutschein-Inhaber den Gutschein bei jedem Buchhändler einlösen könne. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu Gutscheinmodellen sei nicht einschlägig und in Teilbereichen auch rechtlich zweifelhaft. Das System der Antragsgegnerin öffne außerdem missbräuchlichen Gestaltungen Tür und Tor. Es sei unüberprüfbar, ob nicht die vermeintlichen „Förderer“ Rückvergütungen oder Gegenleistungen von der Antragsgegnerin erhielten.

Der Antragsteller habe entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin vom streitgegenständlichen Fördermodell der Antragsgegnerin erst am 30.3.2011 Kenntnis erlangt. Darüber hinaus gebe es keine Marktbeobachtungspflicht. Soweit der Antragsteller/vertreter/ im Juli 2010 zu einem ihm damals theoretisch dargestellten Modell der Antragsgegnerin befragt worden sei, folge daraus keine Kenntnis des Antragstellers von konkreten Verletzungen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 18.4.2011 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie meint,

nicht gegen die Buchpreisbindung zu verstoßen. Das Gesetz schreibe lediglich vor, /dass/ der volle gebundene Preis bezahlt werden müsse, nicht aber /wer/ diesen Preis zu bezahlen habe. Die Antragsgegnerin eröffne auch keinen /Preis/wettbewerb, sondern einen /Dienstleistungs/wettbewerb: Es sei ihr gelungen, Sponsoren zu finden. Das stehe jedem Buchhändler frei. Die Zulässigkeit des Modells der Antragsgegnerin ergebe sich auch im Vergleich zu in der Rechtsprechung für zulässig erachteten „Gutschein-Modellen“ für den Bucherwerb.

Die vom Antragsteller gerügten Verstöße seien verjährt.

Der Verfügungsantrag sei zu weit gefasst, weil er zulässige Verkaufsmodalitäten mit umfasse.

Es fehle auch am Verfügungsgrund. Spätestens im Juli 2010, als das Fördermodell der Antragsgegnerin bereits Branchengespräch gewesen sei, sei der Antragstellervertreter auf das Modell angesprochen worden (Anlage SNP 11). Ihn treffe als Buchpreisbindungstreuhänder naturgemäß auch eine Marktüberwachungspflicht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2011 verwiesen.

Gründe

A.

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Sie hat sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen erwiesen.

/I. Verfügungsgrund/

Ein Verfügungsgrund ist aufgrund §§ 9 Abs. 3 BuchPrG i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten und ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das von der Antragsgegnerin etablierte Fördermodell schnell Nachahmer finden könnte und damit zeitnah erhebliche wettbewerbliche Verzerrungen befürchten lassen würde.

Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass, am Verfügungsgrund zu zweifeln. Antragsteller und Antragstellervertreter haben anwaltlich versichert, erst Ende März 2011 konkrete Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt erhalten zu haben. Das Gegenteil ergibt sich nicht etwa aus der als Anlage SNP 11 vorgelegten e-Mail. Welcher Art, d. h. welchen genauen Inhalts das dem Antragstellervertreter präsentierte damalige „Modell Fördertopf“ war (in der Mail ist sogar von Drittzuzahlungsmodellen die Rede), lässt sich dieser Mail nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Mail entnehmen, dass die Antragsgegnerin genau die zur Stellungnahme unterbreiteten Modelle in die Praxis umgesetzt hätte.

Eine Marktbeobachtungspflicht besteht nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen (§ 9 Abs. 3 BuchPrG) unter Berücksichtigung der besonderen Aktivlegitimationsstellung des Antragstellers nach § 9 BuchPrG nicht. § 9 BuchPrG regelt allein, /wer/ einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Hieraus lässt sich eine Marktbeobachtungspflicht des Legitimierten ebenso wenig wie im Fall des § 8 Abs. 3 UWG herleiten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich geworden, dass die Antragsgegnerin über eine Marktpräsenz verfügt hätte, die es nachlässig erscheinen lassen würde, wenn ein von ihr praktiziertes Bezahlmodell in der Vergangenheit nicht entdeckt worden ist.

/II. Verfügungsanspruch/

Der Antragsteller kann sich gegen die Antragsgegnerin auf einen Unterlassungsanspruch aus §§ 9; 3; 5 BuchPrG stützen. Das von ihr gewählte Fördermodell ist bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles unzulässig.

1. Gemäß § 3 BuchPrG muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis „einhalten“ . Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

a. Das Merkmal „einhalten“ bedarf der Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift ist offen. Sinn und Zweck der Vorschriften des BuchPrG lassen jedoch daran zweifeln, dass das Fördermodell der Antragsgegnerin zulässig ist. Zwar macht es in der Tat rechtlich und wirtschaftlich im Verhältnis der drei Beteiligten (Buchhändler – Förderer – Endkunde) keinen Unterschied, wenn der Endkunde 90% des Buchpreises und der Förderer effektiv 10% des Kaufpreises beisteuert. Unverkennbar ist aber, dass hiermit erhebliche Auswirkungen auf das wettbewerbliche Verhältnis /zwischen den Buchhändlern/ verbunden wären. Denn im wirtschaftlichen Ergebnis ist die Antragsgegnerin für den Käufer zweifellos attraktiver als andere Buchhandlungen. Hat aber das BuchPrG letztlich die Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen Buchhändlern zum Ziel, muss das „Fördermodell“ unter diesem Aspekt bedenklich erscheinen. Ob man insoweit von einem Preis- oder von einem Dienstleistungswettbewerb sprechen möchte, ist beliebig. Entscheidend ist, dass am Ende ein Preisvorteil bei der Antragsgegnerin auftaucht.

Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass die Zahl möglicher „Bildungs-“ , „Leseförderungs-“ und sonstiger Sponsoringinitiativen unüberschaubar geraten würde, hielte man das Modell für zulässig. Dann wären es nahe liegender Weise die großen Verlagshäuser, die aufgrund ihrer Reichweite für mögliche Förderer am ehesten interessant wären. Sie könnten mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit die intensivsten Förderungen vorweisen und am Ende damit aus Sicht des Endkunden die attraktivsten Preise bieten. Insoweit spricht einiges dafür, dass in der Tat /gerade der Endkunde/ den vollen Preis aufbringen muss, soll die Buchpreisbindung gewahrt sein.

So gesehen, hält die Antragsgegnerin mit ihrem Fördermodell von vornherein den gebundenen Preis nicht ein i. S. v. § 3 BuchPrG.

b. Zweifeln am Vorstehenden lässt allein, dass der Endkunde rechtlich natürlich auch in der Form seine Schuld begleichen kann, dass /ein Dritter auf Veranlassung des Endkunden/ zahlt. Das ist etwa im Überweisungsverkehr naturgemäß der Fall. Ebenso ist die Aufbringung des Preises durch den Endkunden dadurch möglich, dass ein Dritter nach § 267 BGB die Schuld zum Erlöschen bringt. Dann aber ist der Schritt zum von der Antragsgegnerin gewählten Modell – wie genau dieses rechtlich zu qualifizieren ist, lässt sich ohne genauere Kenntnis der Förderverträge nicht sagen – nicht mehr allzu weit.

c. Letztlich kann all das aus Sicht der Kammer für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die Ansicht der Antragsgegnerin für zutreffend erachten und Zuzahlungen von dritter Seite für grundsätzlich zulässig halten würde, wäre hier von einem Verstoß auszugehen. Denn tatsächlich zahlen die von der Antragsgegnerin gewonnenen Förderer bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Fördermodells nicht effektiv 10% des Buchpreises:

Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2011 selbst ausgeführt hat, führt das Fördermodell der Antragsgegnerin zwei Interessen zusammen: Auf der einen Seite steht das Interesse der Studenten bzw. Fachbuchkäufer an finanzieller Unterstützung in der fachlichen Ausbildung. Auf der anderen Seite steht das Bedürfnis von Unternehmen, Imagewerbung bei attraktiven Zielgruppen zu betreiben. Die Unternehmen sind, wie auf S. 3 des Schriftsatzes oben ausgeführt, bereit, einen Beitrag für den Fördertopf zu leisten, „um auf der anderen Seite in den Genuss der Imagewerbung durch eigene Namhaftmachung zu gelangen“.

Legt man dies zugrunde, zahlen die fördernden Unternehmen einen Betrag nicht allein, um zu fördern. Sie zahlen ihn nicht zuletzt auch, um auf der Homepage der Antragsgegnerin sowie auf ihren Rechnungen als Förderer zu erscheinen und dadurch eine positive Assoziation bis hin zum Gefühl konkreter Dankbarkeit beim Kunden zu erzeugen (Imagewerbung). Dann wiederum stellt sich die Hingabe des Förderbetrags als (zumindest teilweise) Zahlung für den Erhalt einer Gegenleistung bei der Antragsgegnerin dar. Das schließt es aus, dass die Antragsgegnerin zugleich den vollen Betrag und damit den vollen Endpreis /für das gekaufte Buch/ erhält. Auch bei dieser Betrachtung erhält die Antragsgegnerin also am Ende nicht den vollen gebundenen Buchpreis. Die Antragsgegnerin hat insoweit jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie ihren Partnerunternehmen einen realistischen Betrag dafür in Rechnung stellt, dass sie deren Werbebanner auf der Homepage einstellt und sie auf den Rechnungen als Förderer ausweist.

d. Die gerügten Verstöße sind, unabhängig von der Frage, welche Verjährungsvorschriften hier eingreifen, nicht verjährt. Die Antragsgegnerin unterhält mit ihrem Fördermodell einen Dauerverstoß, der sich etwa an dem Testkauf des Antragstellers von Anfang April 2011 erneut manifestiert hat. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Verjährung aus.

2. Der Tenor der einstweiligen Verfügung ist auch nicht zu weit, wie die Antragsgegnerin meint. Der Tenor einer einstweiligen Verfügung ist im Zusammenhang mit der Antragsschrift bzw. Tatbestand und Entscheidungsgründen des Verfügungsurteils zu lesen. Damit ist für den vorliegenden Fall klar, dass allein das streitgegenständliche, von der Antragsgegnerin bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung konkret betriebene Fördermodell Gegenstand des Verbotes ist.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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